TE Vwgh Beschluss 1996/1/18 93/09/0190

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §112 Abs5 impl;
GehG 1956 §13 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der L in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemeinen Pflichtschulen vom 30. März 1993, Zl. VII-510/4-1993, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. März 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen (DK) vom 18. November 1992, LSR/III-DK-50/34-1992, mit dem die Beschwerdeführerin suspendiert worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Die angefochtene Suspendierung stützte sich darauf, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht

a) dem Schüler D. am 19. Mai 1992 um ca. 11.45 Uhr im Schulhof der Volksschule XY einen Schlag auf den Kopf versetzt und ihn am Pullover gezogen und dadurch gegen § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz verstoßen,

b) den Schüler N. am 19. Mai 1992 um ca. 11.45 Uhr im Schulhof der Volksschule XY zur körperlichen Mißhandlung des Schülers H. mehrmals in etwa mit den Worten aufgefordert "N, gib"s ihm zurück" bzw. "gib" ihm" bzw. "N, hau" ihn zurück" angestiftet und dadurch gegen § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes verstoßen,

c) den Schüler H. am selben Tag mit der Hand niedergedrückt und in knieender Stellung festgehalten, damit Beihilfe zur Mißhandlung des Schülers geleistet und dadurch gegen § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes verstoßen und

d) andere Schüler der Volksschule XY an der Hilfeleistung gegenüber H., in dem sie sie aufgefordert habe: "Geht zurück" gehindert, und dadurch gegen § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne der §§ 29 und 69 LDG 1984 begangen zu haben.

Wegen dieser Vorfälle hatte die DK ebenfalls mit Bescheid vom 18. November 1992 das Disziplnarverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt. Die gegen diesen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde der Beschwerdeführerin blieb erfolglos (hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0398).

Gegen den Suspendierungsbescheid der DOK richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde im Oktober 1995 weitere Verwaltungsakten vor, unter anderem auch der Bescheid der DK vom 25. Oktober 1993, Zl. LSR/III-DK-50/58-1993, mit dem die Beschwerdeführerin im Disziplinarverfahren wegen der obgenannten Vorfälle vom 19. Mai 1992 freigesprochen wurde. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1996 bestätigte der Vorsitzende der DK, daß dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Berichterverfügung vom 9. Jänner 1996 teilte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diesen Sachverhalt mit, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. hg. Beschluß vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0063) Gegenstandslosigkeit eingetreten sei und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin hat davon innerhalb der festgesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Da dieser Fall bei der Beschwerdeführerin durch den rechtskräftigen Bescheid der DK vom 25. Oktober 1993 (rechtskräftiger Freispruch der Beschwerdeführerin im Disziplinarverfahren zu den sachgleichen Vorwürfen) inzwischen eingetreten ist, ist vorerst zu klären, ob und inwieweit Rechte der Beschwerdeführerin durch den hier angefochtenen Bescheid dessen ungeachtet verletzt werden konnten.

Es ist dies hinsichtlich der Suspendierung deshalb nicht der Fall, weil diese mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens der Beschwerdeführerin ihr Ende gefunden hat und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt für die Vergangenheit an der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nichts mehr zu ändern vermöchte.

Zur Frage der Bezugskürzung ist die Beschwer der Beschwerdeführerin dadurch nachträglich weggefalllen, daß sie bei der nun gegebenen Situation einen Rechtsanspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Kürzungsbeträge hat. Dies ergibt sich aus dem gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auf Landeslehrer anzuwendenden § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, welcher folgenden Wortlaut hat:

"§ 13 (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,

2.

über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

3.

er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

Im Beschwerdefall ist es weder zu einer strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin noch zu einer Geldstrafe oder zu einer Entlassung im Disziplinarverfahren gekommen, auch ist die Beschwerdeführerin nicht aus dem Dienstverhältnis ausgetreten.

Da der Beschwerdeführerin somit auch aus der erfolgten Bezugskürzung keine Nachteile mehr drohen und sie bei der gegebenen Rechtslage Anspruch auf Nachzahlung der Kürzungsbeiträge hat, war das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 26. Juni 1991, 91/09/0063).

Da das Gesetz für einen solchen Fall nach § 59 VwGG den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hatte eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu entfallen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090190.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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