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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19Rechtssatz
Aus den Erwägungen (ErläutRV 22 BlgNR 9. GP 51) zur Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 ist im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar, dass auch bei einem "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug" die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll (vgl. OGH 24.9.2008, 2 Ob 18/08y). Nach der derzeitigen Legaldefinition der Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 idF. der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, werden als Beispiele für vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm genannt und damit vom Begriff des Fahrzeuges nach der StVO 1960 ausgenommen (vgl. ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Mit der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, schuf der Gesetzgeber unter der irreführenden Überschrift "Rollerfahren" in § 88b StVO 1960 eine eigene Bestimmung für Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb. Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb werden heute, im Vergleich zur Stammfassung, vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt. § 88b Abs. 1 StVO 1960 sieht vor, dass das Fahren von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb unabhängig von deren Leistung und Bauartgeschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen grundsätzlich verboten ist. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ist auf den meisten Fahrbahnen ausdrücklich erlaubt. In § 88b Abs. 2 StVO 1960 wird normiert, dass bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind und insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1 StVO 1960) sinngemäß. Bereits hier hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb - im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960) - nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L01Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023