Entscheidungsdatum
12.12.2022Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden der AA, vertreten durch die BB Rechtsanwaltsgemeinschaft, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.05.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 31.08.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.05.2022, Zl *** wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2022, Zl *** wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Spruchpunkt 1.:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.05.2022, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit: 17.05.2022, 03:50 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 1, In der Kehre unmittelbar oberhalb
vom Wohnhaus Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung verursacht. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l (1. Messung am 17.05.2022 um 07:01 Uhr und 0,69 mg/l (2. Messung am 17.05.2022 um 07:02 Uhr).
Laut gutachterlicher Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.05.2022 betrug der Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt 1,44 Promille.
2. Datum/Zeit: 17.05.2022, 03:50 Uhr
Ort: **** Y, auf Höhe Adresse 1, In der Kehre unmittelbar oberhalb vom Wohnhaus Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
3. Datum/Zeit: 17.05.2022, 03:50 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 1, In der Kehre unmittelbar oberhalb vom Wohnhaus Adresse 1
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters haben Sie nach dem Unfall Alkohol konsumiert.
Der/Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
2. §4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
3. § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1. €1.200,00
10 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1a
Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
154/2021
2. €200,00
3 Tage(n) 20 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. b
Straßenverkehrsordnung 1960
(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
39/2013
3. €250,00
5 Tage(n) 2 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a
Straßenverkehrsordnung 1960
(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
39/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner hat der/die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu
zahlen:
€165,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.815,00
Dagegen hat die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin ein Achsbruch ereignete, weshalb sie die Kontrolle über dieses verlor und um ca. 03:30 Uhr gegen einen Gemeindezaun prallte. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin das Fahrzeug abgesichert und gemerkt, dass sie das Haus ohne Mobiltelefon verlassen habe, weshalb sie keinen Notruf tätigen konnte. Daher sei sie zum Haus ihrer Tochter CC und ihres Schwiegersohnes DD gerannt, da diese in kurzer Entfernung zur Unfallstelle wohnen. Der Beschwerdeführerin könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Unfallstelle für wenige Minuten verlassen habe, da sie durch dieses Verhalten schneller für das Entfernen des Fahrzeuges und der damit einhergehenden Verkehrsbehinderung habe sorgen können, als wenn sie mitten in der Nacht in **** Y auf ein nachkommendes Fahrzeug an der Unfallstelle gewartet hätte.
Auf dem Weg zum Wohngebäude der Tochter und des Schwiegersohnes sei die Beschwerdeführerin außerdem zu Sturz gekommen und habe sich hierbei an der Hand verletzt. Als sie schließlich bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn angekommen sei, habe DD, welcher bei der freiwilligen Feuerwehr Y tätig sei, den Feuerwehrkommandanten EE kontaktiert. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn sodann wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt. DD und der Feuerwehrkommandant EE haben vereinbart, dass EE die Leitstelle vom Unfall informieren würde, weshalb auch die Feuerwehr am Unfallort erschienen sei.
DD sei im Anschluss mit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Handverletzung ins Krankenhaus X gefahren. Als dieser sie wieder nach Hause gebracht hatte, trank die Beschwerdeführerin ein Fläschchen hochprozentigen MM. Um ca. 06:35 sei eine Polizeistreife zum Haus der Beschwerdeführerin gefahren. Das Polizeifahrzeug habe jedoch lediglich kurzzeitig vor ihrem Haus angehalten und sei wenig später wieder weitergefahren. Ausgestiegen und geläutet haben die Beamten hingegen nicht. Kurze Zeit später, um 06:43 Uhr sei die Beschwerdeführerin von ihrem Schwiegersohn kontaktiert worden, welcher ihr mitteilte, dass die Polizei sie angeblich an ihrer Wohnadresse nicht antreffen habe können.
Anschließend sei die Polizeistreife wiederum zum Haus der Beschwerdeführerin gefahren, wo sie beginnend mit 06:50 Uhr mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben. Die Beschwerdeführerin habe den Beamten gegenüber angegeben, dass sie am 16.05.2022 – somit einen Tag vor dem gegenständlichen Vorfall – von ca. 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr bei einer Feier in der FF in **** W gewesen sei, wo sie über den Zeitraum von fünf Stunden zu den Speisen Wein und Wasser konsumiert habe. Die genaue Menge könne die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund des automatischen Nachfüllens der Kellner und Kellnerinnen keinesfalls bestimmen.
Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit des Verwaltungsstrafverfahrens ein falscher Tatzeitpunkt vorgehalten worden sei. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 17.05.2022 um 03:50 Uhr lenkte. Zu der im Bescheid angegebenen Zeit sei bereits der Feuerwehrkommandant EE vom Schwiegersohn über das Unfallereignis kontaktiert worden, nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem rannte.
Darüber hinaus könne nicht die Rede von Fahrerflucht im Sinne des § 4 Abs 5 StVO sein. Da der Feuerwehrkommandant EE auch Mitarbeiter der Gemeinde Y sei und der durch den Unfall beschädigte Zaun im Eigentum der Gemeinde stehe, ihm der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin bekannt seien und man sich geeinigt habe, dass DD die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus bringen solle, liege keine Fahrerflucht vor. § 4 Abs 5 StVO bestimme, dass ein Unfalllenker im Falle eines ausschließlichen Sachschadens verpflichtet sei, die nächste Polizeiinspektion vom Unfallereignis zu verständigen, jedoch nur, sofern derjenige, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten sei, nicht vom Unfall unterrichtet worden sei, was im gegenständlichen Fall zutreffe.
Des Weiteren liege kein Verkehrsunfall mit Eigenverletzung vor, da die Beschwerdeführerin auf dem Weg zu ihrer Tochter und zu ihrem Schwiegersohn zu Sturz gekommen sei, weshalb sich die Verletzung außerhalb ihres Kfz und ohne Zusammenhang mit einem weiteren Fahrzeug ereignet habe.
Beim Alkomattest sei außerdem die Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten worden. Die Beamten haben laut der Anzeige die Beschwerdeführerin um 06:50 Uhr angetroffen und nachdem zunächst das Vortestgerät nicht funktioniert habe, sei um 07:01 Uhr und 07:02 Uhr mit einem Alkomaten getestet worden. Die Polizeibeamten hätten es auch unterlassen, die erforderlichen Auskünfte bei der Beschwerdeführerin einzuholen, wann sie zuletzt etwas getrunken oder gegessen habe bzw. eine Zigarette geraucht habe. Die gemäß Betriebsanleitung des verwendeten Alkomaten einzuhaltende Wartezeit von 15 Minuten, in denen keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dergleichen zu sich genommen bzw. nicht geraucht werden dürfe, sei nicht abgewartet worden, weshalb das Ergebnis jedenfalls nicht verwertbar sei.
Am 17.11.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. In dieser wurden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bisherigen Schilderungen des Verfahrensablaufs wiederholt und ergänzt, dass es sich bei dem von ihr getrunkenen MM um eine Flasche in der Größenordnung von 250 ml mit 43 Volumenprozent gehandelt habe, wobei sie in etwa die Hälfte der Flasche zu sich genommen habe. Die Zeugen DD (Schwiegersohn der Beschwerdeführerin) und CC (Tochter der Beschwerdeführerin) bestätigten in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 im Wesentlichen die Schilderungen der Beschwerdeführerin. An allfällige Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen DD, ob die Verletzung beim Unfall oder bei einem Sturz passiert sei, konnte sich dieser jedoch nicht mehr erinnern. Auch der Zeuge und Feuerwehrkommandant EE schilderte den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt im Wesentlichen gleich. Er gab zusätzlich an, dass man sicher darüber gesprochen [habe], dass dies [Anm.: gemeint: Beschädigung am Zaun] geregelt werde.
Die beiden Zeugen und Polizeibeamten GG und JJ gaben in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2022 an, dass sie grundsätzlich die 15 Minuten Wartezeit bis zum Alkomattest einhalten. Als ihnen vorgehalten wird, dass laut Protokoll zwischen dem Eintreffen der Beamten und dem Vorliegen des Ergebnisses des Alkomattests lediglich 11 Minuten liegen, können dies beide nicht erklären. Die Polizeibeamten geben außerdem beide an, dass sie bereits beim ersten Eintreffen vor dem Haus der Beschwerdeführerin ausgestiegen seien und an zwei Türen geklopft und geläutet hätten, ihnen jedoch niemand geöffnet habe.
II. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin fuhr am 17.05.2022 zwischen 03:30 Uhr und 03:50 Uhr mit dem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in **** Y gegen einen Zaun, welcher im Eigentum der Gemeinde Y steht.
Sie verließ die Unfallstelle anschließend für wenige Minuten, um zum Haus ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes zu rennen, welche nicht weit entfernt von der Unfallstelle wohnen. Ob sich die Beschwerdeführerin beim Unfall selbst oder auf dem Weg zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn an der Hand verletzte, kann nicht festgestellt werden.
Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, welcher selbst Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Y ist, verständigte daraufhin den Feuerwehrkommandanten EE. Die Beschwerdeführerin begab sich sodann wieder gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn an die Unfallstelle, an welcher auch der Feuerwehrkommandant erschien. EE ist beruflich bei der Gemeinde Y tätig und sprach mit der Beschwerdeführerin noch an der Unfallstelle über den entstandenen Schaden.
Anschließend fuhr DD mit der Beschwerdeführerin wegen Schmerzen an der Hand in das Krankenhaus X. Ob die Polizeibeamten, als sie sich das erste Mal zum Haus der Beschwerdeführerin begeben hatten, an ihrer Haustüre geklopft und geläutet hatten, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Um 06:50 Uhr konnten die beiden Polizeibeamten BI KK und GI LL die Beschwerdeführerin sodann an ihrer Wohnadresse antreffen. Es wurde zunächst versucht einen Test mit dem Vortestgerät durchzuführen, wobei jedoch kein Ergebnis erzielt werden konnte. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Alkomattest zu machen. AA teilte den Polizeibeamten vorher mit, dass sie – nachdem sie vom Krankenhaus X zurück nach Hause gekommen ist – einen MM zu sich genommen habe. Der Alkomattest wurde dennoch um 07:01 Uhr sowie ein weiteres Mal um 07:02 Uhr mit einem positiven Testergebnis durchgeführt. Wie lange die Wartezeit tatsächlich eingehalten wurde, kann nicht mehr festgestellt werden, jedoch können es höchstens 11 Minuten gewesen sein, wobei auch noch das Gespräch und der Alkovortest in dieser Zeitspanne laut Anzeige stattgefunden haben.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu Zl *** (Verwaltungsstrafverfahren) und Zl *** (Führerscheinentzugsverfahren) sowie durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 17.11.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher die Beschwerdeführerin, deren Tochter und Schwiegersohn, der Feuerwehrkommandant EE sowie die beiden Polizeibeamten BI KK und GI LL als Zeugen einvernommen wurden.
Dass der Zaun im Eigentum der Gemeinde Y steht sowie der Umstand, dass es sich beim Feuerwehrkommandanten EE um einen Mitarbeiter der Gemeinde handelt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen EE. Ebenso verhält es sich bei der Feststellung, dass im Anschluss an den Unfall ein Gespräch über den beschädigten Zaun zwischen Herrn EE und der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
Feststellungen zum Zeitpunkt der Verletzung der Beschwerdeführerin an ihrer Hand konnten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit getroffen werden. Sowohl eine Verletzung durch den Autounfall als auch eine Verletzung durch einen anschließenden Sturz, welcher in keinem Zusammenhang mit ihrem oder einem anderen Fahrzeug steht, sind aufgrund des Ermittlungsverfahrens denkbar.
Dass eine Feststellung dazu, ob die Polizeibeamten bereits vor 06:50 Uhr an die Haustüre der Beschwerdeführerin geklopft bzw. geklingelt hätten, nicht mit Sicherheit getroffen werden konnte, ergibt sich aus den gegensätzlichen Aussagen der Zeugen BI KK und GI LL sowie der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, mit welcher sie zu diesem Zeitpunkt telefoniert hatte.
Dass die beiden Polizeibeamten BI KK und GI LL um 06:50 Uhr bei der Beschwerdeführerin eintrafen und um 07:01 Uhr sowie um 07:02 Uhr jeweils ein Alkomattest durchgeführt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsstrafakt befindlichen Anzeige der Polizeibeamten vom 17.05.2022, Zl ***. Die Angaben des Zeugen BI KK in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.11.2022, dass das Eintreffen bei der Beschwerdeführerin „früher gewesen sein dürfte“ sowie die Angaben des Zeugen GI LL, dass die 15-minütige Wartezeit zwischen Aufforderung und Alkomattest sicher eingehalten wurden, vermögen die schriftlichen Aufzeichnungen in der Anzeige nicht zu entkräftigen. Schließlich konnten beide Polizeibeamten nicht erklären, weshalb die Uhrzeit 06:50 Uhr protokolliert wurde, wenn sie früher eingetroffen wären bzw. die Wartezeit von 15 Minuten eingehalten hätten. Demnach ist hier den schriftlichen Aufzeichnungen in der Anzeige zu folgen und davon auszugehen, dass die Polizeibeamten um 06:50 Uhr bei der Beschwerdeführerin eingetroffen sind. Dass nach dem Eintreffen der Polizeibeamten zunächst versucht wurde, einen Test mit dem Vortestgerät durchzuführen, ist ohnehin unstrittig. Daraus ergibt sich jedoch, dass weniger als 11 Minuten Zeit zwischen der Aufforderung zum Alkomattest und der Durchführung desselben liegen haben müssen, da auch die Durchführung des Vortests eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben wird. Die genaue Wartezeit, welche eingehalten wurde, kann jedoch nicht mehr festgestellt werden.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Der Beschuldigten wird gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 zur Last gelegt, dass sie ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat, obwohl der Alkoholgehalt ihres Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betrug.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Lenkertätigkeit des Beschwerdeführers in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließe.
Dies wäre lediglich möglich gewesen, wenn die Polizeibeamten zwischen der Aufforderung zum Alkomattest und der Durchführung desselben eine Wartezeit von 15 Minuten eingehalten hätten. Da jedoch keinesfalls mehr als 11 Minuten Wartezeit vorliegen können, ist das Ergebnis des Alkomattests nicht verwertbar. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt in dubio pro reo einzustellen war und das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben war.
Bezüglich der beiden Übertretungen nach § 99 Abs Abs 2 lit a StVO und § 99 Abs 3 StVO ist zunächst festzuhalten, dass sich die beiden Strafdrohungen nicht gegenseitig ausschließen (VwGH vom 04.03.1976, 1971/75).
Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 99 Abs 3 lit b iVm § 4 Abs 5 StVO 1960 vorgeworfen, dass sie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich beim Feuerwehrkommandanten EE, welcher vom Schwiegersohn der Beschwerdeführerin sogleich verständigt wurde, um einen Mitarbeiter der Gemeinde Y und beim beschädigten Zaun um eine im Eigentum der Gemeinde stehende Sache gehandelt hatte. Diesem war die Beschwerdeführerin bekannt und er sicherte ihr zu, dass er sich um den Sachschaden am Zaun kümmern wird.
Es ist nicht Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO an Ort und Stelle
festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall
Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Gegen diesen Zweck hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aber nicht mehr verstoßen, da die Beschwerdeführerin dem Gemeindemitarbeiter und Feuerwehrkommandant EE samt Anschrift bekannt ist. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis der belangten Behörde auch in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schließlich wird der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 99 Abs 2 lit a iVm § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 vorgeworfen, sie habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters habe sie nach dem Unfall Alkohol konsumiert.
Bezüglich des Vorwurfs der Verwirklichung des § 99 Abs 2 lit a StVO ist zunächst auszuführen, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Handverletzung der Beschwerdeführerin vom gegenständlichen Unfall stammt oder erst danach aufgrund eines Sturzes entstanden ist. Somit ist hier von einem Unfall mit Sachschaden und nicht mit Eigenverletzung auszugehen. Eine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht (Hinweis E 22.4.1998, 97/03/0353, 0367); darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst (VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0252). Da von keinem Verkehrsunfall mit Eigenverletzung ausgegangen werden kann, trifft dies im gegenständlichen Fall somit nicht zu.
Der Feuerwehrkommandant EE hat zwar die Polizei verständigt, jedoch waren ihm der Name und die Anschrift der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – bekannt. Dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem EE ihr gegenüber versichert hatte, bezüglich der Beschädigung am Zaun alles zu regeln, ins Krankenhaus begeben hat, ist ihr nicht vorzuwerfen. An der Feststellung durch die Polizeibeamten, ob sie nach dem Unfall Alkohol konsumiert hat, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls mitgewirkt, nachdem sie sowohl zum Test mit dem Vortestgerät als auch zum Alkomattest bereit war. Da nicht festgestellt werden konnte, ob die Beamten bereits vor 06:50 Uhr bei der Beschwerdeführerin an die Haustüre klopften bzw. klingelten, ist lediglich der Zeitpunkt des Eintreffens um 06:50 Uhr für das gegenständliche Verfahren relevant. Dass die Wartezeit von 15 Minuten zwischen der Aufforderung zum Alkomattest und der Durchführung desselben nicht eingehalten wurde und somit möglicherweise ein verfälschtes Ergebnis vorlag, kann der Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nicht angelastet werden. Somit lag keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor und der Beschwerde war auch in diesem Punkt Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt 2.:
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.05.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtig in Österreich Gebrauch zu machen und wurde ergänzend angeordnet, bis zum Ablauf der Entzugszeit als begleitende Maßnahme eine Nachschulung zu absolvieren. In der Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 17.05.2022 um 03:50 Uhr in **** Y, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***(A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten zustand gelenkt habe und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung verursacht habe und im Anschluss Fahrerflucht begangen habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt seien Werte von 0,66 mg/l und 0,69 mg/l festgestellt worden. Laut gutachterlicher Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.05.2022 habe der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,44 Promille betragen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.08.2022, Zl *** keine Folge gegeben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen den Sachverhalt in gleicher Weise geschildert, wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.06.2022, Zl ***. Diesbezüglich wird auf den Verfahrensgang zu Spruchpunkt 1 des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen. Darüber hinaus wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem Unfall ein Fläschchen hochprozentigen MM getrunken habe und Zigaretten geraucht habe, weshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Unfalles 1,44 Promille Blutalkoholgehalt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei von den Beamten, nachdem das Vortestgerät nicht funktioniert habe – dies geschehe häufig, wenn Verwender zuvor gegessen, getrunken oder geraucht hätten – um 07:01 Uhr und 07:02 mit einem Alkomaten erneut getestet worden. Anders als beim Vortestgerät bedürfe es vor einem Test mit einem Alkomaten einer gewissen Wartezeit, damit das Ergebnis „vernünftig verwertbar“ sei. Nachdem es die einschreitenden Polizeibeamten unterlassen hätten, die erforderlichen Auskünfte bei der Beschwerdeführerin darüber einzuholen, wann diese zuletzt etwas getrunken oder gegessen bzw. eine Zigarette geraucht habe, seien die Ergebnisse der Testungen um 07:01 Uhr und 07:02 Uhr jedenfalls nicht verwertbar. Laut Betriebsanleitung des verwendeten Alkomaten der Marke NN, Type ***, Punkt 3.1.1., sei eine Messung erst durchzuführen, wenn sichergestellt sei, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel, Medikamente oder dergleichen (z.B. Mundsprays) zu sich genommen bzw. geraucht habe. Die Beamten hätten die Beschwerdeführerin um 06:50 Uhr angetroffen, sodass sich daraus der eindeutige Nachweis ergebe, dass die Beamten die Wartezeit von 15 Minuten nicht eingehalten hätten. Darüber hinaus sei der Umstand, die Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Beamten geraucht hätte, entgegen der Betriebsanleitung nicht beachtet worden.
Aufgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und unrichtigen Anwendung des verwendeten Alkomaten seitens der Beamten sei die im Akt befindliche gutachterliche Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z zwangsläufig unrichtig. Die Amtsärztin habe als Grundlage für die Gutachtenserstellung nur zwei unrichtig erhobene Werte eines Alkomaten zur Verfügung gehabt.
Darüber hinaus wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass weder der Zeuge DD noch der Zeuge EE im Zuge ihrer Einvernahme zu Protokoll gegeben hätten, dass die Beschwerdeführerin am Unfallort einen durch Alkohol beeinträchtigten Eindruck erweckt habe.
Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die nunmehrigen Ausführungen in der Begründung des Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin bei der ersten Gelegenheit auf den Nachtrunk hinweisen hätte müssen und die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte, der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten. Immerhin habe sie die Polizeibeamten, als diese sie aufgesucht hätten, darauf hingewiesen, dass sie kurz vorher MM konsumiert habe. Nach ständiger Rsp des VwGH sei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Fahrzeuglenker diese Behauptung aufgestellt habe (LVwG Niederösterreich zu LVwG-AV-390/001-2015). Die Betroffene habe die einschreitenden Beamten bei erster Möglichkeit auf den Konsum von MM hingewiesen und sei in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Angaben in der Anzeige und in der zeugenschaftlichen Einvernahme der einschreitenden Beamten hingewiesen worden. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme hätten die Beamten GI LL und BI KK zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin den Nachtrunk nicht beweisen hätten können. Hingegen sei in der Anzeige vom 17.07.2022 konkret dargelegt worden, dass es keine Zeugen und auch keine leeren Gläser gegeben habe.
Die einschreitenden Beamten hätten die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht betreten, sodass die Angaben der Beamten nicht richtig sein könnten. Der Umstand, dass vor dem Wohnhaus und im Bereich der Haustüre keine Gläser gestanden hätten, könne nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass es keinen Nachtrunk gegeben habe. Über weitere Folgen eines mangelnden Beweises für einen Nachtrunk sei die Beschwerdeführerin nicht belehrt worden. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich in ihre Räumlichkeiten gehen müssen, um den Nachtrunk zu beweisen. Auf die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie kurz vorher MM konsumiert habe, seien die einschreitenden Beamten nicht eingegangen und würde die mangelhafte Rechtsbelehrung somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin führen. Die Beschwerdeführerin habe zur Zeit des Unfallereignisses keinesfalls den im Bescheid genannten Blutalkoholgehalt gehabt und sei der erhöhte Wert zur Zeit der Messung zweifelsohne auf den Nachtrunk zurückzuführen.
Zur ausgesprochenen Dauer des Führerscheinentzuges wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO vorgeworfen würde. Gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG sei dem Lenker eines Kraftfahrzeuges bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO die Lenkberechtigung für min. 4 Monate zu entziehen. Auf den Entzug der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nehme die belangte Behörde im Bescheid nicht Bezug. Die Dauer des konkret ausgesprochenen Entzuges von 8 Monaten sehe § 26 Abs 2 Z 6 FSG nur im Wiederholungsfall vor, sodass der Ausspruch des Entzuges jedenfalls zu hoch sei.
II. Sachverhalt:
Im gegenständlichen Verfahren wurde vor dem Alkomattest keine Wartezeit von 15 Minuten eingehalten. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Sachverhalt zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen werden.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu Zl *** (Verwaltungsstrafverfahren) und Zl *** (Führerscheinentzugsverfahren) sowie durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 17.11.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher die Beschwerdeführerin, deren Tochter und Schwiegersohn, der Feuerwehrkommandant EE sowie die beiden Polizeibeamten BI KK und GI LL als Zeugen einvernommen wurden.
Bezüglich der Feststellungen zu den Umstand, dass die 15-minütige Wartezeit zwischen Aufforderung und Durchführung des Alkomattests nicht eingehalten wurde, kann auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen werden.
V. Rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 7 FSG. Demnach sei die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand in einem durch Alkohol oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat.
Dass die Beschwerdeführerin sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da bei der Messung mit dem Alkomattest keine erforderliche Wartezeit von 15 Minuten eingehalten wurde. Diesbezüglich kann auch auf die rechtlichen Erwägungen im Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
Wartezeit AlkomattestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.1999.5Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023