Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs 2, § 5 Abs 1 Z 8 und § 7 Z 1 lit e Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht für Rechtsanwaltsanwärter nur eine Teilversicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung. Hinsichtlich der Pensionsversicherung sind Rechtsanwaltsanwärter in die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer einbezogen. Der monatliche Betrag für die Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ist – sofern keine abweichende Vereinbarung besteht – vom Rechtsanwaltsanwärter selbst zu leisten, wobei der Betrag von dem Rechtsanwalt einzuheben ist, bei welchem der Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht. Wird der Betrag vom Rechtsanwaltsanwärter zur Gänze selbst getragen, ist dieser bei der Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vergütung, Verdienstentgang, Rechtsanwaltsanwärter, Pensionsversicherung, Beitrag für die Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen RechtsanwaltskammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.5.6276.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023