Entscheidungsdatum
04.03.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-straße, Wien, vertreten durch Dr. D. E., gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 24.10.2019, …3-2019 und …8-2019 betreffend die Entziehung
1. der Gewerbeberechtigung „Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung“, GISA-Zahl: …,
2. der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“, GISA-Zahl: …,
jeweils im (ehem.) Standort Wien, F.-gasse (Betrieb), nach Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:
I. Gemäß § 27 VwGVG werden beide angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer (BF) die im Spruchkopf bezeichneten Gewerbeberechtigungen wegen Wegfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufgrund zahlreicher iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 einschlägiger Verwaltungsstrafen entzogen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht und mängelfrei erhobene (inhaltlich näher begründete) Beschwerde mit dem Begehren, die Entziehungsbescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben.
Maßgeblicher Sachverhalt:
Der BF war seit 1.1.2016, bis zuletzt im Standort Wien, F.-gasse (Betrieb), zur Ausübung des Gewerbes mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ berechtigt. Die unter der GISA-Zahl … registrierte Gewerbeberechtigung wurde bereits per 11.12.2019 zurückgelegt und eine entsprechende Endigung von der Behörde im GISA eingetragen.
Ferner war der BF seit 1.1.2016, zuletzt im Standort Wien, C.-straße, zur Ausübung des Gewerbes mit dem Wortlaut „Erzeugung von Lebensmitteln mit Ausnahme der reglementierten Nahrungsmittelerzeugung“ berechtigt. Die unter der GISA-Zahl … registrierte Gewerbeberechtigung wurde per 31.1.2022 zurückgelegt und eine entsprechende Endigung von der Behörde im GISA eingetragen.
Beweisverfahren, Beweiswürdigung:
Sämtliche maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus unbedenklichen öffentlichen Urkunden bzw. Registern (GISA, Insolvenzdatei) und sind zudem nach der Aktenlage unstrittig.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 dritter Fall VwGVG entfallen, da – wie in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung dargelegt – bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Der BF ist durch eine Aufhebung auch nicht beschwert. Die verfahrensrechtliche Interessenslage der belangten Behörde erscheint ebenfalls nicht beeinträchtigt, zumal diese Endigungseinträge selbst veranlasst hat. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine mündliche Erörterung erfordert hätten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu I: Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung in der GewO 1994 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Aufgrund der festgestellten Zurücklegungen sind die beiden verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigungen zum Entscheidungszeitpunkt des VGW nicht mehr existiert und kommt eine Entziehung rechtlich nicht mehr in Betracht. Aufgrund der aufrechten Beschwerden waren die noch immer dem Rechtsbestand angehörenden, jedoch nach Wegfall der Behördenzuständigkeit iSd § 27 VwGVG zum Entscheidungszeitpunkt des VGW rechtswidrigen Entziehungsbescheide ersatzlos aufzuheben (vgl. sg. bei Wegfall des verfahrenseinleitenden Antrags im antragsgebundenen Verfahren VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mwV).
Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG): Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich bei der Entscheidung, welche einer klaren Rechtslage und allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen entspricht, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegende Verstöße; Zuverlässigkeit; Zurücklegung; EntziehungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.105.079.16406.2019Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023