TE Vwgh Beschluss 1996/1/12 AW 95/10/0052

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Veröffentlicht am 12.01.1996
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
NatSchG Krnt 1986;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des bzw. der

1. F, 2. R jun., 3. I, 4. H und 5. G in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 1995, Zl. Ro-309/10/1995, betreffend Zustellung eines Bescheides und Parteistellung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Mai 1992 hatte die Bezirkshauptmannschaft S. dem Jakob F. gemäß §§ 4 lit. b, 9 Abs. 1 und 53 des Kärntner Naturschutzgesetzes (NSchG) die Bewilligung zur Errichtung eines Steinbruches unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Am 11. April 1994 beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides und die Zuerkennung der Parteistellung.

Diese Anträge wies die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid ab. Begründend vertrat die belangte Behörde auf der Grundlage des im einzelnen festgestellten Sachverhaltes die Auffassung, der Steinbruch befinde sich nicht in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 1 NSchG. Den Beschwerdeführern käme daher keine Parteistellung zu.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien in ihrer Gesundheit massiv gefährdet, wenn der Steinbruch ohne rigorose Auflagen betrieben werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Wesen der aufschiebenden Wirkung besteht im Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt daher u.a. voraus, daß der bekämpfte Bescheid überhaupt einem Vollzug (gegenüber dem Beschwerdeführer) zugänglich ist. Unter "Vollzug" ist im vorliegenden Zusammenhang sowohl die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit, nämlich die Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch die Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes zu verstehen. Einem Vollzug zugänglich sind Bescheide, die unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber auch solche Bescheide, denen letztlich ein vollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt nachfolgen kann, wenn zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem nachfolgenden Akt ein derart enger Zusammenhang besteht, daß der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen Akt bildet (vgl. die bei Mayer, B-VG, § 30 VwGG, I.1. und 2. referierte Rechtsprechung).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Zustellung eines Bescheides, mit dem einem Dritten eine (mittlerweile in Vollzug gesetzte) naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, abgewiesen und die Parteistellung der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren verneint. Dies kann nicht Gegenstand einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung sein; ebensowenig liegt eine Verfahrenskonstellation vor, bei der der angefochtene Bescheid verbindliche Grundlage eines nachfolgenden Vollzugsaktes sein könnte. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen somit nicht vor.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995100052.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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