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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juni 1995, Zl. SD 126/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Juni 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen slowakischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 24. Jänner 1995 von Organen des Arbeitsinspektorates Wien auf einer Baustelle in Wien XVI in schmutziger Arbeitskleidung bei der Verrichtung von Spenglerarbeiten, sohin bei einer Arbeit, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen, betreten worden sei. Weder die Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner sofortigen Vernehmung, wonach er an der Baustelle nur anwesend gewesen sei, weil er das Auto, das ihm der Geschäftsführer des Bauunternehmens aus Freundschaft geborgt habe, habe zurückbringen wollen, noch das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nur mit dem Geschäftsführer zu einer Besprechung treffen wollen, seien glaubwürdig. Dagegen spreche nicht nur die von den kontrollierenden Organen vorgefundene eindeutige Situation, sondern auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten Aussage vom angeblichen Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer nichts erwähnt habe. Auch die Aussage des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers sei insbesondere im Hinblick darauf, daß ein beträchtliches Interesse seitens des Unternehmens bestanden habe (und bestehe), den Beschwerdeführer zu beschäftigen, nicht glaubwürdig.
Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher erfüllt. Im Hinblick auf "die Bedeutung, die einem geordneten Arbeitsmarkt zukommt", sei auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Da ein Eingriff im Sinne des § 19 FrG nicht vorliege und auch nicht behauptet worden sei, stünden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 leg. cit. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinen "in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" (gemeint offensichtlich: in der Berufung) enthaltenen Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie nicht behandelt habe. Es sei weder die begehrte Kopie übersendet noch der Beschwerdeführer informiert worden, daß die Akteneinsicht nur bei der belangten Behörde selbst vorgenommen werden könne. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne Berücksichtigung dieses Antrages stelle eine "faktische Verweigerung der Akteneinsicht" dar. Dadurch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, sich abschließend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen "zu verteidigen und weitere Beweismittel vorzubringen".
1.2. Hiezu sei zunächst darauf hingewiesen, daß § 17 AVG die Behörde nicht dazu verhält, Aktenkopien an die Parteien auszufolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 95/18/1190).
Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil der Beschwerdeführer - bzw. dessen Vertreter - weiter die Möglichkeit hatte, bei der belangten Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.
Im übrigen führt der Beschwerdeführer gar nicht aus, was er im Fall der Übermittlung einer Aktenkopie vorgebracht und welche Beweismittel er angeboten hätte sowie zu welchem anderen Ergebnis die Behörde dadurch gekommen wäre. Er hat daher die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes nicht aufgezeigt.
1.3. Weiters erblickt der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde lediglich ausgeführt habe, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für die Erlassung maßgebenden Umständen, ohne dies näher zu begründen.
1.4. Da der Beschwerdeführer auch hiezu nicht dargetan hat, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften gekommen wäre, braucht auch auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Die aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1190) zutreffende Ansicht der belangten Behörde, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, wird in der Beschwerde ebensowenig bekämpft wie die - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer erst seit 24. Jänner 1995 in Österreich aufhalte, ebenso unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß das Aufenthaltsverbot nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingreife und daher weder eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, noch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. notwendig sei (vgl. auch dazu das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1190).
3. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Akteneinsicht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181189.X00Im RIS seit
20.11.2000