TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/6 LVwG-2022/32/3051-1

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Veröffentlicht am 06.12.2022
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Entscheidungsdatum

06.12.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 10.09.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.08.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) auf Euro 2200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) herabgesetzt wird.

2.       Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) wie folgt zu lauten:

„§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 45/2018

3.       Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß mit Euro 220,00 neu festgesetzt.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1.  Datum/Zeit:          24.06.2021, 15:15 Uhr

Ort:                       **** X, Adresse 2

Sie sind der gewerberechtliche Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 1. Die BB GmbH übt am Standort in **** X, Adresse 2, das „Handelsgewerbe“, konkret den Handel mit Vieh, aus.

Dazu wurden die Stallungen des bestehenden landwirtschaftlichen Anwesens zum Einstellen der Tiere verwendet sowie ein Bürocontainer vor dem Wohntrakt des Anwesens aufgestellt. Im Zuge der Gewerbeausübung kommt es im Hofbereich zu Anlieferungen der Tiere mittels PKW mit Anhängern sowie LKW mit Anhänger.

Teils werden die Tiere von Kunden angeliefert, teils von Ihnen selbst. Auf den Freiflächen vor den Stallungen werden die Fahrzeuge mit den Tieren be- und entladen.

Diese Ladetätigkeiten und Anlieferungen sind geeignet, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

Sie haben daher jedenfalls 24.06.2021 in der Zeit von 15:15 bis 16:30 Uhr eine gewerbliche Betriebsanlage betrieben, ohne dass hierfür die erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagenbewilligung vorlag.“

Dadurch habe der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begangen und wurde über ihn daher gemäß Einleitungssatz § 366 GewO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA zusammengefasst ausführt, dass er am Standort Adresse 2, **** X, eine Landwirtschaft betreibe und mit veränderter gesellschaftsrechtlicher Struktur seit 2003 das Handelsgewerbe in der Form des Handels mit Vieh ausübe. Die genauen Abläufe an diesem Standort seien bereits von ihm im letzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zl LVwG-***, ausführlich dargelegt worden. Er habe nie verheimlicht, dass potenzielle Handelsware teilweise kurzfristig in den Stallungen eingestellt ist. Er vertrete den Standpunkt, dass diese tierwohlgerechten Zwischenunterbringungen nicht unter die Gewerbeordnung fallen. Sein Augenmerk sei auf den Wunschstandort Adresse 3, **** W gerichtet, wo eine weitere genehmigungsfähige Betriebsanlage neben der von ihm mitgenutzten Anlage in **** V, Adresse 4, für den gewerblichen Viehhandel geschaffen werden solle. Die benötigte Grundsatzentscheidung der Gemeinde W sei zwischenzeitlich gefallen. Gleichgeartete Abläufe würden in der gesamten Branche nicht beanstandet respektive verfolgt oder geahndet. Er ersuche um Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.

Mit Schreiben vom 18.10.2022 legte AA den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2022, Zl *** betreffend Betriebsanlagengenehmigung für die BB GmbH für den Viehhandel in **** W, Adresse 3, vor.

Mit Schreiben vom 04.11.2022 schränkte AA seine Beschwerde auf die Strafhöhe ein und verzichtet auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Der Personal - und Geschäftsverteilungsplanes hat mit dem Beschluss vom 11.12.2022 den gegenständlichen Akt gemäß § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem fertigenden Richter neu zugewiesen.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer AA ist seit 16.06.2020 gewerberechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit dem Sitz in **** Z, Adresse 1, die seit ebenfalls 16.06.2020 über das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ verfügt. Die BB GmbH übt den Handel mit Vieh aus.

AA betreibt am Standort Adresse 2 in **** X eine Landwirtschaft. Am 24.06.2021 in der Zeit zwischen 15:15 Uhr und 16:30 Uhr wurden für den Verkauf vorgesehene Tiere angeliefert, auf den Freiflächen vor den Stalllungen wurden Fahrzeuge mit den Tieren ent- bzw beladen. Teilweise wurden kurzfristig diese Tiere auch in den Stallungen eingestellt. Die BB GmbH verfügte für diesen Standort über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagenbewilligung.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie aus den vorangegangenen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu den Zahlen LVwG-***, LVwG-*** und LVwG-***.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 maßgeblich:

„§ 366

V. Hauptstück

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;“

[…]

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.       Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde nur mehr gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch damit unangefochten bleib, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung der Rechtsmittelbehörde.

Nach § 27 VwGVG hat da Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 04.11.2022 die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und damit auf sein Beschwerdebegehren auf Herabsetzung der Strafhöhe, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Einleitungssatz des § 366 Abs 1 GewO 1994 sieht für eine derartige Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von bis zu Euro 3500,00 vor.

Über AA wurden wegen gleichartiger Übertretungen an diesem Standort zuvor bereits Geldstrafen in der Höhe von Euro 600,00, Euro 900,00 und Euro 2.000,00 verhängt.

AA ist sorgepflichtig für zwei Kinder und hat nicht unbeträchtliche Schulden für den Einkauf von Maschinen und Geräten bzw Tieren, Haus sowie Grundstück. Durch die inkriminierte Tathandlung hat sich der Beschwerdeführer einen nicht näher bezieht Verfahren wirtschaftlichen Vorteil beschafft.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe und im Hinblick auf den Umstand, dass die BB GmbH nunmehr eine Betriebsanlagenbewilligung für den Viehhandel in W, Adresse 3, erteilt bekommen hat, kann das Verwaltungsgericht spezialpräventive Erfordernisse der Bestrafung nicht mehr erkennen, weshalb die Strafhöhe spruchgemäß herabgesetzt wurde. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der von der belangten Behörde festgestellten zumindest bedingt vorsätzlichen Tatbegehung war eine Bestrafung in der nunmehr festgesetzten Höhe dennoch geboten.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

gewerberechtlicher Geschäftsführer
gewerbliche Betriebsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.3051.1

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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