Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.12.2022Norm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Die Verjährungsfrist wird nur durch Amtshandlungen „zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches“ verlängert.
(Hier: Ein unterbreiteter Kompromissvorschlag, die Tourismusbeiträge nicht nachzuverrechnen,
wenn dafür der Tourimusbeitrag für andere Jahre akzeptiert wird, zielt auf das Gegenteil ab,
nämlich, die Abgaben nicht festzusetzen. Ebenfalls genügt eine bloße Ankündigung, eine
Abgabenfestsetzung vornehmen zu wollen, nicht.)
Schlagworte
Abgabenrecht, Verjährung, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des AbgabenanspruchesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.363.4.2022.R11Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023