TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 93/12/0067

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §176 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Jänner 1993, GZ. 257.910/7-110C/92, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. November 1988 als Universitätsassistent in einem bis 31. Jänner 1993 befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Institut für Zoologie an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Am 13. April 1993 stellte er den Antrag, sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis gemäß § 176 BDG 1979 in eines auf unbestimmte Zeit umzuwandeln. Diesem Ansuchen legte er eine Publikationsliste (inklusive auszugsweiser Stellungnahmen von Gutachtern), eine Liste über Vorträge und Kongreßbesuche und einen Tätigkeitsbericht bei. Gleichzeitig gab er bekannt, daß er Univ.-Prof. E. um eine Begutachtung seiner wissenschaftlichen Arbeiten ersucht habe. Diese bewertete in ihrem Gutachten vom 20. Mai 1992 die wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers positiv.

Der Vorstand des Instituts für Zoologie sprach sich in einem Schreiben vom 26. Mai 1992 wegen des vom Abteilungsleiter "höchst erwünschten Beitrages" des Beschwerdeführers für die Theoretische Biologie für eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis aus und auch die Budget- und Dienstpostenkommission nahm in ihrer Sitzung vom 1. Juni 1992 den Antrag auf Umwandlung der vom Beschwerdeführer besetzten Universitätsassistenten-Planstelle in eine unbefristete Planstelle einstimmig an.

Mit Schreiben vom 22. April 1992 erläuterte der Leiter der Abteilung Ethologie Prof. Dr. D., der Beschwerdeführer sei seinen Aufgaben in Lehre und Verwaltung nur zögernd nachgekommen, auch fehlten Beiträge von ihm in Forschungsrichtungen, die Schwerpunkt der Abteilung seien. Zusammenfassend müsse er daher den Antrag ablehnen.

Die vom Dekan der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät angeforderten Gutachten ergaben folgendes:

Univ. Doz. Dr. W. führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 1992 aus, es falle ihm schwer, den Antrag des Beschwerdeführers auf Überstellung in ein provisorisches Dienstverhältnis mit Enthusiasmus zu befürworten: Der belegbare wissenschaftliche Erfolg seiner Bemühungen sei gering, sein Denken gehöre vornehmlich Themen, die weit jenseits zoologischer Erkenntnisse und Theorien lägen.

Univ. Prof. Dr. B. kam in seinem Gutachten vom 25. Mai 1992 zum Schluß, die eigentlichen experimentellen Arbeiten seien als Gesamtleistung des Beschwerdeführers für eine vierjährige Tätigkeit spärlich; seine wissenschaftlichen Leistungen könnten ihn nicht überzeugen, möglicherweise sei er aber in der falschen Abteilung eingesetzt worden, wo seine speziellen Neigungen und Begabungen der berechtigten Intention einer modernen experimentellen Ethologie nicht entsprochen hätten und auch zukünftig nicht entsprechen würden.

In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 1992 trat der Beschwerdeführer der Behauptung entgegen, er habe im Bereich der Lehre nur ungenügende Leistungen erbracht: Erstens habe er sehr wohl Lehrveranstaltungen mitorganisiert, zweitens seien ihm die Arbeitsvoraussetzungen teilweise nicht zur Verfügung gestanden. So habe er sich selbst einen Computer anschaffen und auch Projekte selbst finanzieren müssen.

Der auf Beschluß der Personalkommission bestellte Gutachter Univ. Doz. Dr. G. kritisierte am 29. Juni 1992 vor allem mangelnde empirische Arbeiten und das theoretische Übergewicht der vorgelegten Arbeiten des Beschwerdeführers.

Prof. Dr. W. erläuterte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1992, er erwarte sich von einem Assistenten mehr Denkdisziplin in den Bereichen Forschung und Wissenschaft, es gebe für die Heranbildung kritisch denkender Studenten sicher geeignetere Kandidaten.

Univ. Doz. Dr. S. und ao Prof. Dr. Sch. beurteilten den Beschwerdeführer schließlich in ihren Gutachten vom 11. und 24. Juni 1992 als hochqualifizierten und überaus erfolgversprechenden Wissenschafter.

In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 31.(?) Juni 1992 setzte sich der Beschwerdeführer vor allem mit den Argumenten der negativen Gutachten auseinander und machte abschließend darauf aufmerksam, daß sich die Gutachter offensichtlich zwei verschiedenen Gruppen zuordnen ließen. Die eine Gruppe von der Seewiesener Schule (BRD) nahestehenden Gutachtern urteile generell negativ, während andere Gutachter im Umfeld des von Konrad Lorenz begründeten Altenberger Kreises, sich ausgesprochen positiv über die von ihm geleistete wissenschaftliche Arbeit äußerten. Die dabei zutage tretenden Gegensätze der Beurteilung sprächen deutlich für das Vorliegen einer Art von Schulenstreit, bei dem unterschiedliche Zielvorstellungen involviert seien. Dies werde auch in einem der Gutachen konkret angesprochen. Mit dem Versuch; neues zu entwerfen, sei er bei der Verfassung seiner Arbeiten sicherlich oft über den Rahmen des Konventionellen hinausgegangen, vor allem in interdisziplinären Bereichen.

Die Personalkommission befürwortete in ihrer Sitzung vom 2. Juli 1992 den Antrag auf Überstellung in ein provisorisches Dienstverhältnis. Über den Sitzungsverlauf berichtete der Dekan der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät am 7. Juli 1992, daß Prof. D. bei seiner mündlichen Befragung unmißverständlich festgestellt habe, daß der Beschwerdeführer ungenügende Leistungen hinsichtlich der Anforderungen und Bedürfnisse der Abteilung erbracht habe, während Prof. R. erklärt habe, daß der Genannte lediglich am falschen Platz eingesetzt werde und bei entsprechender Führung auch die Habilitation zu erwarten sei. Für eine Mehrheit der Mitglieder der Personalkommission scheine der Beschwerdeführer "Opfer eines Schulenstreites" zwischen der Seewiesener Schule und der Gruppe des von Konrad Lorenz begründeten Altenberger Kreises zu sein.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 teilte Prof. Dr. D. neuerlich mit, daß aus der Sicht der Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes und der Ziele der Abteilung eine Befürwortung des Antrages des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 befürworteten der Institutsvorstand und der Leiter der Abteilung für theoretische Biologie am Institut für Zoologie im Sinne der Gesamtstruktur des Institutes die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis.

In ihrer Sitzung am 29. Oktober 1992 kam die Budget- und Dienstpostenkommission der Aufforderung der belangten Behörde vom 8. Oktober 1992, den Beschluß vom 1. Juni 1992 zu begründen, dahingehend nach, daß sie ausführte, nunmehr dem Antrag des Beschwerdeführers ablehnend gegenüberzustehen, weil die Umwandlung der Planstelle in eine unbefristete sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 9. November 1992 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis sowie die Tatsache mit, daß aufgrund der negativen Stellungnahme der Budget- und Dienstpostenkommission vom 30. Oktober 1992 beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 25. November 1992 führte der Beschwerdeführer aus, in zwei Stellungnahmen (25. Mai, 22. Oktober) habe das Institut für Zoologie ausführlich seine Ansicht begründet, daß die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sachlich gerechtfertigt sei. Die Stellenplankommission habe bereits in der Sitzung vom Juni dieses Jahres einstimmig die Befürwortung seines diesbezüglichen Antrages beschlossen. In der Sitzung vom 29. Oktober sei (wie in analogen Fällen von anderen Kollegen) die verlangte nochmalige Begründung des damaligen Beschlusses auf der Tagesordnung gestanden und nicht eine, zumeist besonderen Regelungen (2/3 - Mehrheit) unterworfene Reassumierung eines bereits gefaßten Beschlusses. Ein geänderter Beschluß hätte eine nochmalige Behandlung durch die Personalkommission mit der vorgeschriebenen Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers erfordert. Dies sei nicht geschehen. Eine Begründung des nunmehrigen negativen Beschlusses der Stellenplankommission sei ihm nicht bekannt, weshalb er sich außerstande sehe, eine entsprechende Entgegnung abzugeben.

Die Personalkommission kam in ihrer Sitzung vom 17. November 1992 zu dem Ergebnis, daß sich für sie durch den neuen Beschluß der Stellenplankommission nichts geändert habe.

Der Vorstand des Instituts für Zoologie sowie Prof. Dr. D. gaben am 21. Dezember 1992 eine Beschreibung der zwei Planstellen für Universitätsassistenten in der Abteilung Ethologie ab.

Am 15. Jänner 1993 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 13. April 1992 auf Umwandlung Ihres zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit wird abgewiesen. Ihr Dienstverhältnis endet mit Zustellung dieses Bescheides.

Rechtsgrundlage: § 176 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der derzeit geltenden Fassung."

In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der angewendeten Rechtsvorschrift aus, daß die Budget- und Stellenplankommission der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät mit Beschluß vom 29. Oktober 1992 die Schaffung einer Dauerstelle aufgrund der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben nicht befürwortet habe. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gelangt, daß die Umwandlung seiner Planstelle in eine auf Dauer mit derselben Person besetzten Planstelle sachlich nicht gerechtfertigt sei; dies werde durch die Tatsache erhärtet, daß man beabsichtige, den Beschwerdeführer - im Falle seines Verbleibens am Institut für Zoologie - in einem anderen Arbeitsbereich einzusetzen. Eine Würdigung der, hinsichtlich einer Beurteilung seiner Qualifikation in den Bereichen Lehre, Forschung und Verwaltung eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sei somit entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

§ 176 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 148/1988, lautet:

"(1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1.

der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2.

der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3.

die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende

Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über

1.

die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,

2.

allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie

3.

die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 und 3 zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.

(4) ...

(5) ..."

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf (gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf) Umwandlung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 176 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er vor, grundsätzlich sei zunächst hervorzuheben, daß von Gesetzes wegen den diversen Kommissionen (hier der Personalkommission und der Stellenplankommission) nur die Rolle der Abgabe von Stellungnahmen zugewiesen sei, während die Entscheidung ganz und gar bei der belangten Behörde liege. Für diese seien demgemäß die Stellungnahmen lediglich zu berücksichtigende Faktoren, jedoch nicht die wesentliche und schon gar nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage. Die Entscheidungsgrundlage bildeten vielmehr die gesetzlichen Kriterien. Der Bedarf nämlich, mit dessen Fehlen die getroffene Entscheidung allein begründet worden sei, zähle nicht zu den gesetzlich ausdrücklich genannten Kriterien. Er könne höchstens mit der Maßgabe relevant sein, daß im Rahmen einer anzunehmenden Ermessensfreiheit darauf in sinnvoller und zulässiger Weise Bedacht genommen werden könne. Auch in dieser Beziehung gelte aber zufolge der vorstehenden Ausführungen, daß eine dazu abgegebene Stellungnahme einer der Kommissionen für sich allein keinesfalls die ausreichende Grundlage bilden könne. Eine solche Stellungnahme enthebe die Behörde weder der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes noch der Begründungspflicht.

Diese Ausführungen sind im Ergebnis berechtigt:

Nach § 60 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 anwendbaren AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde nicht gerecht:

Sie stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf die Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission, die in ihrer zweiten (diesmal negativen) Äußerung ausgeführt hat, daß die Aufgaben, die der Inhaber der der Abteilung für Ethologie zugewiesenen Assistentenplanstelle zu erfüllen habe, die Umwandlung in eine Dauerstelle nicht rechtfertige. Auf divergierende Stellungnahmen, wie z.B. das Schreiben des Instituts für Zoologie, Abteilung für theoretische Biologie vom 22. Oktober 1992 ist die belangte Behörde nicht eingegangen. Sie hat weder die Tätigkeit und die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers noch die mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben erörtert, und auch nicht ausgeführt, aus welchen Erwägungen eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Damit hat die belangte Behörde dem in § 176 BDG 1979 besonders normierten Erfordernis der Begründung ihres Bescheides nicht ausreichend entsprochen. Diese fehlende Begründung kann weder durch den Verweis auf einen begründungslosen Beschluß einer Kommission noch durch umfangreiche Erläuterungen in der Gegenschrift ersetzt werden. Da diese Begründungsmängel die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindern, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120067.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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