TE Vfgh Beschluss 1993/11/30 G152/93, V86/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Individualanträgen als aussichtslos; keine unmittelbare Betroffenheit des Einschreiters. (vgl. auch: B v 30.11.93, V49/93).

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung nicht näher bezeichneter Vorschriften (Regeln) über die Höhe des von Eltern an Kinder zu leistenden Unterhaltes.

Mit dem Vermögensbekenntnis legt er einen Beschluß des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. September 1993 vor, womit der von ihm für eine Tochter zu leistende Unterhalt auf 2.650 S herabgesetzt und das darüber hinausreichende Herabsetzungsbegehren abgewiesen wird.

Gemäß Art139 und 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 8009/1977 ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Norm in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Rechtswidrigkeit - verletzt.

Wie der genannte Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck zeigt, werden die Normen, die der Einschreiter bekämpfen will, jedenfalls für ihn derzeit nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung wirksam.

Eine Antragstellung gemäß Art139, 140 B-VG wäre demnach unzulässig; es wäre die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen.

Die angestrebte Rechtsverfolgung erscheint daher als offenbar aussichtslos.

Der Antrag ist daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G152.1993

Dokumentnummer

JFT_10068870_93G00152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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