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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenVSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Die Antragsteller behaupten die Gesetzwidrigkeit der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 24/2022, zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Bestimmungen dieser Verordnung, und begehren deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), gegen das Recht auf Unversehrtheit (Art3 GRC), gegen die Erwerbsfreiheit (Art6 StGG), gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und gegen das Determinierungsgebot (Art18 Abs1 B-VG, Art7 EMRK).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die geltend gemachten kundmachungsrechtlichen Bedenken unterscheiden nicht hinreichend zwischen den verschiedenen (teils bloß informativen, teils "authentischen") Funktionen des Rechtsinformationssystems. Art56 AEUV ist kein Prüfungsmaßstab im Verordnungsprüfungsverfahren.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V31.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023