Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
I. Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs6 zweiter Satz des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), BGBl I Nr 24/2020, idF BGBl I Nr 113/2020 wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehren die antragstellenden Parteien
"der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG
a) §2 Abs6 Satz 2 des mit Bundesgesetz BGBl I 24/2020 erlassenen 2. COVID-19-JuBG als verfassungswidrig aufheben;
b) in eventu (i) aussprechen, dass §2 Abs6 Satz 2 des mit Bundesgesetz BGBl I 24/2020 erlassenen 2. COVID-19-JuBG verfassungswidrig war, (ii) darüber hinaus aussprechen, dass §2 Abs6 Satz 2 dieses 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 58/2020 verfassungswidrig war und (iii) darüber hinaus §2 Abs6 Satz 2 dieses 2. COVID-19-JuBG idF BGBl I 113/2020 als verfassungswidrig aufheben;
c) bei den Aussprüchen gemäß a) bzw b) jeweils von der dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs7 Satz 2 B-VG erteilten Ermächtigung Gebrauch machen und aussprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen – und im Fall eines Ausspruchs gemäß b) auch jene Bestimmungen, die gemäß dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidrig waren – auch auf vor der Aufhebung bzw dem Ausspruch ihrer Verfassungswidrigkeit verwirklichte Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind, und dem Erkenntnis damit Rückwirkung per 1.4.2020 verleihen;
d) dem Bund den Ersatz der regelmäßig anfallenden Verfahrenskosten iSd §27 iVm §65a VfGG zzgl USt und Gebühren auferlegen, wobei ein Streitgenossenzuschlag gemäß §15 RATG in der Höhe von 50% der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes […] beantragt wird."
II. Rechtslage
1. §2 des 2. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), BGBl I 24/2020, lautete:
"Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen
§2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs1 als nicht erfolgt.
(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."
2. §2 des 2. COVID-19-JuBG, BGBl I 24/2020, idF BGBl I 58/2020 lautete:
"Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen
§2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Oktober 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sieben Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs1 als nicht erfolgt.
(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um sieben Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."
3. §2 2. COVID-19-JuBG lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I 113/2020 (der mit dem Eventualantrag angefochtene Satz ist hervorgehoben):
"Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen
§2. (1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von zehn Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs1 als nicht erfolgt.
(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art2 Abs3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Parteien legen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen und Randziffern im Original):
"1. ÜBERBLICK
a) Das 2. COVID-19-JuBG
Die COVID-19-Pandemie hatte und hat naturgemäß auch vielfältige Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse. Wie der Gesetzgeber konzediert hat, […] können diese Fragen weitgehend mit dem Instrumentarium des geltenden Zivilrechts gelöst werden. In manchen Bereichen hielt der Gesetzgeber jedoch ein punktuelles Eingreifen für erforderlich, um 'sozial und wirtschaftlich verträgliche Lösungen' zu schaffen. Neben allgemeinen Fragen des pandemiebedingten Verzugs betrifft dies vor allem zwei Vertragstypen: Wohnungsmietverträge einerseits und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge andererseits. Dazu wurden – großteils temporäre – Sonderregelungen im 2. COVID-19-JuBG getroffen.
Die betreffenden gesetzlichen Eingriffe dienen dem Schuldnerschutz. Konkret soll das Gesetz Schuldner schützen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt wurde, sei es, dass sie selbst erkrankt sind, sei es, dass sie in ihrer Erwerbsmöglichkeit beeinträchtigt wurden. […]
b) Die Eingriffe in Vertragsverhältnisse im Allgemeinen
Dieser Grundintention entsprechend fielen die Eingriffe in Vertragsverhältnisse durch das 2. COVID-19-JuBG großteils moderat und vor allem bloß temporär aus:
? Generell wurden für pandemiebedingten Zahlungsverzug im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 die Verzugszinsen auf 4 % pa beschränkt und der Ersatz außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungskosten hiefür ausgeschlossen (§3 leg cit). Damit wurde primär Unternehmern in Zahlungsschwierigkeiten geholfen.
? Für pandemiebedingten Leistungsverzug wurden Konventionalstrafen (nicht aber gesetzliche Schadenersatzansprüche) ausgeschlossen, obgleich es hier in den meisten Fällen ohnehin schon am Verschulden mangeln würde (§4 leg cit). Auch diese – wohl wenig bedeutsame – Regelung dürfte primär Unternehmern zugutegekommen sein.
? Zugunsten von Verbrauchern wurden besondere Bestimmungen für Wohnungsmietverträge getroffen. Diese durften vom Vermieter wegen Zahlungsverzugs mit den von 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig gewordenen Mietzinszahlungen vorübergehend nicht gekündigt oder aufgelöst werden (§1 leg cit). Der Mieter musste aber alle offenen Mieten samt Verzugszinsen […] bis spätestens 31.3.2021 vollständig nachzahlen, sonst drohte ihm eine Zahlungsklage; mit Ablauf des 30.6.2022 kann der Vermieter wegen eines Verzugs mit diesen Zahlungen auch wieder kündigen bzw räumen (§17 Abs2 Satz 2 leg cit). […]
c) Die Eingriffe in Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge
Im Unterschied dazu sind die gesetzlichen Eingriffe in Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge (§2 leg cit) als einzige als Dauerrecht konzipiert (§17 Abs2 letzter Satz leg cit). Sie bestehen im Wesentlichen aus zwei Teilen:
Zunächst wurde für die zwischen 1.4.2020 und 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten eine gesetzliche Stundung angeordnet (§2 Abs1 leg cit). Die Kündigung des Kreditvertrages wegen Zahlungsverzugs war im Stundungszeitraum naturgemäß (schon mangels Zahlungsverzugs) ausgeschlossen; ausgeschlossen wurde aber auch die Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers (§2 Abs4 leg cit). Weil es sich um eine echte Stundung gehandelt hat, musste/muss der Kreditnehmer – wenn er von dieser Option Gebrauch gemacht und die Zahlung seiner Kreditraten aufgeschoben hat, denn er konnte sich auch für die pünktliche Zahlung entscheiden (siehe §2 Abs2 leg cit) – im Unterschied zum Wohnungsmieter […] keine Verzugszinsen zahlen. […] Die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen ('Sollzinsen') fielen auch während des Stundungszeitraums an, sie wurden aber gleichfalls gestundet. […]
Mit 31.1.2021 endete die gesetzliche Stundung. Für die Zeit danach bestand die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung (§2 Abs6 leg cit). Die Kreditgeber wurden auch gesetzlich angehalten, den Kreditnehmern 'ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen' anzubieten (§2 Abs5 leg cit). Sowohl das Zustandekommen eines solchen Gespräches als auch das Zustandekommen von Einvernehmen über eine Regelung für die Zeit nach der Stundung lassen sich freilich weder gesetzlich dekretieren, noch durch ein Anbot von Kreditgeberseite erzwingen. Schließlich bedarf es jeweils der freiwilligen Mitwirkung des Kreditnehmers. Wesentlich ist daher, welche Rechtsfolgen das Gesetz für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung vorsieht. Diese Rechtsfolgen regelt §2 Abs6 leg cit. Sie sind durchaus weitreichend:
? Erstens kommt es zu einer gesetzlichen Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um zehn Monate (Satz 1), also um die Dauer des Stundungszeitraums.
? Zweitens wird die 'jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen […] um diese Frist hinausgeschoben' (Satz 2). Es kommt somit zu einer Änderung des gesamten Tilgungsplans im Sinne einer Parallelverschiebung sämtlicher Zahlungen um zehn Monate. […]
? Drittens wird der Kreditnehmer damit gleichzeitig auch rückwirkend von der Pflicht zur Zahlung von Sollzinsen für den (zehnmonatigen) Stundungszeitraum befreit. […] Das Kreditmoratorium gemäß §2 Abs1 leg cit wird solcherart rückwirkend zum zinsenlosen Moratorium. Der Kreditgeber, der den Kreditvertrag als entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, verliert rückwirkend seinen Entgeltanspruch für einen Zeitraum von (mindestens) zehn Monaten. Für diesen Zehn-Monats-Zeitraum verwandelt das Gesetz den entgeltlichen Kreditvertrag also rückwirkend in einen unentgeltlichen – und das alles unter der alleinigen Tatbestandsvoraussetzung, dass zwischen den Parteien des Kreditvertrages keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach der Stundung zustande kommt, und obwohl dem Kreditnehmer seine Pflicht zur Rückzahlung der Kreditvaluta ohnedies schon um zehn Monate hinausgeschoben wird!
Die zuletzt genannte (rückwirkende) Anordnung der Zinsenlosigkeit des Moratoriums wird mit dem vorliegenden Individualantrag angefochten.
2. DARSTELLUNG DER RECHTSLAGE IM EINZELNEN
a) Fassungen der relevanten Bestimmungen des 2. COVID-19-JuBG
Die oben bereits überblicksmäßig geschilderte Rechtslage beruht zunächst auf dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl I 24/2020. Mit dessen Art37 wurde das 2. COVID-19-JuBG erlassen. Es trat am 1.4.2020 in Kraft (§17 Abs2 leg cit). Die oben dargestellten vertragsrechtlichen Regelungen waren in dieser Stammfassung des 2. COVID-19-JuBG alle bereits enthalten. Bloß die Zeiträume, auf welche sich die Sonderregelungen für Wohnungsmietverträge (§1 leg cit) und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge (§2 leg cit) bezogen, waren darin noch kürzere:
? So wie §1 leg cit bis heute bloß für in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werdende Mietzinszahlungen gilt, galt §2 leg cit in der Stammfassung nur für in der Zeit von 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werdende Kreditraten. Es ging also ursprünglich sowohl bei Wohnungsmietverträgen als auch bei Kreditverträgen jeweils bloß um einen Zeitraum von drei Monaten.
? Dementsprechend bezog sich auch §2 Abs6 leg cit in der Stammfassung auf den Fall, dass keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.6.2020 zustandekomme.
? Die Klagbarkeit der betreffenden Mietzinsrückstände war in der Stammfassung des §1 leg cit bloß bis zum Ablauf des 31.12.2020 aufgeschoben.
Mit Bundesgesetz BGBl I 58/2020 wurde das Kreditmoratorium um vier Monate verlängert, also von drei auf sieben Monate (Art2). Erfasst waren somit nun die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.10.2020 fällig werdenden Kreditraten (§2 Abs1 leg cit idF BGBl I 58/2020). Die Regelung des §2 Abs6 leg cit idF BGBl I 58/2020 bezog sich dementsprechend fortan gemäß ihrem Satz 1 auf den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.10.2020 nicht zustandekomme, und sah dort für diesen Fall dementsprechend eine Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um sieben Monate vor. Diese Novelle trat am 3.7.2020 in Kraft (§17 Abs4 leg cit idF BGBl I 58/2020).
Mit Bundesgesetz BGBl I 113/2020 wurde das Kreditmoratorium um weitere drei Monate auf einen Zeitraum von insgesamt zehn Monaten verlängert. Seither bezieht es sich auf alle in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.1.2021 fällig werdenden Kreditraten (§2 Abs1 leg cit idF BGBl I 113/2020). §2 Abs6 leg cit idF BGBl I 113/2020 gilt gemäß seinem ersten Satz seither folglich für den Fall, dass keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.1.2021 zustande kommt, und ordnet dort für diesen Fall seither eine Verlängerung der Kreditlaufzeit um zehn Monate an. Diese Novelle trat am 15.10.2020 in Kraft (§17 Abs5 leg cit idF BGBl I 113/2020).
Warum der Gesetzgeber demgegenüber bei Wohnungsmietverträgen keine Ausdehnung der Regelung über den dreimonatigen Zeitraum von 1.4.2020 bis 30.6.2020 hinaus für erforderlich hielt, obwohl das Anhalten der Pandemiefolgen Wohnungsmieter und Kreditnehmer sicherlich gleichermaßen betraf, ist nicht bekannt. Mit Bundesgesetz BGBl I 157/2020 wurde allerdings die Klagbarkeit der drei Monatsmietzinse weiter hinausgeschoben, nämlich vom Ablauf des 31.12.2020 (wie in der Stammfassung vorgesehen) auf den Ablauf des 31.3.2021 (§1 leg cit idF BGBl I 157/2020). Diese Änderung ist mit 24.12.2020 in Kraft getreten (§17 Abs7 leg cit idF BGBl I 157/2020).
Seit der Stammfassung BGBl I 24/2020 in seinem Wortlaut unverändert ist der (hier angefochtene) zweite Satz des §2 Abs6 leg cit, wonach – als Folge des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach dem Stundungszeitraum – die 'jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen … um diese Frist hinausgeschoben' wird. Freilich erfuhr diese Regelung durch die oben dargestellten Novellen BGBl I 58/2020 und BGBl I 113/2020 jeweils in zweifacher Hinsicht eine inhaltliche Änderung:
? Das betrifft zum einen den im ersten Satz des §2 Abs6 leg cit formulierten Tatbestand, an welchen die im zweiten Satz normierte Rechtsfolge anknüpft; je nach Dauer des Stundungszeitraums bezieht sich dieser jeweils auf das Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach dem Ende dieses Stundungszeitraums.
? Zum anderen verweist auch die Rechtsfolgenanordnung des zweiten Satzes mit dem Hinausschieben der jeweiligen Fälligkeit der vertraglichen Leistungen 'um diese Frist' auf den ersten Satz des §2 Abs6 leg cit. Der Zeitraum, um den die Fälligkeit hinausgeschoben wird, korreliert also jeweils mit der im ersten Satz des §2 Abs6 leg cit – im Einklang mit §2 Abs1 leg cit – normierten Dauer des Stundungszeitraums von zunächst drei Monaten (BGBl I 24/2020, dann sieben Monaten (BGBl I 58/2020) und schließlich zehn Monaten (BGBl I 113/2020), um welche nach dem ersten Satz jeweils die Kreditvertragslaufzeit verlängert wird.
b) Regelungsinhalt des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit
Es soll nicht verhehlt werden, dass der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit zunächst vielfach noch anders verstanden wurde. Mit der überwiegenden Literatur […] war die Bankenbrache – wie übrigens auch die Arbeiterkammer – der Ansicht, dass die im Stundungszeitraum anfallenden (aber gestundeten) Sollzinsen […] im Fall der gesetzlichen Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit gemäß §2 Abs6 leg cit verteilt über die auf den Stundungszeitraum folgende, restliche Kreditvertragsdauer abzutragen wären. Die im zweiten Satz der Bestimmung enthaltene Regelung über die Verschiebung der Fälligkeit 'der vertraglichen Leistungen' um die Dauer des Stundungszeitraums (und damit um die Dauer der Vertragsverlängerung) wurde also (bloß) auf die im §2 Abs1 leg cit erwähnten Zahlungen des Kreditnehmers ('Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen'), sprich auf die Kreditraten, bezogen. Eine schlagartige Doppelbelastung des Kreditnehmers nach Ablauf des Stundungszeitraums wäre nach dieser Auslegung auch ohne 'Entfall' der Sollzinsen dadurch verhindert worden, dass die Kreditraten, die im Stundungszeitraum fällig geworden wären, parallel verschoben worden wären; die aus der längeren Bereitstellung des Kapitals resultierenden zusätzlichen Sollzinsen wären auf die parallel verschobenen Raten aufzuschlagen gewesen. […] Der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit schien dem nicht entgegenzustehen. Darin ist zwar von einem Aufschub der Fälligkeit die Rede. Ein Aufschub der Fälligkeit ist aber schon in §2 Abs1 leg cit vorgesehen ('echte Stundung'), ohne dass dies dem Entstehen des Zinsenanspruchs des Kreditgebers entgegenstünde. […] Nach dieser Auslegung wäre dem zweiten Satz des §2 Abs6 leg cit somit gar keine Aussage zu einem rückwirkenden Entfall des (schon von der Stundung nach §2 Abs1 leg cit unberührt bleibenden) Anspruchs des Kreditgebers auf Verzinsung des bereitgestellten Kapitals zu entnehmen gewesen.
Mit der Entscheidung 3 Ob 189/21x hat der OGH aber nicht nur den gegenteiligen Standpunkt vertreten, also den zweiten Satz des §2 Abs6 leg cit dahingehend ausgelegt, dass er den Anspruch des Kreditgebers auf Verzinsung des bereitgestellten Kapitals für den Stundungszeitraum rückwirkend entfallen lässt. Er hat darüber hinaus auch ausgesprochen, dass einer abweichenden Auslegung – die selbst nach Ansicht des OGH sachliche Berechtigung hätte – der Wortlaut des §2 Abs6 leg cit entgegensteht. […] Der Wortlaut, welcher einer (sachlich gerechtfertigten) abweichenden Auslegung entgegensteht, ist nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur jener des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit. Darin bestimme 'das Gesetz dezidiert, dass die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird'. […] Mit verfassungsrechtlichen Erwägungen hat sich der OGH in dieser Entscheidung nicht (ersichtlich) auseinandergesetzt. Klar ist nach der Entscheidung aber, dass auch eine verfassungskonforme Interpretation des §2 Abs6 leg cit im Sinne des Unberührtbleibens des vertraglichen Verzinsungsanspruchs des Kreditgebers – wie sie die Antragstellerinnen aus den unten dargelegten Gründen für geboten hielten – nach der höchstgerichtlichen Judikatur ausscheidet, weil ihr schlicht der Gesetzeswortlaut entgegensteht.
3. PRÜFUNGSGEGENSTAND
a) Abgrenzung der Anfechtung der 'Zinsenlosigkeit' des Moratoriums gegenüber den übrigen Regelungen des Kreditmoratoriums
Nicht angefochten werden das Kreditmoratorium an sich, also die Stundung gemäß §2 Abs1 leg cit, und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des §2 Abs2 bis 4 leg cit. Auch gegen diese Regelungen könnte man zwar manche gleichheitsrechtlichen Bedenken anmelden, insbesondere im Vergleich zur Regelung für Wohnungsmietverträge in §1 leg cit (Warum wurde der Zeitraum der betroffenen Kreditraten von drei auf zehn Monate verlängert, während nach wie vor nur Mietzinse im ursprünglich festgelegten Dreimonatszeitraum betroffen sind? […] Und warum erhalten Wohnungsvermieter für die eingetretene Zahlungsverzögerung Verzugszinsen, Kreditgeber hingegen nicht? […]). Von den Antragstellerinnen werden diese Regelungen aber – per se – akzeptiert.
Gleichfalls nicht angefochten wird die – aus Sicht der Antragstellerinnen unproblematische – Regelung des §2 Abs5 leg cit betreffend ein Gesprächsangebot des Kreditgebers über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen. Sie entsprach ohnehin weitgehend der Vorgangsweise der Kreditwirtschaft in der einmaligen [Krisensituation]. Die Kreditwirtschaft hatte lange vor der gesetzlichen Regelung Erwägungen zu einem vertraglichen Moratorium angestellt.
Akzeptiert wird auch die Anordnung des §2 Abs6 Satz 1 leg cit, die eine gesetzliche Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um den Stundungszeitraum für den Fall anordnet, dass zwischen den Parteien des Kreditvertrages eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach der Stundung nicht zustandekommt. Dabei handelt es sich zwar um einen durchaus weitreichenden Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse, der auch nicht in allen Fällen interessengerecht sein wird. Dieser Eingriff kann aber aus folgenden Gründen als gerechtfertigt angesehen werden:
? Erstens ist einzuräumen, dass Kreditnehmer, die gemäß §2 Abs2 leg cit von der Möglichkeit der Stundung Gebrauch gemacht haben, nach Ablauf des Stundungszeitraumes oft Schwierigkeiten gehabt hätten, die über einen Zeitraum von zehn Monaten gestundeten Beträge nach Ablauf der Stundung zusätzlich zu den dann wieder fällig werdenden laufenden Kreditraten auf einmal nachzuzahlen. Insofern drohte durchaus ein gewisses Problem der 'Doppelbelastung' – selbst wenn man dem natürlich entgegenhalten kann, dass die Stundung eben nur gegen kurzfristige pandemiebedingte Zahlungsschwierigkeiten Abhilfe schaffen sollte und betroffene Wohnungsmieter gleichfalls schon frühzeitig mit der Nachzahlung der gestundeten Mieten beginnen mussten, um eine übermäßige Belastung am Ende der 'Schonfrist' zu vermeiden, eine analoge Behandlung der Kreditnehmer also wohl ebenfalls zumutbar gewesen wäre. Und für dauerhafte Überbelastung steht das Instrument des Insolvenzrechts als sachgerechte Lösung bereit, insbesondere die Entschuldung für Verbraucher ohne Mindestquote.
? Weiters kann dem Gesetzgeber wohl nicht entgegengetreten werden, wenn er die vom Gesetz offengelassene – und durch §2 Abs5 leg cit sogar angestoßene – Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung dieses Problems durch die Parteien des Kreditvertrages nicht als ausreichende Lösung angesehen hat. Schließlich lässt sich Einvernehmen nicht erzwingen – weder vom Gesetz, noch von Seiten des Kreditgebers oder des Kreditnehmers: So wie ein konstruktives Verhalten des Kreditnehmers nicht erzwungen werden kann, konnte der Gesetzgeber also umgekehrt nicht ausschließen, dass einzelne Kreditgeber sich einer solchen einvernehmlichen Lösung verschließen würden. Zwar ist es in der Kreditwirtschaft im Allgemeinen durchaus üblich, mit unverschuldet und bloß krisenbedingt notleidend gewordenen Kreditnehmern konstruktiv nach für alle Seiten tragfähigen Lösungen zu suchen; für jeden Einzelfall wollte sich der Gesetzgeber darauf aber offenbar nicht verlassen.
? Vor diesem Hintergrund kann die Anordnung einer entsprechenden Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit zugunsten des Kreditnehmers – unter Aufrechterhaltung des vertraglich vereinbarten Entgeltanspruchs für die Bereitstellung des Kapitals – durchaus als geeignetes und nicht unverhältnismäßiges Mittel zur Lösung der Problemlage angesehen werden: Einerseits wird dem Kreditnehmer damit für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung eine für ihn tragbare 'Notlösung' verschafft, die seine monatliche Belastung am Ende des Stundungszeitraums durch Streckung der Kreditraten verringert. Andererseits entsteht damit auch ein erheblicher Anreiz für Kreditgeber, mit den betroffenen Kreditnehmern eine einvernehmliche Lösung zu suchen; schließlich wird die ansonsten drohende gesetzliche Verlängerung der Kreditlaufzeit mit einem Kreditnehmer, dessen Ausfallsrisiko gestiegen ist, zu gleichbleibenden Konditionen und um das volle zeitliche Ausmaß des Stundungszeitraumes in den allermeisten Fällen nicht gerade die 'Wunschlösung' der Kreditgeber darstellen.
Angefochten wird daher ausschließlich §2 Abs6 Satz 2 leg cit. Diese Bestimmung ist – ausweislich der OGH-Entscheidung 3 Ob 189/21x – der Sitz der nach Ansicht der Antragstellerinnen verfassungswidrigen Anordnung des rückwirkenden Entfalls der Kreditzinsen für den in §2 Abs1 leg cit definierten Stundungszeitraum. […]
b) Eingrenzung des Anfechtungsumfanges auf §2 Abs6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist der Prüfungsumfang derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt. […] Dabei muss der Anfechtungsumfang weit genug sein, um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. […]
Verfassungswidrig ist nach Ansicht der Antragstellerinnen – aus den noch unten darzulegenden Gründen – die Anordnung, dass es nach dem Eintritt der Stundung bei Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Regelung für die Zeit nach der Stundung zusätzlich zu einer gesetzlichen Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit um die Dauer des Stundungszeitraumes und einer entsprechenden Parallelverschiebung der Raten auch noch zum rückwirkenden Entfall des Zinsenanspruchs des Kreditgebers für den Stundungszeitraum kommt. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist diese Rechtsfolge unvermeidliche Folge des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit 'Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben'. […]
Ohne komplette Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit lässt sich die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit somit nicht beseitigen. Damit wird zwar auch die Parallelverschiebung der Fälligkeit der Kreditraten aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (insoweit ist eine Aufhebung für die Kreditnehmer weniger günstig als die von der Bankenbranche ursprünglich befürwortete, nach der Rechtsprechung des OGH aber nicht mögliche verfassungskonforme Auslegung […]). Es besteht jedoch keine Möglichkeit, bloß einzelne Worte des §2 Abs6 Satz 2 leg cit aufzuheben, um diese Rechtsfolge zu vermeiden; denn wie gesagt leitet der OGH die eintretende 'Zinsenlosigkeit' des Stundungszeitraums gerade aus der Parallelverschiebung der Fälligkeitszeitpunkte ab.
Durch Aufhebung des §2 Abs6 Satz 2 leg cit erfährt der verbleibende Teil des Gesetzes auch keine Veränderung seiner Bedeutung. Das Kreditmoratorium an sich bleibt davon ebenso unberührt, wie die im ersten Satz des §2 Abs6 leg cit enthaltene Anordnung der gesetzlichen Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach der Stundung.
Damit gibt es auch keine anderen Gesetzesbestimmungen, die mit dem zweiten Satz des §2 Abs6 leg cit in untrennbarem Zusammenhang stünden. Zwar knüpft der zweite Satz in zweifacher Hinsicht an den ersten an. […] Umgekehrt hängt der Bedeutungsgehalt des ersten Satzes jedoch in keiner Weise vom zweiten ab; letzterer normiert bloß eine zusätzliche Rechtsfolge zu ersterem. In gleicher Weise lässt eine Aufhebung des zweiten Satzes den dritten unberührt; dieser verweist bloß auf den ersten und nicht auf den zweiten Satz der Bestimmung.
Schließlich ist die Aufhebung weiterer Gesetzesstellen auch nicht erforderlich, um das Entstehen einer unklaren Rechtslage zu verhindern. Die Verlängerung der Kreditvertragslaufzeit (§2 Abs6 Satz 1 leg cit) als weitere derzeit vorgesehene Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Regelung für die Zeit nach der Stundung ist für sich genommen klar und – unabhängig vom zweiten Satz des §2 Abs6 leg cit – sowohl hinsichtlich der Art der angeordneten Rechtsfolge (Laufzeitverlängerung) als auch im Hinblick auf deren Ausmaß (zehn Monate) hinreichend bestimmt. Bei Abstattungskrediten ergibt sich eine entsprechende Streckung der Kreditraten aus den kreditvertraglichen Regelungen automatisch, da hier die Rückzahlung des Kapitals verteilt über die Laufzeit in gleich hohen Raten (Annuitäten) erfolgt; der entsprechend geänderte Tilgungsplan ist vom Kreditgeber nach dem (von der Aufhebung unberührt bleibenden) dritten Satz des §2 Abs6 leg cit zur Verfügung zu stellen. Bei endfälligen Darlehen verschiebt sich schlicht der Endfälligkeitszeitpunkt.
c) Angefochtene Fassungen des §2 Abs6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG
Angefochten wird der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit primär in der Stammfassung des Gesetzes BGBl I 24/2020. Wie gesagt ist er seit dieser Stammfassung in seinem Wortlaut unverändert aufrecht. Durch die nachfolgenden Novellen wurden nur der erste Satz des §2 Abs6 leg cit sowie §2 Abs1 leg cit geändert. […]
Da die Änderung des ersten Satzes des §2 Abs6 leg cit durch die Bundesgesetze BGBl I 58/2020 und BGBl I 113/2020 den zweiten Satz jeweils in seinem Bedeutungsgehalt geändert hat, […] wird aus Gründen anwaltlicher Vorsicht jedoch hilfsweise
? die besagte Stammfassung des zweiten Satzes des §2 Abs6 leg cit dahingehend angefochten, dass gemäß Art140 Abs4 B-VG der Ausspruch begehrt wird, dass er verfassungswidrig war;
? zusätzlich der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit idF BGBl I 58/2020 dahingehend angefochten, dass gemäß Art140 Abs4 B-VG der Ausspruch begehrt wird, dass er verfassungswidrig war; und
? zusätzlich der zweite Satz des §2 Abs6 leg cit idF BGBl I 113/2020 angefochten und dessen Aufhebung begehrt.
4. ANTRAGSLEGITIMATION
[…]
5. DARLEGUNG DER BEDENKEN
5.1 Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Als juristische Personen mit Sitz im Inland haben die Antragstellerinnen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG. […]
Aus der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz resultiert ein Verbot unsachlicher Differenzierung, aber auch ein allgemeines Gebot der Sachlichkeit von Gesetzen. […] Differenzierungen sind dem Gesetzgeber daher nur gestattet, wenn relevante Unterschiede im Tatsachenbereich existieren; […] diese Unterschiede im Tatsachenbereich müssen eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die betreffende Differenzierung bieten. […] Um dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen, muss die Rechtsfolgenanordnung des Gesetzes in Bezug auf den geregelten Sachverhalt einen vernünftigen Grund […] für sich haben und verhältnismäßig […] sein. Entscheidend für die Sachlichkeit einer Regelung bzw einer Differenzierung ist stets deren objektive Wirkung, auf die Motive des Gesetzgebers kommt es nicht an. […]
Die angefochtene Regelung verstößt sowohl gegen das Verbot unsachlicher Differenzierung als auch gegen das Sachlichkeitsgebot jeweils in mehrfacher Hinsicht:
? Erstens schafft sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Kreditgebern gegenüber Wohnungsvermietern: Jene verlieren zehn Monats-Entgelte (= die Sollzinsen für diesen Zeitraum), während diese sämtliche Monatsentgelte – sogar zzgl Verzugszinsen – nachbezahlt erhalten.
? Zweitens werden auch Kreditnehmer untereinander ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt; nämlich jene, die um eine Lösung ihrer vorübergehenden Zahlungsprobleme bemüht sind und sich diesbezüglich mit ihrem Kreditgeber ins Einvernehmen setzen (oder die sogar trotz Zahlungsschwierigkeiten ihr Bestes geben und die Raten ohne Inanspruchnahme der Stundungsoption pünktlich und vollständig begleichen), gegenüber jenen, die auf die Gesprächsangebote ihrer Kreditgeber schlicht nicht reagieren bzw sich einer einvernehmlichen Lösung verweigern. Letztere werden gegenüber ersteren bevorzugt.
? Drittens entbehrt es überhaupt jeden sachlichen Grundes, jemanden allein aufgrund einer solchen Gesprächsverweigerung bzw der Verweigerung einer einvernehmlichen Lösung gegenüber dem Vertragspartner, der das Gespräch sucht und ein Angebot zu einer einvernehmlichen Lösung unterbreitet, von der Pflicht zur Entgeltzahlung zu befreien.
? Viertens gibt es keinen vernünftigen Grund, vorübergehenden Zahlungsengpässen mit einem endgültigen Zahlungserlass zu begegnen.
? Und fünftens müsste der Staat, wenn er Derartiges trotzdem als im Interesse der Allgemeinheit gelegen ansehen sollte, ein solches sozialpolitisches Anliegen selbst finanzieren, statt es von einzelnen Kreditgebern finanzieren zu lassen.
Im Einzelnen:
a) Ungleichbehandlung von Kreditgebern und Wohnungsvermietern
Grundsätzlich wird man dem Gesetzgeber wohl nicht darin entgegentreten können, dass er vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie vorübergehende Schuldnerschutzmaßnahmen für erforderlich hielt. Dass sich der Gesetzgeber dabei auf zwei Vertragstypen besonders konzentriert hat, nämlich auf Wohnungsmietverträge einerseits und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträge andererseits, erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich dabei jeweils um Vertragsverhältnisse handelt, in denen Zahlungsschwierigkeiten besonders rasch zu besonders schwerwiegenden Konsequenzen führen können, gleichfalls nachvollziehbar. Das gilt grundsätzlich auch für die (weitgehende) Beschränkung der einschlägigen Schuldnerschutzmaßnahmen auf Verbraucher, denn die meisten Unternehmer wurden hinsichtlich ihrer Umsatzausfälle durch staatliche Beihilfen unterstützt, und in ihrer Eigenschaft als Geschäftsraummieter waren sie ohnehin durch §1104 ABGB geschützt. […]
Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Wohnungsmietverträgen einerseits und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträgen andererseits sind hingegen nicht ersichtlich. Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie trafen Wohnungsmieter und Kreditnehmer gleichermaßen. In beiden Fällen geht es dem Gesetz darum, dass der jeweilige Schuldner als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. […] Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Folgen eines Zahlungsausfalls bei Wohnungsmietverträgen im Vergleich zu Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträgen weniger weitreichende oder sozialpolitisch weniger bedenkliche Rechtsfolgen hätten. Im Gegenteil: Die Gefahr des Verlusts der eigenen Wohnung wird idR mindestens so schwer wiegen wie die Fälligstellung eines aufgenommenen Kredits.
Relevante Unterschiede im Tatsachenbereich, die eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Vertragstypen rechtfertigen würden, existieren somit nicht. Trotzdem sehen die §§1 und 2 leg cit eine Vielzahl von Ungleichbehandlungen zwischen Wohnungsmietverträgen und Verbraucher- und Kleinstunternehmerkreditverträgen vor, die – von einer völlig unwesentlichen Ausnahme abgesehen […] – allesamt den Kreditgeber gegenüber dem Wohnungsvermieter benachteiligen. Das beginnt schon mit einigen Benachteiligungen, die hier nicht unmittelbar anfechtungsgegenständlich sind, aber zum Verständnis der Ausgangslage, in welcher der Gesetzgeber die anfechtungsgegenständlichen Benachteiligungen geschaffen hat, nicht unerwähnt bleiben dürfen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Benachteiligungen, die von den Antragstellerinnen an sich noch akzeptiert werden:
? Lediglich in der Stammfassung BGBl I 24/2020 waren die von §§1 und 2 leg cit erfassten Entgeltperioden identisch (Drei-Monats-Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020). Während es bei Wohnungsmietverträgen bei diesem Zeitraum blieb, wurde das Kreditmoratorium schrittweise auf sieben (BGBl I 58/2020) und schließlich auf zehn Monate (BGBl I 113/2020) ausgedehnt. Im Unterschied zu bloß drei Monatsmieten sind seither bei den Kreditverträgen zehn Monatsraten erfasst.
? Der Kreditgeber erhält die rückständigen Zahlungen auch viel später nachgezahlt als der Wohnungsvermieter, der mit Ablauf des 31.12.2020 (BGBl I 24/2020) bzw des 31.3.2021 (BGBl I 157/2020) sämtliche Rückstände einklagen konnte. Denn er sollte dem Kreditnehmer zunächst ein Gespräch über eine einvernehmliche Regelung für die Zeit nach der Stundung anbieten (§2 Abs5 leg cit), und mangels Einigung wurde die Laufzeit des Kreditvertrages um den gesamten Stundungszeitraum verlängert, bei gleichzeitiger Verschiebung des Tilgungsplans im selben Ausmaß (§2 Abs6 leg cit).
? Dennoch erhält der Kreditgeber keine Verzugszinsen (echte Stundung gemäß §2 Abs1 leg cit), der Wohnungsvermieter sehr wohl. […]
Vor diesem Hintergrund kann es keinesfalls mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, wenn der Kreditgeber gemäß §2 Abs6 Satz 2 leg cit mangels Einigung mit dem Kreditnehmer zusätzlich zu den oben aufgelisteten Benachteiligungen auch noch seinen Anspruch auf Kreditzinsen für den gesamten Stundungszeitraum verliert. Dieser Ausschluss der Verzinsung betrifft nicht bloß die gestundeten Raten, sondern das gesamte Kapital. Der Kreditgeber wird damit gezwungen, sein Kapital mindestens […] zehn Monate lang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ein von ihm abgeschlossener, entgeltlicher Vertrag wird für die Dauer von mindestens zehn Monaten per Gesetz in einen unentgeltlichen Vertrag umgewandelt. Das ist, als würde man den Vermieter einer Wohnung zwingen, diese zehn Monate lang unentgeltlich bereitzustellen. […] Das hat der Gesetzgeber den Vermietern von Wohnungen nicht einmal für den von §1 leg cit erfassten Zeitraum von drei Monaten zugemutet; umso weniger ist verständlich, warum Kreditgebern ihr Entgeltanspruch gleich für (mindestens) zehn Monate gestrichen wird. Während Wohnungsvermieter ihren Mietern vorübergehend entgegenkommen müssen, aber letzten Endes alles – sogar samt Verzugszinsen – nachbezahlt bekommen, sollen Kreditgeber als einzige Gläubiger ihre Entgeltansprüche endgültig verlieren. […]
Relevante Unterschiede im Tatsachenbereich, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, existieren nicht:
Jedenfalls kein taugliches Argument für die Ungleichbehandlung stellt der Umstand dar, dass das Gesetz nur bei Verbraucher- und Kleinstunternehmerkrediten eine (mangels abweichender Vereinbarung ex lege eintretende) Vertragsverlängerung vorsieht (§2 Abs6 Satz 1 leg cit), für Wohnungsmietverträge hingegen nicht. Die gesetzliche Vertragsverlängerung bietet dem Kreditgeber schließlich keinerlei Vorteil, sie liegt allein im Interesse des Kreditnehmers, der das Kapital damit entsprechend später zurückzahlen muss. Zu einem derartigen Entgegenkommen würde sich jede normale Bank – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – nur unter der Voraussetzung bereitfinden, dass für den Verlängerungszeitraum ebenfalls entsprechende Kreditzinsen gezahlt werden […] – wobei das gestiegene Ausfallsrisiko durchaus auch gegen eine solche Verlängerung sprechen kann. Den Wohnungsvermietern wollte der Gesetzgeber nicht einmal eine solche Vertragsverlängerung zumuten. Umso weniger kann es gerechtfertigt sein, dem Kreditgeber zusätzlich für eine dem Verlängerungszeitraum entsprechende Dauer auch noch den vertraglichen Entgeltanspruch per Gesetz zu entziehen. Eine vergleichba