Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
§ 88b Abs. 2 StVO 1960 stellt eine Verweisnorm dar. In diesem Fall ist die Übertretungsnorm jene, auf die verwiesen worden ist. In Wien ist die Landespolizeidirektion die Sicherheitsbehörde erster Instanz. Gemäß § 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ist sie nicht für die Übertretungen nach dem X. Abschnitt zuständig. Da jedoch § 88b Abs. 2 legcit. allein keine Übertretungsnorm sein kann, sondern auf weitere Bestimmungen verweist, ist im Zusammenhang mit § 5 StVO 1960 nicht von einer Übertretung nach dem X. Abschnitt auszugehen. § 5 StVO 1960 ist im I. Abschnitt geregelt. Von der Systematik ausgehend liegt in diesem Fall eine Übertretung des I. Abschnittes vor. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 liegt eine Übertretung vor, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr beträgt. Für den I. Abschnitt liegt sohin eine Zuständigkeit der Landespolizeidirektion vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber der 33. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 122/2022, die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts bei (anderen) Übertretungen des § 88b StVO 1960 klarstellt (ErläutRV 1535 BlgNR 27. GP 5) und nicht ändert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L03Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023