Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.11.2021Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2Rechtssatz
Aufgrund des klaren Wortlautes des § 22 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz (BauG Stmk 1995), bedarf es bei Vorliegen von Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) – aus baurechtlicher Sicht – keiner weiteren Auslegung der Zustimmungserfordernisse nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Art des Bauvorhabens. Verfügt ein Bauwerber daher für das Bauverfahren über die Zustimmung der Mehrheit von Anteilen am Miteigentum, bedarf es keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer zum Bauvorhaben oder weiterer Formalerfordernisse.
Schlagworte
Baurecht, Nachbar, Zustimmung, Mehrheit an Anteilen am Miteingentum, WohnungseigentumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.4.2656.2020Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023