TE Lvwg Erkenntnis 2022/3/4 VGW-105/079/16406/2019, VGW-105/V/079/16408/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2022
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Entscheidungsdatum

04.03.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-straße, Wien, vertreten durch Dr. D. E., gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 24.10.2019, …3-2019 und …8-2019 betreffend die Entziehung

1. der Gewerbeberechtigung „Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung“, GISA-Zahl: …,

2. der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“, GISA-Zahl: …,

jeweils im (ehem.) Standort Wien, F.-gasse (Betrieb), nach Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Gemäß § 27 VwGVG werden beide angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer (BF) die im Spruchkopf bezeichneten Gewerbeberechtigungen wegen Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufgrund zahlreicher iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 einschlägiger Verwaltungsstrafen entzogen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene (inhaltlich näher begründete) Beschwerde mit dem Begehren, die Entziehungsbescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben.

Maßgeblicher Sachverhalt:

Der BF war seit 1.1.2016, bis zuletzt im Standort Wien, F.-gasse (Betrieb), zur Ausübung des Gewerbes mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ berechtigt. Die unter der GISA-Zahl … registrierte Gewerbeberechtigung wurde bereits per 11.12.2019 zurückgelegt und eine entsprechende Endigung von der Behörde im GISA eingetragen.

Ferner war der BF seit 1.1.2016, zuletzt im Standort Wien, C.-straße, zur Ausübung des Gewerbes mit dem Wortlaut „Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung“ berechtigt. Die unter der GISA-Zahl … registrierte Gewerbeberechtigung wurde per 31.1.2022 zurückgelegt und eine entsprechende Endigung von der Behörde im GISA eingetragen.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

Sämtliche maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus unbedenklichen öffentlichen Urkunden bzw. Registern (GISA, Insolvenzdatei) und sind zudem nach der Aktenlage unstrittig.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG entfallen, da – wie in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung dargelegt – bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Der BF ist durch eine Aufhebung auch nicht beschwert. Die verfahrensrechtliche Interessenslage der belangten Behörde erscheint ebenfalls nicht beeinträchtigt, zumal diese Endigungseinträge selbst veranlasst hat. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine mündliche Erörterung erfordert hätten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I: Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung in der GewO 1994 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Aufgrund der festgestellten Zurücklegungen sind die beiden verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigungen zum Entscheidungszeitpunkt des VGW nicht mehr existiert und kommt eine Entziehung rechtlich nicht mehr in Betracht. Aufgrund der aufrechten Beschwerden waren die noch immer dem Rechtsbestand angehörenden, jedoch nach Wegfall der Behördenzuständigkeit iSd § 27 VwGVG zum Entscheidungszeitpunkt des VGW rechtswidrigen Entziehungsbescheide ersatzlos aufzuheben (vgl. sg. bei Wegfall des verfahrenseinleitenden Antrags im antragsgebundenen Verfahren VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mwV).

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG): Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich bei der Entscheidung, welche einer klaren Rechtslage und allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen entspricht, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegende Verstöße; Zuverlässigkeit; Zurücklegung; Entziehungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.105.079.16406.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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