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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines vorübergehenden Fahrverbotes des Bürgermeisters einer Steiermärkischen Gemeinde wegen der Möglichkeit der Beantragung einer AusnahmebewilligungRechtssatz
Bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach §43 StVO 1960 kann nach der stRsp des VfGH ein zumutbarer Weg darin bestehen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 Abs2 StVO 1960 zu beantragen. Auch im vorliegenden Fall stellt die Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§45 Abs2 StVO 1960) von dem mit der angefochtenen Verordnung angeordneten Fahrverbot (Verordnung vom 07.04.2022, Z030/1-22-02 ga/stk, des Bürgermeister der Gemeinde Lochau auf Grund von Bauarbeiten für die Trinkwasserversorgung sowie für den Neubau des Schmutzwasserkanals und von Versorgungsleitungen gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 auf der Gemeindestraße Oberhaggen/Hintermoos von Straßenkilometer 0,390 bis Straßenkilometer 0,735 sowie auf der Straße Hintermoos der Güterweggenossenschaft Lochau - Haggen - Hintermoos von Straßenkilometer 0,0 bis Straßenkilometer 0,130 bzw vor den Häusern Altreute 1 und 2, für den Zeitraum von 11.04.2022 bis 24.06.2022, jeweils von 07.30 Uhr bis 17. 30 Uhr, gemäß §52 lita Z1 StVO 1960 ein (vorübergehendes) Fahrverbot in beiden Richtungen mit dem Zusatz "ausgenommen Einsatzfahrzeuge") einen zumutbaren Weg dar. Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen die die Ausnahme versagende (letztinstanzliche) Entscheidung die Frage der Gesetzmäßigkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verkehrsbeschränkungen, Fahrverbot, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Ausnahmebewilligung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V182.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023