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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der Ausgangsregelungen der 3. COVID-19-NotmaßnahmenV bzw der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV sowie der Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in bestimmten Situationen; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im VerordnungsaktRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu Ausgangsregelungen und zur FFP2-Maskentragepflicht lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten (der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF 27/2021 bzw der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl II 76/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Eine Ausgangsregelung darf nicht erst dann verfügt werden, wenn zuvor alle nur denkbaren Maßnahmen nach den §§3 f COVID-19-MG ausgeschöpft wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, GrundlagenforschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V68.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023