TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 95/03/0304

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. August 1995, Zl. UVS-7/449/4-1995, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin Firma M GmbH unterlassen, auf schriftliches Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 25. Feber 1994, zugestellt am 17. März 1994, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in Salzburg, Vierthalerstraße 3, abgestellt habe, sodaß dieses dort am 16. Dezember 1993 zwischen 19.05 Uhr und 19.25 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält die Begründung im angefochtenen Bescheid für unzureichend und wendet dagegen im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde die notwendigen Sachverhaltsannahmen nicht hinreichend getroffen habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde zu Unrecht dem vernommenen Zeugen (Rechtsanwalt Dr. W) Glauben geschenkt, nicht Mieter des Fahrzeuges gewesen zu sein, und sei auf die diesen Angaben widersprechenden Unterlagen der M GmbH, deren Existenz und Inhalt der Zeuge bestätigt habe, nicht eingegangen. Es seien daher Zweifel an der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die belangte Behörde sei auf den Inhalt dieser Unterlagen nicht eingegangen und habe nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung als erschwerend eine Mehrzahl von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers angenommen, ohne diese im einzelnen zu nennen. Sie habe daher ihr Ermessen mißbräuchlich ausgeübt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 103a Abs. 2 KFG 1967 gilt § 103 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß § 103a Abs. 1 leg. cit. Wenn nun der Beschwerdeführer darzustellen sucht, er sei ohnehin der Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen und habe Rechtsanwalt Dr. W als Mieter des Fahrzeuges genannt (und gleichzeitig angegeben, daß nicht gesagt werden könne, ob Dr. W im angefragten Zeitpunkt tatsächlich auch persönlich das Fahrzeug gelenkt und/oder abgestellt habe), und die belangte Behörde habe zu Unrecht der Aussage des Dr. W Glauben geschenkt, wonach dieser das Fahrzeug nicht gemietet gehabt habe, so bekämpft er damit inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner diesbezüglichen Kontrollbefugnis, die sich demnach nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), festzuhalten ist. Hingegen kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen, ob der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der Zeuge Dr. W vernommen. Wenn die belangte Behörde diesem Glauben schenkte, und nicht der Darstellung des Beschwerdeführers, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal der Beschwerdeführer keine stichhältigen Argumente gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen vermag. Wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte in "Unterlagen" der "M GmbH" Einsicht nehmen können, vermag er es nicht darzustellen, aus welchen konkreten Vormerkungen in den Aufzeichnungen welche konkreten anderen Sachverhaltselemente hervorgingen, welche festzustellen die belangte Behörde unterlassen hat; andererseits behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß er bzw. die Zulassungsbesitzerin "M GmbH" der belangten Behörde die Vorlage konkreter Unterlagen angeboten und dies die belangte Behörde zu Unrecht verweigert hätte. Es kann daher in der Annahme der belangten Behörde, das Fahrzeug sei nicht vermietet gewesen und der Beschwerdeführer habe es daher unterlassen, eine (richtige; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0017) Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu erteilen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Becheides erblickt werden.

Zur Straffrage führte die belangte Behörde (unter anderem) aus, daß die verhängte Strafe im vorliegenden Fall insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen in Ansehung der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des nicht als gering zu bezeichnenden Verschuldens als gerechtfertigt erscheine. Allein in den Jahren 1990 und 1991 seien beim Beschwerdeführer drei einschlägige Vormerkungen gegeben. Auch dagegen vermag der Beschwerdeführer keine stichhältigen Argumente vorzutragen. Einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers sind auch beim Verwaltungsgerichtshof aktenkundig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zl. 90/03/0198, sowie vom 12. Juli 1994, Zl. 92/03/0200). Dem Beschwerdeführer selbst müssen seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bekannt sein. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, sämtliche einschlägigen Vormerkungen noch näher, etwa durch Angabe der Aktenzahl, zu präzisieren. Auch die Höhe der Strafe erscheint im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die mehrfachen Vorverurteilungen und den erheblichen Schuldgehalt der Tat nicht als überhöht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030304.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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