RS Lvwg 2022/3/7 VGW-001/016/1354/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.03.2022

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §4 Abs1
RGG 1999 §7 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Auskunft besteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird oder ob bereits in der Vergangenheit eine Auskunft erteilt worden ist.

Schlagworte

Rundfunkgebühr; Gebührenpflicht; Mitteilung; Auskunft; Mahnung; Verweigerung; Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.016.1354.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten