TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 94/01/0502

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1994, Zl. 4.335.213/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "jugosl. Föderation", ist am 29. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 2. März 1992 den Antrag auf Asylgewährung gestellt.

Mit Bescheid vom 26. Mai 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Juni 1992, wurde der Antrag von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark abgewiesen.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid. In diesem wird die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet sich in Slowenien aufgehalten habe und im Hinblick darauf, daß er dort keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und auch nicht habe befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden, Verfolgungssicherheit genossen habe. Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sei daher die Asylgewährung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 1. Juni 1992 noch vor der Behörde erster Instanz anhängig. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Unter dieser Voraussetzung ist im Falle der späteren Erhebung einer Berufung auch vom Bundesminister für Inneres altes Recht anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831).

Die ausschließliche Heranziehung des Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 durch die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall erweist sich daher als rechtswidrig, weil im Asylgesetz (1968), BGBl. Nr. 126, kein vergleichbarer Ausschließungsgrund enthalten war. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Verfolgungssicherheit ist daher nicht mehr einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war vielmehr schon aus dem dargestellten Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an pauschaliertem Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG iVm Art. I Z. 1 der zitierten Verordnung nur ein Betrag von S 12.500,-- gebührt und daneben ein gesonderter Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht besteht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 687 zitierte hg.

Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010502.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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