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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer Beschwerde wegen Verspätung auf Grund gültiger Zustellung durch Hinterlegung ohne ZustellversuchRechtssatz
Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer am 16.12.2020 rechtsgültig zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stützt sein Vorgehen auf §8 Zustellgesetz (ZustG). Nach dessen Abs1 hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, ausweislich Abs2 leg cit die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der angefochtenen Entscheidung und den dem VfGH vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der dem BVwG sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannten Adresse um die Anschrift der Ehegattin des Beschwerdeführers handelte. Die eheliche Gemeinschaft mit dieser war indes seit Anfang April 2020 aufgehoben. Trotzdem war der Beschwerdeführer noch bis August 2020 und dann wieder von Oktober 2020 bis zum 01.12.2020 an dieser Adresse gemeldet, wobei die Landespolizeidirektion Steiermark nach Erhebungen vor Ort mit Schreiben vom 05.11.2020 mit der Begründung Anzeige erstattete, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung durch Fälschung der Unterschrift seiner Ehefrau erwirkt habe, er an der Adresse aber tatsächlich nicht mehr aufhältig sei. Mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 wurde der Beschwerdeführer daher vom Bürgermeister der Stadt Graz als zuständiger Meldebehörde von Amts wegen abgemeldet. Da zwischenzeitlich auch der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat zurückgelegt hatte, war die angefochtene Entscheidung vom 16.12.2022 an den Beschwerdeführer als Empfänger zuzustellen. Da dessen Abgabestelle am Wohnsitz der Ehefrau allerdings nicht mehr vorlag, er es aber auch unterlassen hatte, dem BVwG eine neue Abgabestelle mitzuteilen, durfte dieses nach Einholung einer aktuellen Meldeauskunft sowie weiterer Informationen nach §8 Abs2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch anordnen. Gemäß §23 Abs1 ZustG hat es die für den Beschwerdeführer bestimmte Abschrift zur Abholung bereitgehalten. Dabei schadet es auch nicht, dass das BVwG von einer Verständigung nach §23 Abs3 ZustG abgesehen hat, selbst wenn man diese für zweckmäßig erachtete.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2486.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023