Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im VerordnungsaktRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten (des §3 sowie der Zeichenfolge "3," in §19 Abs1 5. COVID-19-NotMaV, BGBl II 475/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren. Eine Ausgangsregelung darf nicht erst dann verfügt werden, wenn zuvor alle nur denkbaren Maßnahmen nach den §§3 f COVID-19-MG ausgeschöpft wurden. Vor dem Hintergrund des Falles begegnet §6 COVID-19-MG auch keinen Bedenken hinsichtlich Art18 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / Individualantrag, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V305.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023