TE Vfgh Beschluss 2022/12/13 E2978/2022

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Beschluss erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen sein Erkenntnis vom 1. September 2022, Z W276 2185538-1/20E, seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in weiterer Folge: FMA) erhobenen außerordentlichen (Amts-)Revision die aufschiebende Wirkung gemäß §30 Abs2 VwGG zu. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies folgendermaßen:

Die revisionswerbende Partei, nämlich die FMA, habe eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2022 eingebracht, mit welchem der Bescheid der FMA betreffend die Vorschreibung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 gemäß §1 Abs1 Z1 iVm §2 Z23 BaSAG aufgehoben worden war. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, welches der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision entgegenstehe. Die revisionswerbende Partei weise in ihrer außerordentlichen Revision darauf hin, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie die revisionswerbende Partei zutreffend ausführe, sei zu berücksichtigen, dass "die mitbeteiligte Partei den Rückerstattungsanspruch zwar geltend machen könnte, dieser Anspruch aber lediglich vorübergehender Natur wäre, da die mitbeteiligte Partei nicht grundsätzlich von ihrer Beitragspflicht befreit wird, sondern denselben Betrag auf Grund einer neuen Beitragsvorschreibung wieder zu entrichten hätte" (Verweis auf die außerordentliche Revision der FMA, Seite 20).

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision der FMA gegen das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2022 nicht vorgelegen hätten und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zur Entscheidung zuständig gewesen sei.

2.1. Zunächst macht die beschwerdeführende Partei geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Regelung des §30 Abs2 VwGG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung denkunmöglich angewendet. Weiters sei die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Anhörung der beschwerdeführenden Partei erfolgt.

2.2. Ferner macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen habe, dass die Revision nicht gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig sei, seien gemäß §30a Abs7 VwGG die in §30a Abs1 bis 6 VwGG enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden. Zu den nur bei einer ordentlichen Revision anzuwendenden Bestimmungen gehöre unter anderem §30a Abs3 VwGG, demzufolge das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden habe. Im Fall einer außerordentlichen Revision beschränke sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes nach §30a Abs7 VwGG darauf, den anderen Parteien eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

2.3. Im Übrigen sei der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Entscheidung über den angefochtenen Beschluss nicht richtig zusammengesetzt gewesen: Gemäß §22 Abs2a FMABG entscheide das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren, welche Bescheide der FMA betreffen, durch Senat; lediglich bestimmte geringfügige Verwaltungsstrafsachen seien von der Senatszuständigkeit ausgenommen. §9 Abs1 erster und zweiter Satz BVwGG bestimme, dass im Fall einer durch die Verwaltungsvorschriften angeordneten Senatszuständigkeit lediglich die im "Verfahren bis zur Verhandlung" erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften. Der angefochtene Beschluss sei daher fälschlich nicht von einem Senat, sondern einem Einzelrichter erlassen worden.

3. Die FMA erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit der Beschwerde unter Verweis auf §88a VfGG iVm §30a Abs3 VwGG bestreitet und dem Beschwerdevorbringen auch in der Sache entgegentritt.

II. Rechtslage

1. §88a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl 85/1953, idF BGBl I 33/2013 lautet:

"§88a. (1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:

1. Aussprüche gemäß §25a Abs1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl Nr 10/1985;

2. Beschlüsse gemäß §30a Abs1, 3, 8 und 9 VwGG;

3. Beschlüsse gemäß §30b Abs3 VwGG;

4. Beschlüsse gemäß §61 Abs2 VwGG.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden."

2. Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl 10/1985, idF BGBl I 109/2021 lauten:

"Aufschiebende Wirkung

§30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(5) Im Fall des §29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist, sind die Abs1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des §29 dem zuständigen Bundesminister bzw der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist."

III. Zur Zulässigkeit

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes (unter anderem) gemäß §30a Abs3 VwGG nicht zulässig. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Gemäß §30 Abs2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß §30a Abs3 VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß §30a Abs7 VwGG sind die Bestimmungen des §30a Abs1 bis 6 VwGG nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist.

3. Wenn ein Verwaltungsgericht gemäß §30 Abs2 VwGG über einen Antrag, einer (ordentlichen oder außerordentlichen; vgl VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039) Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheidet, kann der Verwaltungsgerichtshof nach §30 Abs3 VwGG einen solchen Beschluss (entweder von Amts wegen oder) "auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt". Darüber hinaus kann der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben oder abändern, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

4. Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG nicht zuständig, über Beschlüsse gemäß §30a Abs3 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer (ordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Dieser Ausschluss der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gilt – entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – auch für Beschlüsse auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer außerordentlichen Revision.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser (erst) dann zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig, wenn das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision vorgelegt hat (vgl zB VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113).

6. (Auch) Dies macht deutlich, dass das Provisorialverfahren betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §30 Abs2 und 3 (iVm §30a Abs3) VwGG (ausschließlich) dem Revisionsverfahren zuzuordnen ist (zB VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113).

7. Da in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gemäß §30 und §30a VwGG iVm §88a VfGG nur den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, nicht aber dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren zukommt, ist die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes unzulässig.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2978.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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