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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des EpidemieG 1950, des COVID-19-MaßnahmenG, der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV sowie der HochinzidenzgebietsV für Wr. Neustadt mangels Zuordnung der BedenkenRechtssatz
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag gegen zahlreiche Bestimmungen des EpiG 1950, des COVID-19-MG und der 4. COVID-19-SchuMaV sowie gegen die Hochinzidenzgebietsverordnung des Bürgermeisters der Statutarstadt Wiener Neustadt. Die Darlegung ihrer Bedenken gliedern sie in vier Themenkomplexe (1. "Gefährlichkeit der Krankheit samt Bewertungsvorgang; näher bestimmte Verordnungen in ihrer Gesamtheit samt den diesen zu Grunde liegenden Ermächtigungsnormen", 2. "Kontaktverbote, Betretungsverbote/Betriebsverbote für Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen et al", 3. "Abstandsgebote, Maskenpflicht", 4. "Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation; Massentests; Reintesten / Freitesten; Datenerfassung") und ordnen ihnen jeweils pauschal verschiedene Normtexte, (weitere) Darlegungen zur persönlichen Betroffenheit sowie Ausführungen epidemiologischer, rechtspolitischer, völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Art zu. Eine - präzise - Zuordnung konkret bezeichneter Bedenken zu konkret angefochtenen Normen lässt sich der Gemengelage des Antrages in seiner Gesamtheit (ungeachtet vereinzelter Ausnahmen) nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G76.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023