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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenVRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV idF BGBl II 24/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die geltend gemachten kundmachungsrechtlichen Bedenken unterscheiden nicht hinreichend zwischen den verschiedenen (teils bloß informativen, teils "authentischen") Funktionen des Rechtsinformationssystems. Art56 AEUV ist kein Prüfungsmaßstab im Verordnungsprüfungsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V31.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023