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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994, Zl. 105.297/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Dezember 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 9 Abs. 3 AufG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß "ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz unter den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG" falle und "daher nicht zu einem "Verlängerungsantrag" iSd § 13 Abs. 1 AufG (aufgrund § 13 Abs. 2 AufG) führen" könne. Der Antrag des Beschwerdeführers sei als "Erstantrag" zu qualifizieren. Gemäß § 9 Abs. 3 AufG dürften aber keine weiteren Bewilligungen erteilt werden, wenn die in § 2 Abs. 1 AufG und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht sei. Für das Bundesland Wien sei in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, eine Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen festgesetzt worden; diese sei "nunmehr erreicht". Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers könne ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes nicht abgeleitet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, eine Gegenschrift wurde jedoch nicht erstattet.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages im Juli 1993 im Besitz einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Diese habe er durch die Stellung eines Asylantrages im Jahre 1990 erworben; er sei somit im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß "§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7.3.1968, BGBl. Nr. 126/1968 idF, BGBl. Nr. 796/1974" gewesen. "§ 13 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AsylG" (richtig: AufG) seien von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogen worden, weil diese Bestimmungen bloß Fremde mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, nicht aber jene mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1968 von der Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ausschlössen. § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG enthalte nämlich bloß eine statische Verweisung auf das Asylgesetz 1991. Einzelnen Bestimmungen des AufG sowie der Regierungsvorlage zum AufG sei zu entnehmen, "daß ein bereits seit längerem in Österreich niedergelassener in mehrfacher Weise gegenüber einem neuzuziehenden Fremden begünstigt wird". Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher "die Verlängerung der ihm aus dem AsylG (1968) zugekommenen Aufenthaltsberechtigung ... erteilen müssen".
Dieser Beschwerdevorwurf ist deswegen nicht berechtigt, weil zwar gemäß § 13 Abs. 1 AufG Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen können, dem § 13 Abs. 2 AufG zufolge diese Bestimmung aber auf die im § 1 Abs. 3 leg. cit. genannten Fremden keine Anwendung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473, ausgesprochen, daß gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 erworbene vorläufige Aufenthaltsberechtigungen - angesichts des mit Erlassung des Asylgesetzes 1991 erfolgten Außerkrafttretens des Asylgesetzes 1968 - mit Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 mit 1. Juni 1992 als vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1991 anzusehen sind. Auch der Beschwerdeführer war somit dem im § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG genannten Personenkreis zuzurechnen. Die belangte Behörde kam daher im Lichte der § 13 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zu Recht zu dem Ergebnis, daß § 13 Abs. 1 AufG nicht anzuwenden sei. (Auch bei Anwendung dieser Bestimmung wäre der Antrag des Beschwerdeführers im übrigen verspätet gewesen).
4. Der weitere Beschwerdevorwurf, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der die Behörde treffenden Anleitungspflicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung seiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz hingewiesen werden müssen, geht schon im Hinblick darauf ins Leere, daß es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 AufG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0818).
5. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180215.X00Im RIS seit
02.05.2001