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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-BasismaßnahmenV betreffend die Maskenpflicht Einkaufszentren; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt; wenig eingriffsintensive Maßnahme zum Schutz vulnerabler Personen im Entscheidungsspielraum des VerordnungsgebersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als nicht besonders eingriffsintensive Maßnahme) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Lage lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Gesetzwidrigkeit (des §3 Abs3 Z2 COVID-19-BasismaßnahmenV, BGBl II 86/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Entscheidungsspielraum nicht, wenn er auch in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten, in denen sich Betriebsstätten gemäß §3 Abs2 COVID-19-BMV befinden, eine FFP2-Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Personengruppen als geboten erachtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Grundlagenforschung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V144.2022Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023