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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom 7. Juli 1989, Zl. 11 3710/5-III/8/89, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1935 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Ruhestandsversetzung) war das Zollamt Wien, Zweigstelle X, wo er als Abfertigungsbeamter tätig war.
Am 20. Juni 1984 brach der Beschwerdeführer am Bahnhofsvorplatz Praterstern auf dem Weg zur Dienststelle gegen
7.15 Uhr zusammen. Nach den von der Polizei getroffenen Feststellungen sei er selbstverschuldet zu Sturz gekommen und habe auf dem Boden liegend Passanten und auch Sicherheitswachebeamte auf ordinäre Weise beschimpft; zu diesem Zeitpunkt sei er mittelschwer alkoholisiert gewesen. Er wurde deshalb wegen des Verdachtes von Übertretungen nach Art. VIII und IX EGVG vorübergehend festgenommen und um 11.30 Uhr aus der Haft entlassen (im folgenden als Pratersternvorfall bezeichnet). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bestritt der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretungen und gab an, er sei nicht alkoholisiert gewesen, er hätte eher zu wenig getrunken.
Mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1984 erkannte die Bundespolizeibehörde Wien den Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalles einer Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 sowie Art. VIII EGVG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von jeweils S 500,--. Eine in der Folge erhobene Berufung (dieser hatte der Beschwerdeführer eine Ablichtung des Befundes der Infektionsabteilung des Franz-Josef-Spitals vom 19. März 1984 angeschlossen, wo er in der Zeit vom 6. bis 12. März 1984 als Patient aufgenommen war. Danach wurde bei den Untersuchungen des Beschwerdeführers eine degenerative Neuropathie festgestellt) wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 29. Oktober 1984, soweit diese Art. IX EGVG betraf, als verspätet zurück. Da die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer innerhalb der Frist nach § 51 Abs. 5 VStG nicht erwiesen werden konnte, wurde das Strafverfahren in diesem Umfang eingestellt (Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 8. Oktober 1987, St 753/84). Hingegen wurde die Berufung, soweit sie Art. VIII erster Fall EGVG betraf, mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. November 1984 abgewiesen und die Strafe in der Höhe von S 500,-- in der Folge vom Beschwerdeführer auch bezahlt (Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. November 1987, Pst 11399-1/84) (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, 89/10/0178).
Mit Schreiben vom 2. Juli 1984 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres darüber, er habe im Zuge der obigen Amtshandlung auf dem Weg zur Arrestantenzelle unvermutet von hinten einen Tritt bekommen. Auf Grund weiterer Ermittlungen legte die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 6. September 1984 der Staatsanwaltschaft Wien verschiedene Unterlagen zu diesem Vorfall zur strafrechtlichen Beurteilung wegen des Verdachtes nach § 297 StGB vor und regte zur Frage der Deliktsfähigkeit (der Beschwerdeführer sei Alkoholiker) die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens an (Anmerkung: vgl. zum Ausgang dieses strafgerichtlichen Verfahrens die Äußerung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1985 im Berufungsverfahren im ersten Ruhestandsversetzungsverfahren).
Am 5. Juli 1984 erschien der Beschwerdeführer nach Auffassung seines Vorgesetzten in einer Verfassung zum Dienst, die Anlaß zu Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit gab. Nach Verständigung der Rettung nahm der Rettungsarzt den Beschwerdeführer zur weiteren ärztlichen Behandlung mit (Diagnose: Alkoholentzugserscheinungen).
Nach Auffassung des Zweigstellenleiters erschien der Beschwerdeführer am 23. August 1984 um 7.30 Uhr betrunken zum Dienst. Er wurde deshalb (mangels Erreichbarkeit der bei der Finanzlandesdirektion - FLD - tätigen Vertrauensärzte) dem Polizeiamtsarzt am Polizeikommissariat Brigittenau, Dr. Sl, zur Untersuchung vorgeführt, der ihn zur Ausnüchterung nach Hause schickte.
Über schriftliches Ersuchen der FLD vom 23. August 1984 (Sachbearbeiter: Dr. R) bekanntzugeben, ob beim Beschwerdeführer Anzeichen von Alkoholisierung feststellbar gewesen seien, teilte Dr. Sl mit Schreiben vom 4. September 1984 folgendes mit:
"Bei der am 23.8.1984 vorgenommenen Untersuchung konnten bei Hr. F Anzeichen von Alkoholisierung festgestellt werden. Die Untersuchung erfolgte um 09.00 Uhr früh."
Auf Grund dieser Mitteilung wurde von der FLD in der Folge um eine Ergänzung des Gutachtens in der Richtung gebeten, welcher Grad der Alkoholisierung beim Beschwerdeführer vorgelegen und ob am 23. August 1984 eine Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei.
Hierauf teilte Dr. Sl am 17. September 1984 in seiner ergänzenden Stellungnahme mit:
"Ergänzend zu meinem Gutachten vom 4. ds. stelle ich WUNSCHGEMÄß fest, daß Hr. F auf Grund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht dienstfähig war."
Wegen des Pratersternvorfalles vom 20. Juni 1984 und dem Ereignis vom 23. August 1984 erstattete die FLD am 27. September 1984 Disziplinaranzeige (die u.a. von Dr. D mitunterzeichnet wurde). Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens (Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen - im folgenden DK - vom 27. November 1984) stellte die DK dieses Verfahren mit Bescheid vom 23. April 1986 im wesentlichen mit der Begründung ein, beide Vorfälle seien durch Alkoholentzugserscheinungen verursacht worden.
In einer in der FLD am 18. September 1984 aufgenommenen Niederschrift gab der damalige Stellvertreter des Leiters der Zweigstelle X, J., an, außer den beiden obigen im Akt befindlichen Meldungen habe er keine Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnehmen können. Dies bestätigte auch der Leiter der Zweigstelle, B (Niederschrift vom 24. September 1984).
In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer über Aufforderung der FLD (Dienstbehörde erster Instanz) mehreren Untersuchungen (psychiatrisch-neurologisches Sachverständigen-Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M vom 12. November 1984; Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. RU vom 30. November 1984). Die Gutachten kamen im wesentlichen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei wegen chronischen Alkoholismus und Folgeerscheinungen derzeit nicht dienstfähig.
Über Anweisung der FLD (Dr. D) wurde der Beschwerdeführer ab 18. Dezember 1984 im Krankenstand geführt und verrichtete ab diesem Zeitpunkt (bis zum rechtskräftigen Abschluß des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens) keinen Dienst.
Nachdem der Beschwerdeführer beim Zollamt Wien am 19. Februar 1985 telefonisch ersucht hatte, ihm eine Bestätigung darüber auszustellen, der Dienstgeber habe ihm am 18. Dezember 1984 eröffnet, er befinde sich in einem zeitlich unbegrenzten Krankenstand, wies die FLD das Zollamt Wien an, der Bedienstete sei dahin zu informieren, eine derartige Bestätigung könne vom Dienstgeber nicht ausgestellt werden. Die Feststellung eines zeitlich unbegrenzten Krankenstandes könne nur durch den behandelnden Arzt erfolgen.
In der Folge erstattete Primarius Dr. G mit Schreiben vom 30. April 1985 ein nervenärztliches Gutachten, in dem er beim Beschwerdeführer chronischen Alkoholismus mit körperlichen und psychischen Folgen des übermäßigen Alkoholkonsums im Sinne einer Alkoholnervenentzündung, Verdacht auf Alkoholepilepsie und organisches Psychosyndrom diagnostizierte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe ein prädelirantes Zustandsbild bestanden. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, eine stationäre Behandlung in Kalksburg werde dringend angeraten. Dem schloß sich der Vertrauensarzt Dr. RU in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1985 an.
Hierauf verständigte die FLD mit Schreiben vom 15. Mai 1985 den Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Ergebnis dieser Sachverständigenbeweise, es sei beabsichtigt, ihn von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen (Einleitung des ersten Ruhestandsversetzungsverfahrens).
In seiner Äußerung vom 7. Juni 1985 nahm der Beschwerdeführer zum Pratersternvorfall aus seiner Sicht Stellung (Ohnmachtsanfall infolge mangelnder Durchblutung des zentralen Nervensystems im Gehirn; Zustand der Unzurechnungsfähigkeit; Alkoholisierung als Vorwand der Polizei, um Fußtritte in der Zelle und vierstündige Haft zu rechtfertigen).
Mit Bescheid vom 17. Juni 1985 verfügte die FLD mit Ablauf des Monates Juli die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979.
In seiner Berufung, insbesondere in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 14. Juli 1985 wies der Beschwerdeführer auf verschiedene in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchungen, unter anderem auch durch den im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien tätigen Primarius Y hin, die zur Zurücklegung der "Gegenanzeige" der Sicherheitsdirektion von Wien (Anmerkung: gemeint ist zum Pratersternvorfall) geführt habe. Eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit scheine nicht gegeben. Bis zur ungerechtfertigten Anordnung der FLD in den Krankenstand zu gehen, sei seine Dienstleistung heimlich vom Gruppenleiter H überprüft worden. Eine Beanstandung sei ihm nicht bekannt.
Nach Übermittlung aller ärztlichen Gutachten nahm der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1985 neuerlich Stellung. Er vermisse jene Gutachten, in denen seine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werde. In ihm werde die Vermutung immer stärker, daß vielleicht unbewußt eine Beeinflussung von Stellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Finanzen vorlägen. Neuerlich gab er eine Darstellung des Pratersternvorfalles aus seiner Sicht. Zum Untersuchungsergebnis des Polizeiamtsarztes Dr. Sl wies er darauf hin, die Begründung sei über Ersuchen der FLD WUNSCHGEMÄß auf Alkoholisierung und nicht dienstfähig ergänzt worden. Nach Kritik am Gutachten Dris. G und dem Vorwurf, das Zollamt Wien habe nicht objektiv gehandelt (Nichterwähnung von 15 Jahren ohne Krankenstand, Infragestellen des vom Arzt des Beschwerdeführers angegebenen Krankheitsgrundes, Anlastung des von der FLD angeordneten Krankenstandes) wies er auf die über Aufforderung der FLD erfolgte Anordnung des Krankenstandes am 18. Dezember 1984 hin. Seiner Bitte um schriftliche Bestätigung sei nur insofern Folge gegeben worden, daß die FLD solche Anordnungen nicht treffen könne. Daraufhin habe er die beiliegende Bestätigung seiner ärztlichen Behandlung und Dienstunfähigkeit ausstellen und als Beginn dieses Zustandes eine Wellenlinie eintragen lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dienstrechtliche Maßnahmen befürchtet.
In der Folge ersuchte die FLD den Beschwerdeführer um Bekanntgabe seiner Krankenhausaufenthalte, nachdem die BVA mitgeteilt hatte, sie habe zwar eine schriftliche Aufstellung dem Beschwerdeführer übermittelt, könne diese aber auf Grund des Datenschutzes nicht unmittelbar der Dienstbehörde zur Verfügung stellen.
Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Kopie dieser Aufstellung, in der allerdings durch einen aufkopierten Artikel einer Tageszeitung über einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz die Krankenhauszeiten vollständig überdeckt waren.
Über Auftrag der belangten Behörde führte ein Organwalter der FLD am 29. November 1985 mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat: Zu ihrer Empfehlung eines Antrages auf gnadenweise Einstellung des (anhängigen) Disziplinarverfahrens (Anmerkung: zum Pratersternvorfall und dem Ereignis vom 23. August 1984) zu stellen, erklärte der Beschwerdeführer (laut Aktenvermerk vom 29. November 1985), daß er "nicht wünschen werde, das Verfahren gegen ihn einzustellen". Daraufhin sei ihm bedeutet worden, es sei sein gutes Recht, auf die Durchführung des Disziplinarverfahrens zu bestehen. Hierauf habe sich der Beschwerdeführer bedankt, von der FLD auf die Stellung eines Gnadenantrages aufmerksam gemacht worden zu sein. Zu den Krankenhausaufenthalten erklärte der Beschwerdeführer, er sei vom Zollamt Wien oft zu Unrecht angewiesen worden, in den Krankenstand zu gehen. Er sei zu Unrecht wegen "körperlicher und geistiger Umstände" in den Ruhestand geschickt worden. Er sei vollkommen gesund. Die Amtsärzte seien von der FLD beauftragt worden, gegen ihn ein negatives Gutachten zu verfassen. Darauf sei ihm mitgeteilt worden, daß solche Weisungen nie ergangen seien und die FLD gar nicht in der Lage gewesen sei, derartige Weisungen zu erteilen. Wenn er meine gesund zu sein, liege es in seinem Interesse, die ihm von der BVA mitgeteilte Unterlage der FLD zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1985 teilte der Beschwerdeführer der FLD mit, er könne von der ihm durch Dr. D in freundlicher Weise mitgeteilten Möglichkeit der Einbringung eines Gnadengesuches im Interesse der Wahrheitsfindung zu seinem größten Bedauern nicht Gebrauch machen, da er vollkommen zu Unrecht strafbarer Handlungen beschuldigt worden sei. Durch Ermittlungen solle festgestellt werden, inwieweit die Behörden der Polizei andere Behörden zu ihrem Vorteil falsch informiert hätten. All die bisher erduldeten Demütigungen mögen ihm die Kraft für die kommenden Aufgaben geben, sodaß er eines Tages seinen Enkelkindern wieder mit aufrechtem Blick entgegentreten könne. Die von ihm im Zuge der Ermittlungen zur Berufung vorgebrachten Einwände und Argumente enthielten Vorwürfe gegenüber der Dienstbehörde, die teils von straf-, dienst- und verfahrensrechtlicher Natur seien. Da diese Vorhalte weder entkräftet noch zurückgewiesen worden seien, sei er als Bundesbeamter verpflichtet, dies aufzuzeigen.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 1986 hob die belangte Behörde die Versetzung in den Ruhestand auf. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Dienstbehörde erster Instanz habe sich bei Bejahung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich auf ärztliche Sachverständigenbeweise gestützt. Die Beurteilung der FLD könne sich aber nicht auf ausreichende Ermittlungen gründen und stünde teilweise im Widerspruch zur Aktenlage (z.B. keine gravierenden Mängel der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Jahr 1983; keine wesentliche Beanstandung der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers seit seinem Dienstantritt mit 6. Juli 1984). Auch Wahrnehmungen des Amtes über die dienstliche Tätigkeit des Beamten spielten eine entscheidende Rolle. Darauf sei die Dienstbehörde erster Instanz nicht eingegangen. Der bloße Hinweis auf ärztliche Sachverständigenbeweise genüge nicht, zumal die bloße Aufzählung von Krankheiten über den aktuellen Leidenszustand und die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung wenig aussage. Nach dem vorliegenden Sachverhalt könne jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, der Beschwerdeführer sei infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung dauernd unfähig, seine dienstlichen Aufgaben als Beamter der Verwendungsgruppe B zu erfüllen. Die stattgebende Entscheidung schließe aber nicht aus, daß in einem neuen Verfahren die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werde und demzufolge die Versetzung in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommen könne.
Nachdem der Beschwerdeführer, der nach Zustellung dieses Bescheides wieder seinen Dienst versah, im Jahr 1986 verschiedene Aktivitäten im Zusammenhang mit dem ersten Ruhestandsversetzungsverfahren gesetzt hatte, setzte er mit Schreiben vom 5. Juli 1987 (wohl 5. Jänner, weil am 8. Jänner 1987 bei der FLD eingelangt) die Dienstbehörde erster Instanz von (angeblichen) gesetzwidrigen Amtshandlungen vorgesetzter Organe zur Kenntnis. Dr. R habe am 23. August 1984 eine amtsärztliche Untersuchung über seine Dienstfähigkeit im Einvernehmen mit der Polizeibehörde beim Polizeiamtsarzt Dr. Sl angeordnet und diesen mit einem Schriftstück vom gleichen Datum "zur Ausstellung eines falschen Gutachtens verleitet". Der Aktenvermerk von Z vom 23. August 1984 sei inhaltlich falsch und sei auch seinem unmittelbaren Vorgesetzten zur zustimmenden Kenntnisnahme vorgelegt worden. Dessen Behauptungen, der Beschwerdeführer habe des öfteren Anlaß zu Beanstandungen wegen wiederholten Alkoholmißbrauchs gegeben, sowie das im Schreiben vom 30. August 1984 an die FLD behauptete negative Bild, das der Beschwerdeführer bei Zollamtsparteien hinterlassen hätte, sei durch Aussagen seiner Vorgesetzten vom 18. und 24. September 1984 widerlegt worden. Dr. D (FLD) habe - nachdem vom Polizeiarzt durch nochmalige Verleitung seitens eines Organes der Dienstbehörde erster Instanz nunmehr am 17. September 1984 die wunschgemäße Alkoholisierung und Dienstunfähigkeit bestätigt worden sei - eine rechtswidrige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt. In der Folge wurde "am 17. Dezember 1984 durch denselben die gesetzwidrige Anordnung eines Krankenstandes vorgenommen". Die folgende Ruhestandsversetzung "nach freier Beweiswürdigung durch Hrn. Hofrat Dr. D" sowie die im stattgebenden Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1986 festgestellten Mängel "zeugen von der Unfähigkeit des betreffenden Organes".
Die FLD übermittelte mit Schreiben vom 16. Jänner 1987 wegen dieser Äußerungen, soweit sie Vorwürfe gegen Dr. R und Dr. D enthielten, der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes der üblen Nachrede (§ 111 StGB) und erstattete wegen aller Äußerungen in diesem Schreiben vom 5. "Juli" (richtig wohl: Jänner) 1987 gemäß § 109 BDG 1979 Disziplinaranzeige an die DK (Schreiben vom 16. Februar 1987, DR-960/4/87). Diese (erste) Disziplinaranzeige (aus 1989) wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 26. Februar 1987 zugestellt. Die DK leitete deshalb mit Bescheid vom 22. April 1987 (Zl. 11039-DK/86) gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein.
Auf Grund seines Antrages vom 20. Jänner 1987 stellte die FLD mit Bescheid vom 24. März 1987 fest, es bestehe für das Kalenderjahr 1985 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf weiteren Erholungsurlaub. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete dies damit, der Beschwerdeführer habe einen Teil seines Erholungsurlaubes für 1985 gutgläubig verbraucht. Er habe aber im Kalenderjahr 1985 an keinem Tag Dienst geleistet (Krankenstand bis 31. Juli 1985; in der Folge Beurlaubung nach § 14 Abs. 6 BDG 1979). Ein auf § 64 BDG 1979 gestützter weiterer Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 1985 stehe mangels Dienstleistung nicht zu.
In seiner Berufung vom 7. April 1987 erläuterte der Beschwerdeführer näher, warum er im Jahr 1985 keine Dienstleistung erbringen habe können. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, Dr. D stehe im Verdacht, in mehreren Fällen die Tatbestandsmerkmale des Mißbrauches der Amtsgewalt erfüllt zu haben (wobei der Beschwerdeführer insbesondere einen Zusammenhang mit dem ersten Ruhestandsversetzungsverfahren und der Rolle von Dr. D herstellte).
Auf Grund seines Antrages vom 20. Jänner 1987 stellte die FLD in einem weiteren Verfahren mit Bescheid vom 20. März 1987 fest, es bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Kosten für die Herstellung von Fotokopien nach § 20 GG 1956. In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrag hatte der Beschwerdeführer den Ersatz von Kopien von Teilen des "Personalnebenaktes", die zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte notwendig gewesen seien, geltend gemacht.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid warf er u.a. Dr. D und Z im Zusammenhang mit von ihm begehrter Akteneinsicht unrechtmäßiges Handeln vor (der erstere habe Ablichtungen aus dem Personalakt ohne Entgelt ausgefolgt; der letztere habe die Herstellung von Ablichtungen von Amts wegen verwehrt).
Auf Grund dieser in den beiden Eingaben enthaltenen Vorwürfe erstattete die FLD eine weitere (zweite) Disziplinaranzeige an die DK gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 (Schreiben vom 28. April 1987, DR-966/1/87). Diese Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 5. November 1987 zugestellt. Gleichzeitig übermittelte die FLD wegen der in der Berufung in Angelegenheit Urlaubsanspruch 1985 gegen Dr. D erhobenen Vorwürfe eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 297 Abs. 1 StGB.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter im gerichtlichen Vorverfahren (Verdacht der Verleumdung von Hofrat Dr. D in der Berufungsschrift vom 24. März 1987) geladen und nach der Beschuldigteneinvernahme die Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen (Dr. Sch, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) angeordnet.
Mit Schreiben vom 31. August 1987 teilte der Beschwerdeführer der FLD mit, am 25. August 1987 seien drei von ihm auf der Anschlagtafeln der Zollzweigstelle angebrachten Kopien vom Leiter (zu diesem Zeitpunkt bereits J) abgenommen und die Rückgabe der Kopien verweigert worden. Bei den Kopien habe es sich um die Beschuldigten-Ladung des Landesgerichtes für Strafsachen vom 26. Mai 1987 (zu 21b Vr 5703/87) wegen des Verdachtes der Verleumdung des Hofrates Dr. D in der Berufungsschrift vom 24. März 1987), um eine Einladung zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich dieser Strafsache (Anmerkung: dabei handelte es sich um die Einladung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch vom 8. August 1987 betreffend Untersuchungstermin) sowie um eine Faksimile eines Artikels aus einer Tageszeitung gehandelt. Er habe damit falschen Rückschlüssen entgegentreten wollen, die mit ihm im dienstlichen Kontakt stehende Personen auf Grund seiner oftmaligen Vorladungen zu Gericht ziehen könnten. Immerhin sei er in den letzten Jahren zahlreichen "mutwilligen Veranstaltungen" (Anführungszeichen im Original) seitens der Dienstbehörde erster Instanz ausgesetzt gewesen (zwei Amtsärzte, fünf psychiatrische Sachverständige sowie Dr. D). Solche Aktionen wie das heimliche Ansichbringen von Kopien persönlicher an den Beschwerdeführer gerichteter Schreiben sowie die Verweigerung ihrer Herausgabe stellten offensichtlch einen Mißbrauch der Funktion als Leiter dieser Zweigstelle und eine Demütigung der Person des Beschwerdeführers dar.
Dazu nahm der Leiter der Zollzweigstelle X Stellung. Nach seiner Darstellung habe er die Schriftstücke am 24. August 1987 auf der amtlichen Aushangtafel vorgefunden und ohne Befassung des Beschwerdeführers abgenommen, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt nicht in der Dienststelle befunden habe. Am 25. August 1989 sei der Beschwerdeführer in seinem Dienstzimmer erschienen und habe im Befehlston die sofortige Herausgabe dieser Schriftstücke mit dem Hinweis verlangt, er werde sie neuerlich aushängen. Deshalb sei die Ausfolgung verweigert worden. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, künftig keinerlei Aushang auf der Amtstafel vornehmen zu dürfen. Er habe sich diesbezüglich nicht einsichtig gezeigt, sondern darauf verwiesen, ihm stünde das gleiche Recht wie der gesetzlichen Personalvertretung zu. Abschließend traf J noch die Feststellung, der Beschwerdeführer werde in letzter Zeit im internen Dienstbetrieb zunehmend schwierig und beachte Weisungen des Zweigstellenleiters nicht, wodurch auch zunehmende Fehlerhäufungen in seiner Arbeitstätigkeit festgestellt werden müßten.
Die FLD übermittelte hiezu der Staatsanwaltschaft Wien (zu 21b Vr 5703/87) unter Bezug auf den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. August erhobenen Vorwurf eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung vom 7. Oktober 1987. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1987, 7 St 68376/87, teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, daß das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 297 StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Die FLD erstattete ferner wegen dieses Vorwurfes vom 31. August eine weitere (dritte) Disziplinaranzeige an die DK (Schreiben vom 3. November 1989, DR 981/2/87), die dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 11. November 1987 zugestellt wurde.
Die FLD erstattete weiters mit Schreiben vom 9. November 1987 eine vierte Disziplinaranzeige an die DK (DR 983/1/87) wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe es am 19. Mai 1987, als er eine mit B gekennzeichnte (d.h. Anordnung der inneren Beschau) Warenerklärung, mit der 32 PKW-Anhänger zum freien Verkehr durch Verzollung abgefertigt werden sollten, zugeteilt erhalten habe, unterlassen, vor Bestätigung der Ausweiskarten für die Anhänger die laut Dienstanweisung angeordnete zusätzliche Überprüfung der Fahrgestell- bzw. Motornummern vorzunehmen, die Waren nur hinsichtlich ihrer tarifarischen Einstufung beschaut sowie im Abfertigungsbefund vom 19. Mai 1987 eine Fehlbeurkundung vorgenommen. Auch diese Disziplinaranzeige wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Wegen dieses Vorfalles übermittelte die FLD gemäß § 84 StPO auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen §§ 223, 224 StGB.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1987 leitete die DK sowohl wegen des Vorfalles vom 19. Mai als auch vom 30. August 1987 das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein.
In der Folge erstattete die FLD noch zwei weitere Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer bei der DK (Schreiben vom 12. Jänner 1988, DR-989/2/88: Verdacht, der Beschwerdeführer habe es anläßlich der Einfuhr von Ergomed Retard-Kapseln durch die Firma Kwzida GesmbH grob fahrlässig unterlassen, vom über die Ware Verfügungsberechtigten - nämlich der Spedition XY - die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Registrierungsbescheides zu verlangen; Schreiben vom 6. April 1988, DR-997/1/88: Verdacht, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Arbeitgeber von der Änderung der Voraussetzungen, auf Grund derer ihm das kleine KFZ-Pauschale gewährt worden sei, Mitteilung zu machen und hiedurch dieses Pauschale zu Unrecht bezogen zu haben). Diese Disziplinaranzeigen führten jedoch nicht mehr zu Einleitungsbeschlüssen bei der DK.
In der Zwischenzeit war nämlich der DK, nachdem sie erfolglos versucht hatte, ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik des AKH über den geistigen Zustand des Beschwerdeführers zu erlangen, bekannt geworden, daß das Landesgericht für Strafsachen aus Anlaß der bei ihm gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch zum Sachverständigen zwecks Klärung der Schuldfähigkeit (§ 11 StGB) betraut habe. Mit Beschluß vom 22. September 1987 verfügte die DK, diesen Sachverständigen auch mit der Erstellung eines Gutachtens für das Disziplinarverfahren zu beauftragen. Mit Schreiben vom 23. September 1987 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, Dr. Sch habe als vom Gericht bestellter Sachverständiger in einer Strafsache gegen den Beschwerdeführer die Vorlage bestimmter (namentlich aufgezählter) Verwaltungsakten angefordert. Der Beschwerdeführer werde ersucht, der Übermittlung dieser Akten zuzustimmen. Mit Schreiben vom 25. September 1987 erteilte der Beschwerdeführer dazu seine Zustimmung.
In der Folge erstattete Dr. Sch sein umfangreiches Gutachten vom 9. Dezember 1987 (vgl. dazu unten die Auszüge im angefochtenen Bescheid), in dem er zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer leide an paranoia querulans, die ihn unfähig mache, im wahnbelegten Teil der Umgebungsvorgänge Recht und Unrecht gehörig zu erfassen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln. Die Rechtsprechung finde daher die eindeutig medizinische psychologische Grundlagen, den Beschwerdeführer "in den Genuß des § 11 StGB" zu setzen.
Dieses Anfang April 1988 zugestellte Gutachten führte dazu, daß die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren (Einstellungserklärung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. April 1988 zum Vorwurf der Verleumdung nach § 297 StGB; Einstellungserklärung desselben Gerichtes vom 17. Mai 1988 zum Vorwurf der Urkundenfälschung gemäß §§ 223, 224 StGB), aber auch alle bis dahin eingeleiteter Disziplinarverfahren wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit eingestellt wurden (Bescheid der DK vom 19. April 1988) (bezüglich der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Disziplinaranzeigen vom 12. Jänner und 6. April 1988 nahm die DK von einer Einleitung des Disziplinarverfahrens Abstand). In seiner gegen diesen Bescheid der DK erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer das Gutachten für unrichtig und im Dienstrechtsverfahren nicht anwendbar. Es sei ein Gefälligkeitsgutachten; der Beschwerdeführer beschuldigte Dr. Sch der gesetzwidrigen Bereicherung durch Legung einer falschen Kostennote (diesbezüglich erstattete er auch eine Strafanzeige gegen Dr. Sch wegen des Verdachtes des Betruges). Mit Bescheid vom 23. September 1988 wies die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (DOK) diese Berufung als unzulässig zurück. Ferner nahm die FLD dieses Gutachten zum Anlaß, eine Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. RU einzuholen. In seinem Schreiben vom 11. April 1988 stellte dieser fest, der Beschwerdeführer leide, wie sich aus dem Gutachten Dris. Sch ergebe, an einer Geisteskrankheit (paranoischer Querulantenwahn); seine weitere Dienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer (über Anordnung der FLD) ab 18. April 1988 als im Krankenstand befindlich geführt.
Mit Schreiben vom 27. April 1988 übermittelte die FLD dem Beschwerdeführer zu Handen seines Beschwerdevertreters dieses Gutachten samt Stellungnahme des Vertrauensarztes vom 11. April 1988 mit dem Hinweis, in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlhandlungen (19. Mai 1987 und 26. August 1987; vgl. die obigen Disziplinaranzeigen) und den übrigen Vorwürfen, die zur Einleitung von Disziplinarverfahren geführt hätten, sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bei diesem Leidenszustand könne auch kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz (im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979) zugewiesen werden. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen in Aussicht genommen.
Nachdem der Beschwerdevertreter erklärt hatte, er vertrete den Beschwerdeführer (zu diesem Zeitpunkt) lediglich im Disziplinarverfahren, wurde diese Verständigung (samt Unterlagen) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1988 übermittelt (Einleitung des zweiten Ruhestandsversetzungsverfahrens).
In seiner ersten Stellungnahme vom 22. Juli 1988 brachte der Beschwerdeführer vor, die Gutachten seien falsch und im Zuge der Beschuldigteneinvernahme erstellt worden. Als Beschuldigter stehe es ihm frei, alle Argumente vorzubringen, die er für seine Verteidigung für notwendig erachte. Seine in den letzten Jahren gegen verschiedene Organwalter vorgebrachten Beschuldigungen seien nicht widerlegt worden. Die im Disziplinarverfahren erhobenen Beschuldigungen beruhten auf Verdachtsmomenten und seien nicht als erwiesen anzunehmen. Ein gegen ihn eingeleitetes Leistungsfeststellungsverfahren sei im Februar 1988 eingestellt worden, womit nur die Unfähigkeit des Berichterstatters als erwiesen erschiene. Es gelte daher nach wie vor die frühere Leistungsfeststellung (überdurchschnittlich). Die Fähigkeiten Dris. Sch reichten kaum für die Erstellung einer richtigen Kostenrechnung. Die Gutachten stünden im Widerspruch zur Wirklichkeit. Bis zur Anordnung seines Krankenstandes habe er die beste Dienstleistung aufgewiesen. Abschließend beantragte er "Akteneinsicht bei der FLD und beim Zollamt Wien".
Mit Schreiben vom 22. August 1988 forderte die FLD den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, in welche Unterlagen er Akteneinsicht begehre. Ihm seien alle maßgeblichen Unterlagen für das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits zugekommen (Schreiben vom 15. Juni 1988; Gutachten Dris. Sch und Dris. RU). Von den zwei von ihm gesetzten Fehlhandlungen habe er im Zuge des Disziplinarverfahrens Kenntnis erlangt. Bezüglich der Akteneinsicht betreffend dieser Verfahren verwies die FLD auf ein Antwortschreiben des BMF an den Beschwerdeführer vom 18. Mai 1985, wonach sich diese Akten bei der DK bzw. DOK befänden.
In seiner zweiten Stellungnahme vom 31. August 1988 bestand der Beschwerdeführer auf einer "vollständigen Akteneinsicht". Von besonderem Interesse seien für ihn jene Schriftstücke, deren Existenz und Inhalt ihm noch nicht bekannt seien. Derartige Aktenteile mögen ihm mit Aktenzahl und Datum mitgeteilt werden, um erforderlichenfalls über gerichtliche Verfügung eine Einsicht erwirken zu können. Das fachärztliche Gutachten Dris. Sch und die Stellungnahme des Vertrauensarztes dazu bezeichnete der Beschwerdeführer als ein "Gefälligkeitsgeschreibsel zweier Scharlatane" (Anführungszeichen im Original), da sie im krassen Gegensatz zur Wirklichkeit stünden. Auf Grund der Arbeitszuteilung habe er vor der Anordnung seines Krankenstandes hinsichtlich der Menge und Wertigkeit beweisbar eine überdurchschnittliche Leistung erbracht. Dr. Sch könne über eine dauernde Dienstunfähigkeit im Zollverfahren mangels geeigneter Ausbildung kein Urteil fällen. Die Dienstunfähigkeit nach dem BDG 1979 beziehe sich ausschließlich auf die dienstlichen Leistungen eines Beamten - allfällige Hinweise auf die Unfähigkeit oder Amtspflichtverletzungen verschiedener Organwalter sollten dabei außer Betracht bleiben.
Mit Bescheid vom 29. September 1988 versetzte die FLD den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Oktobers in den Ruhestand. Sie begründete dies im wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer seien alle zur Wahrung seiner Rechte als Partei maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden; das Parteiengehör sei ihm im vollen Umfang gewahrt worden. Die Behörde setzte sich auch näher mit dem Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht auseinander (im wesentlichen: bei Disziplinarakten Akteneinsicht bei DK bzw. DOK; Irrelevanz des Inhaltes der Disziplinarakten für die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens; Inhalt der Disziplinaranzeigen auf Grund der Übermittlung dem Beschwerdeführer bekannt; bei Akten des Zollamtes hätte dort um Akteneinsicht angesucht werden müssen). Unter Hinweis auf VwSlg. 10403 A/1981 (Bedeutung der strafrechtlichen Unzurechnungsfähigkeit für die Dienstunfähigkeit) vertrat die Dienstbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Gutachten Dris. Sch die Auffassung, es lägen zweifelsfrei keine rechtlichen Gründe vor, die den Schluß zuließen, der Beschwerdeführer befinde sich in einer geistigen Verfassung, die ihn befähigte, die mit dem Dienst im Zusammenhang stehenden Arbeiten weiterhin ordnungsgemäß zu versehen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers (Hinweis auf seine letzte Eingabe vom 5. Mai 1988 betreffend Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz) müsse geschlossen werden, seine Krankheit befinde sich im Progredienzstadium. Dem ärztlichen Sachverständigen-Gutachten sei zu folgen, zumal es ausreichend begründet sei, den Leidenszustand genau schildere und auf Grund der Leidenszustände die medizinischen Schlüsse ziehe, sohin also Tatsachen aus dem objektiven Befund schlüssig abgeleitet werden könnten. Abgesehen davon könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch habituelle Charaktereigenschaften und leichte geistige Störungen die Dienstfähigkeit ausschließen. Es stehe fest, daß dem Beschwerdeführer in zwei Fällen schwerwiegende Fehler bei Abfertigungsvorgängen unterlaufen seien. Diese Stichprobe gebe einen Hinweis auf die Art der Führung der Amtsgeschäfte; es entstünden Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung der Amtsgeschäfte. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführerin in vielen Fällen wahrheitswidrige Angaben gegenüber mittel- oder unmittelbaren Vorgesetzten des Zollamtes bzw. Organwaltern der FLD, aber auch Sachverständigen mache. Jede Entscheidung der Dienstbehörde, sei sie auch noch so belanglos, werde, falls Rechtsmittelfähigkeit gegeben sei, mit einem Rechtsmittel angefochten; fast jede Entscheidung, die nicht rechtsmittelfähig sei, werde vom Beschwerdeführer mit Dienstaufsichtsbeschwerde "belegt" (Hinweis auf das Verfahren betreffend Auskunftserteilung). Auch an das Bundesministerium für Finanzen seien Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz in der Richtung gestellt worden, ob der Inhalt der 1987 erstatteten Disziplinaranzeigen rechtmäßig gewesen sei, obwohl dem Beschwerdeführer bekannt sein müßte, daß die Beurteilung von Disziplinaranzeigen nur der DK obliege. Organwalter, die den Beschwerdeführer betreffende dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen hätten, würden von ihm der Unfähigkeit bzw. des Mißbrauches der Amtsgewalt beschuldigt. Abgesehen vom Gutachten Dris. Sch sei aus den aufgezählten Umständen auch dem Laien erkennbar, daß beim Beschwerdeführer gewisse von der Norm abweichende habituelle Charakter- und Wesenseigenschaften bestünden und er in gewissen Bereichen seine Gedanken nicht immer richtig in die Umwelt einzuordnen vermöge. Da die oben erwähnten Handlungen unter dem Begriff "Amtsgeschäfte" im weiteren Sinn zu subsumieren seien und beim Beschwerdeführer besondere habituelle Charaktereigenschaften vorlägen, sei im Beschwerdefall seine Dienstunfähigkeit gegeben. Es wäre absurd, wenn man den Beamten, der unter einer Geisteskrankheit leide, weiter Dienst verrichten ließe, nur weil sich diese Geisteskrankheit auf einen Teil seiner Sphäre beziehe. Es bestehe die Gefahr, daß hinsichtlich dieses wahnbelegten Teiles der Umgebungsvorgänge eine weitere Progredienz der Krankheit mit nicht voraussehbaren Folgen eintrete. Ein Beamter, der habituelle Charaktereigenschaften aufweise, mit denen eine paranoia querulans verbunden sei, sei als dauernd dienstunfähig zu befinden. Unter den gegebenen Umständen könne dem Beschwerdeführer auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, dessen Aufgaben er nach seiner geistigen Verfassung noch in der Lage sei zu erfüllen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die ihm in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vorgehaltenen Gesetzes- und Amtspflichtverletzungen seien ihm nur teilweise in der Einleitungsverständigung vom 27. April 1988 bekanntgegeben worden. Ein weiterer Mangel sei in der ihm noch immer vorenthaltenen Akteneinsicht zu finden. Die Vorhalte von J seien teilweise erfunden. Bezüglich des ihm am 19. Mai 1987 vorgeworfenen Fehlverhaltens sei ihm die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft unbekannt. Die auszugsweise Wiedergabe des Sachverständigen-Gutachtens Dris. Sch sei rechtswidrig, da es sich um ein im Zuge des Strafverfahrens aufgetragenes Gutachten mit einem Beschuldigten handle. Es treffe auch keine Aussage über die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers. Selbst in den beiden Berichten über seine dienstliche Leistungen fänden sich keine entsprechenden Hinweise. Er sei weder bei Zollamtsparteien noch bei seinen Vorgesetzten und Kollegen auffällig geworden. Durch einen (gleichzeitig) vorgelegten Laborbefund werde sein ausgezeichneter körperlicher Zustand bewiesen. In diesem gesunden Körper wohne auch ein gesunder Geist, der sehr wohl zwischen Recht und Unrecht unterscheiden könne. Abgesehen vom Verdacht auf Ausstellung eines Gefälligkeitsgutachtens (die jahrzehntelange Zusammenarbeit mit Dr. D sei unverkennbar) stehe Dr. Sch auch im Verdacht des Betruges durch Ausstellung falscher Kostenrechnung (Verweis auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens). Dr. D habe ohne ärztliche Befähigung und entgegen ärztlichen Gutachten den Beschwerdeführer 1985 für dauernd dienstunfähig erklärt. Er habe entgegen § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG sowohl in unterer Instanz als auch im Berufungsverfahren mitgewirkt. Die Ansicht des Präsidenten der FLD, es habe sich um einen Irrtum gehandelt, sei lediglich eine Schutzbehauptung für kriminelle Handlungen. Unter Hinweis auf ein für das Kalenderjahr 1987 angestrebtes Leistungsfeststellungsverfahren, das mit Verfügung vom 31. Mai 1988 eingestellt worden sei, warf der Beschwerdeführer J vor, seine Unfähigkeit habe schon ein derartiges Ausmaß erreicht, daß er eine Fehlhandlung mit einer weiteren zu kaschieren versuche. Es reiche anscheinend nicht, daß er sich mit halber Leistung den Leiterposten erschlichen habe; er habe darüber hinaus durch falsche Angaben die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer erwirkt. Dies alles sei dem Präsidenten der FLD bekannt und sollte auch eine Anregung zur Ausübung seiner gesetzlichen Verpflichtungen sein. Er habe nun schon seit drei Jahren den Beweis geliefert, daß ein aus politischen Erwägungen heraus eingesetzter Organwalter nicht unbedingt die hiefür erforderlichen Voraussetzungen mitbringen müsse. Die Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz sei in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte erfolgt und könne ihm nicht vorgehalten werden.
Am 28. November 1988 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung des Beschwerdevertreters (der ihn ab diesem Zeitpunkt auch im Ruhestandsversetzungsverfahren vertrat) bei der FLD und begehrte Akteneinsicht. Bezüglich seiner Einschau in nicht bei der FLD aufliegende Akten (z.B. Disziplinarakten) wurde der Beschwerdeführer an die zuständige Behörde verwiesen.
In seiner (vom Beschwerdevertreter) verfaßten Berufungsergänzung machte der Beschwerdeführer die Befangenheit von Hofrat K (FLD) geltend. Aus Anlaß der Akteneinsicht am 28. November 1988 habe dieser auf Vorhalt des Beschwerdeführers, gegen ihn seien rechtswidrige Entscheidungen seitens der FLD erlassen worden, die von der Berufungsbehörde aufgehoben worden seien, sinngemäß geantwortet: "Wir können entscheiden, wie wir wollen. Sie haben ja die Möglichkeit, Berufung zu erheben". Diese Äußerung könne nur so verstanden werden, daß die Auffassung von K über die dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer derartig getrübt sei, daß er und noch zu erhebende Organwalter ("wir") befangen seien.
In einem reisegebührenrechtlichen Verfahren, an dem K als Organwalter und Entscheidungsträger der FLD beteiligt gewesen sei, habe er eine in die Verfassungssphäre greifende fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten (wird näher ausgeführt) und ihm Weisungen bezüglich der Geltendmachung von reisegebührenrechtlichen Rechtsansprüchen erteilt. Organwalter der Behörde erster Instanz, insbesondere Hofrat K, seien beeinträchtigt, dem Beschwerdeführer gegenüber objektiv vorzugehen. Aus einem weiteren Verfahren (Urlaubsanspruch 1985) ergebe sich die Befangenheit (wird näher ausgeführt). Im Bescheid der Behörde erster Instanz seien entgegen § 8 DVG nur die dem Beamten nachteiligen Tatsachen dargestellt worden. Diese Mangelhaftigkeit könne auch durch eine allenfalls unbefangene Behörde zweiter Instanz nicht saniert werden. Da jedoch Mag. K auch als Organwalter am Verfahren der zweiten Instanz mitwirke, sei auch eine Befangenheit der zweiten Instanz anzunehmen.
Die Behörde verweigere dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in Akten. Sie verkenne, daß die Akten des Disziplinarverfahrens "Beiakten" zum vorliegenden Ruhestandsversetzungsverfahren seien und daher als integrierender Bestandteil zu diesem Verfahren gehörten.
Der Sachverständige Dr. Sch habe sein Gutachten einzig im Hinblick auf die Prüfung der Deliktsfähigkeit zum relevanten Tatzeitpunkt bezüglich der dem Straf- bzw. Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Fakten vorgenommen. Es liefere daher nur den Beweis der mangelnden Deliktsfähigkeit zu bestimmten Tatzeitpunkten, sei jedoch nicht verallgemeinerungsfähig. Dazu komme, daß der Sachverständige nicht Rechtsfragen beurteilen könne.
Seit der Befunderstellung für dieses Gutachten seien zugunsten des Beschwerdeführers verschiedene Verfahren, welche die Unhaltbarkeit von Rechtsauffassungen von Organwaltern dem Beschwerdeführer gegenüber bewiesen hätten, entschieden worden. Auch verkenne die Behörde erster Instanz, daß sich das dem Beschwerdeführer unterstellte querulatorische Verhalten einzig im Dienstrechtsverfahren äußere. Die Führung von Dienstrechtsverfahren gehöre jedoch nicht zu den dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben (Hausbeschauen) konkret übertragenen Geschäften. Es gebe nicht den geringsten Ansatzpunkt dafür, daß der Beschwerdeführer bei Hausbeschauen jemals querulatorisches Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer könne vielmehr auf die bestmögliche Leistungsfeststellung verweisen (wird näher unter Beweisanbot ausgeführt).
Zum Beweis der wissenschaftlichen Unhaltbarkeit des Gutachtens Dris. Sch werde vorsichtshalber die Überbegutachtung in Form eines Fakultätsgutachtens beantragt. Dr. RU sei als Facharzt für die innere Medizin nicht befugt, die psychische Eignung zu einer Arbeitsleistung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer auch eine Anzahl weiterer Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme von J sowie weiterer Arbeitskollegen.
Mit Eingabe vom 31. Jänner 1989 brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Berufung weitere Berufungsgründe vor. Die in der Zwischenzeit vorgenommene Akteneinsicht in seinen Personalakt habe nur unzureichende Aufschlüsse gebracht. Aktenteile (z.B. Fehlen der Anzeige des Präsidenten der FLD an die Staatsanwaltschaft Wien vom 9. November 1987 "wegen eines fingierten Verdachtes auf Urkundenfälschung") seien ihm verheimlicht worden (wird näher ausgeführt). Die Behinderung in der Akteneinsicht sei jedenfalls eine Gesetzesverletzung.
Der am 9. Februar 1988 von seinem Vorgesetzten J erstattete Leistungsfeststellungsbericht sei gesetzwidrig über Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde erfolgt. Der für seinen voraus- und nacheilenden Gehorsam bekannte Vorgesetzte habe weder eine nachweisliche Ermahnung ausgesprochen noch eine Mitteilung über seine Absicht an den Beschwerdeführer gemacht bzw. ein Mitarbeitergespräch durchgeführt.
Der zuständige Disziplinarsenat der DK habe "unter Mißachtung des § 102 Abs. 2 BDG 1979" grundsätzlich alles eingeleitet, was durch den Vorgesetzten angezeigt worden sei. Leider sei seine gespannte Erwartung auf ein Disziplinarverfahren durch die Beauftragung des debilen 70-jährigen Sachverständigen OMR Dr. Sch auf Erstellung eines Gutachtens in eine nachträgliche Belustigung verwandelt worden. Dieses Gutachten widerspreche nicht nur der Wirklichkeit; die fehlerhafte Kostenberechnung (Entschädigung von Zeitversäumnis für Tätigkeiten außerhalb der Wohnung und Inrechnungstellen von vier Straßenbahnfahrscheinen, obwohl die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Ordination Dris. Sch stattgefunden hätte) und die von Dr. Sch hiezu getätigten Aussagen (Anmerkung: der Beschwerdeführer hatte Dr. Sch deshalb wegen des Verdachtes des Betruges bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt; dieses Verfahren wurde jedoch in der Folge eingestellt) bestätigten die Vermutungen über den Geisteszustand des Betreffenden. Die weitere Anerkennung dieses Gutachtens des "meinerseits im Verdacht einer Geisteskrankheit stehenden gerichtlichen beeideten Sachverständigen" würde zweifellos weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Der erstinstanzliche Bescheid betreffend seine Versetzung in den Ruhestand stelle durch die in seiner Begründung enthaltenen zahlreichen unrichtigen Behauptungen eine falsche Urkunde im Sinne der §§ 223, 224 StGB dar und sei von der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen. Die gegen ihn gerichtete Anzeige des Präsidenten der FLD vom 9. November 1987 (Verdacht einer - fingierten - Urkundenfälschung) stelle ebenfalls eine strafbare Handlung dar.
In der Folge führte die belangte Behörde weitere Ermittlungen durch.
Sie holte einen Bericht über das (dienstliche) Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten sowie gegenüber den Parteien ein. In seinem Bericht vom 15. März 1989 teilte der Vorstand des Zollamtes Wien mit, das Arbeitsvolumen des Beschwerdeführers sei im Berichtszeitraum (1. Oktober 1987 bis 31. März 1988, seit 6. April 1988 sei der Beschwerdeführer auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, in dem er als nichtdienstfähig bezeichnet worden sei, in den Krankenstand geschickt worden) durchschnittlich gewesen. Über sein Verhalten am Arbeitsplatz gebe es keine Beanstandungen. Sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten sei durch "kühle Distanz" gekennzeichnet. Diese sei dadurch entstanden, weil der Beschwerdeführer Stellungnahmen und Sachverhaltsdarstellungen seines Vorgesetzten im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) als Zeichen von persönlicher Aversion ihm gegenüber ansehe. Der Beschwerdeführer arbeite sehr zurückgezogen und habe mit seinen Kollegen sehr wenig Kontakt. Sein Verhalten gegenüber Parteien sei (laut Aussage seines Vorgesetzten J) negativ zu bewerten:
Er brüste sich vor diesen langatmig mit seinen "Erfolgen" und erzähle von seinen Schwierigkeiten. Unter "Erfolge" verstehe er die vielen schriftlichen Eingaben und Beschwerden und die vielen Probleme, die er damit der Verwaltung bereite. Nach Ansicht des Zweigstellenleiters erscheine deshalb der Beschwerdeführer für den Parteienverkehr nicht geeignet und sei wegen seiner negativen Einstellung dem Vorgesetzten gegenüber nicht mehr für die Zweigstelle tragbar.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 1989 umfangreich Stellung (Stellungnahme zum "Gefälligkeitsbericht" des Zollamtes Wien ... Anführungszeichen im Original enthalten) (wobei er sich darin auch zu anderen Themen äußerte). Die Feststellung über das Arbeitsvolumen hätte J bei korrekter Wahrnehmung seiner Amtspflichten sofort nach seiner weisungsgemäßen Versetzung in den Krankenstand vornehmen müssen. Sein distanziertes Verhältnis zum Vorgesetzten gehe auf dessen Verhalten bei den dienstlichen Erhebungen im August 1984 und dessen Rolle in den gesetzwidrig 1987 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie seinen Schritten in einem über Weisung der FLD eingeleiteten Leistungsfeststellungsverfahren zurück. J sei ein unfähiger, aber gehorsamer Befehlsempfänger mit den besten Aufstiegschancen. Die Feststellung, er habe wenig Kontakt zu seinen Kollegen könne sich nur auf A. beziehen, der als Vorsitzender des Dienststellenausschusses durch Jahre hindurch den mutwilligen Veranstaltungen der Dienstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer tatenlos zugesehen habe. Zu den übrigen Bediensteten habe er ein gutes Verhältnis. Dies gelte auch gegenüber den Parteien. Die Dienstbehörde habe es verstanden, ihn jahrelang als Geisteskranken hinzustellen. Viele Parteien hätten ihn daraufhin angesprochen. Seine Auskünfte, die er mit tunlichster Präzision und völliger Offenheit dargelegt habe, seien sogar von vielen Parteien für unglaubwürdig gehalten worden. Fast keiner habe sich vorstellen können, daß Behörden zu derartigen Handlungsweisen im Dienstrechtsverfahren fähig seien. Einen derartigen Mißbrauch der Psychiatrie in einem Rechtsstaat wie Österreich habe fast keiner für möglich gehalten. Solchen Behandlungen seien seinerzeit nur Dissidenten in den Ostblockstaaten unterworfen worden (Hinweis auf einen reisegebührenrechtlichen Fall des Beschwerdeführers; Anordnungen des Krankenstandes durch die Dienstbehörde usw.). Es folgen weiters schwerwiegende Vorwürfe gegenüber namentlich genannte Organwalter (u.a. gegen den Präsidenten der FLD), die in den Verfahren des Beschwerdeführers involviert waren.
Ferner legte die FLD eine vom Zollamt Wien erstellte Arbeitsplatzbeschreibung vor.
Der Versuch der belangten Behörde, ein weiteres psychiatrisches Gutachten durch die Psychiatrische Universitätsklinik des AKH über den Beschwerdeführer zu erlangen, schlug fehl, weil der Beschwerdeführer (zunächst ohne Angabe von Gründen) zu zwei festgesetzten Untersuchungsterminen (10. und 30. Mai 1989) nicht erschien. Die Beschwerde gegen eine in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde in Form einer Verfahrensanordnung getroffenen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0118, mangels Bescheidqualität dieser Anordnung zurück.
Hierauf führte die belangte Behörde eine ergänzende Befragung des Gutachters Dr. Sch durch (Niederschrift vom 6. Juni 1989), insbesondere zur Art der vom Sachverständigen diagnostizierten Krankheit, zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, die ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und seinem Verhalten gegenüber Vertretern des Dienstgebers bzw. die Dauer der Erkrankung.
Zu der in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Niederschrift nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 1989 Stellung, in der er auf einen Schriftverkehr mit seinem Beschwerdevertreter hinwies, wo er die Gründe für sein Nichterscheinen dargelegt hätte (insbesondere Bezeichnung der Anordnung der Untersuchung als Willkürakt; Überholung des Gutachtens durch den Bericht des Zollamtes vom 15. März 1989 über seine dienstlichen Leistungen). Die Leistungen in seinem normalen Tätigkeitsbereich (Wahrnehmung der im Abfertigungsdienst anfallenden Zollrechtsangelegenheiten) könnten nur von seinen Dienstvorgesetzten beurteilt werden, nicht aber von den herangezogenen Ärzten. Die Behauptung des Vorliegens seiner dauernden Dienstunfähigkeit sei gesetzwidrig, weil seine Leistungsfeststellung nach wie vor auf überdurchschnittlich laute. Er sei weder bei der gesetzwidrigen Anordnung des Krankenstandes am 6. April 1988 noch später dienstunfähig gewesen. Behördenwillkürakte würden seitens der zur Dienstaufsicht berufenen belangten Behörde bewußt nicht wahrgenommen. "Dieser senile alte Mann, OMR Dr. Sch, könne nicht mehr Recht von Unrecht unterscheiden. Er steht im Verdacht, sich jahrelang durch falsche Kostenrechnungen bereichert zu haben. Dieser gerichtlich beeidete Sachverständige hat sich meine Anzeige auf Grund seiner Beziehungen von dem im April 1989 wegen Millionen-Krida rechtskräftig verurteilten StA Dr. JK (Zeitungsausschnitte beiliegend) zurücklegen lassen." Der Beschwerdeführer sehe daher keine weitere Veranlassung näher auf das Gefälligkeitsgutachten Dris. Sch einzugehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheid der FLD vom 29. November 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, der Beschwerdeführer werde mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in den Ruhestand versetzt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wies sie die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Erledigung der FLD vom 7. März 1989 (Mitteilung zum Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1989, seiner Berufung gegen die Ruhestandsversetzung gemäß § 12 Abs. 2 DVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Hinblick auf § 14 Abs. 6 BDG 1979 erübrige sich eine bescheidförmige Absprache) wegen mangelnder Bescheidqualität als unzulässig zurück (Spruchpunkt II).
Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung zu Spruchabschnitt I (Ruhestandsversetzung) nach Darstellung der Ereignisse ab dem Jahr 1987 (mehrfache Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer und Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft; Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an Dr. Sch; Gutachten Dris. Sch vom 9. Dezember 1987, Einstellung der disziplinar- und des strafgerichtlichen Verfahren; Gang des erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens und Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren), der Wiedergabe des § 14 Abs. 1 BDG 1979 und nach Ausführungen zur Rolle des Sachverständigen im behördlichen Verfahren davon aus, sie habe folgende Ermittlungen durchgeführt:
-
Erstellung eines Sachverständigengutachtens
-
Verhalten (des Beschwerdeführers) am Arbeitsplatz
-
Verwertung von Wahrnehmungen
Zum Gutachten:
Vorerst sei festzuhalten, eine festgestellte Unzurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB sei grundsätzlich kein Anlaßfall für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens. Aus dem Gutachten Dris. Sch gehe aber objektiv hervor, daß der Beschwerdeführer nicht nur nach § 11 StGB unzurechnungsfähig sei. Vielmehr sei er ein schwer leidender, von einem Wahn befallener Mensch. Ausschließlich dieser Umstand habe es notwendig gemacht, gegen ihn ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Dr. Sch habe folgendes, objektiv aus dem Befund abgeleitetes Gutachten erstellt (Anmerkung: Unterstreichungen laut Original des angefochtenen Bescheides):
""Bei F findet sich ein PARANOISCHER QUERULANTENWAHN.
Es ist NICHT DER WILLKÜR DER NERVENÄRZTE ÜBERLASSEN, wann sie welche Diagnose stellen. Mag auch diese Vorstellung in Laienkreisen manchmal bestehen.
Es wird daher zunächst Allgemeines über die oben angeführte Diagnose ausgesagt, nicht zuletzt auch, UM DAS GUTACHTEN
ÜBERPRÜFBAR ZU MACHEN.
Der PARANOISCHE QUERULANTENWAHN äußert sich in der Entwicklung eines DAUERNDEN, UNERSCHÜTTERLICHEN WAHNSYSTEMS
NACH EINEM UNRECHTSERLEBEN BEI ERHALTENER KRANKHEIT IM DENKEN.
Die Wahnideen haben in sich Logik, könnten real sein, beruhen also nicht, wie bei einer sogenannten paraphrenen Störung auf Halluzinationen = Trugwahrnehmungen. Ein Paraphrener etwa meint von Feinden, z.B. einer Partei, Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden, weil er halluzinatorisch Strahlenwirkung spürt oder Geruchsgifte zu riechen meint. BEI DER PARANOIA UND BEI DEM PARANOISCHEN QUERULANTENWAHN - VERFOLGTHEITSWAHN BZW. dem hier zum Thema stehenden Geschehen einer PARANOIA QUERULANS SIND DIE WAHNHAFT ERSEHENEN VORGÄNGE DENKMÖGLICH. Es ist etwa möglich, daß ein Prozeßgegner einen Richter besticht oder, daß Behörden rechtsbrecherisch vorgehen, um irgendeinen Zweck zu erreichen. Während daher die Paraphrenen als psychisch krank leicht erkannt werden, weil die Wahnbegründung als auf Halluzinationen beruhend offenkundig irreal ist, IST DAS BEI DER PARANOIA
QUERULANS KEINESWEGS SO KLAR UND EINFACH ZU ERSEHEN. WER NUR
TEILE VON SACHVERHALTEN KENNT, KOMMT DAHER ZUR ANNAHME, ES
HANDLE SICH UM REALE VERFOLGUNG. Das ist besonders leicht der Fall bei Personen, die mißtrauisch-paranoid veranlagt sind und das ist auch deshalb leicht möglich und häufig, weil es heute schier zum guten Ton gehört, gegen die Behörden eingestellt zu sein, gegen die Polizei, pauschal abqualifizierend gegen die Beamten, die möglichst grundsätzlich als minderleistend, dumm, faul angesehen werden und gut und tüchtig sei vor allem der selbständig erwerbstätige Staatsbürger. Diese leider so weit verbreitete Vorurteilsbildung läßt daher oft Anhänger von Trägern einer Paranoia querulans entstehen.
Tatsächlich zeigen