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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Georg Petzer und Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Juni 2022, LVwG-2021/23/2286-24, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 15. Juli 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber (Besitzer) einer näher genannten Fahrschule zu verantworten, dass ein namentlich genannter Fahrlehrer am 17. Dezember 2020 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr eine praktische Ausbildung mit einem Kraftwagen vorgenommen habe, wobei drei Fahrschüler gleichzeitig ausgebildet worden seien, sich alle genannten Personen gleichzeitig im Schulfahrzeug befunden hätten und jedem Fahrschüler drei Unterrichtseinheiten „BL“ angerechnet worden seien, obwohl gemäß § 64 Abs. 5 vorletzter Satz KDV bei der Ausbildung mit Kraftwagen ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Fahrschüler ausbilden dürfe und demnach für jeden Fahrschüler nur eine Unterrichtseinheit am Ausbildungsnachweis bzw. Tagesnachweis verzeichnet und angerechnet hätte werden dürfen. Der Revisionswerber habe dadurch § 64b Abs. 5 vorletzter Satz KDV verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde. Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber eine näher konkretisierte Übertretung des § 13 Abs. 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) angelastet.
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis u.a. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses unter Berichtigung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm als unbegründet ab (Spruchpunkt 1. und 2.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt 4.), verpflichtete ihn gemäß zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von € 7.240,-- (Spruchpunkt 5.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 6.).
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1967/2022-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die hinsichtlich der Übertretung des KFG sowie der damit zusammenhängenden Vorschreibung von Barlauslagen zu hg. Ra 2022/02/0200 protokolliert wurde. Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Übertretung des § 13 Abs. 1 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 15 EpiG - wurde die außerordentliche Revision zu hg. Ra 2022/03/0243 protokolliert.
5 Die zu hg. Ra 2022/02/0200 protokollierte Revision erweist sich als unzulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch dennoch anders entschieden hat (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, mwN).
10 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. erneut VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, mwN).
11 Der Revisionswerber bringt unter Punkt I. zur „Zulässigkeit der Revision“ vor, das Verwaltungsgericht habe in eklatanter Verkennung der tatsächlichen Rechtslage einerseits Verfahrensvorschriften verletzt, wie auch andererseits materiell-rechtlichen Vorschriften einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt. Das Verwaltungsgericht habe den vorgeworfenen Sachverhalt ausgetauscht, wobei der Revisionswerber in der Folge den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und seine Rechtsauffassung darlegt; eine Übertretung der KDV und des KFG könne nur vorliegen, wenn das Beweisverfahren ergeben hätte, dass die Unterrichtseinheiten der einzelnen Fahrschüler nicht 50 Minuten betragen hätten. Der Vorwurf sei unlogisch und denkunmöglich; die gravierenden Verstöße gegen materielle und formelle Rechtsvorschriften würden eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof notwendig machen. Weiters sei die Vorschreibung der Barauslagen ohne Prüfung der Voraussetzungen erfolgt, weil Barauslagen gemäß § 52 VwGVG nur dann aufzuerlegen seien, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sei; diesbezüglich hätte eine Prüfung stattfinden müssen, durch wen die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verursacht worden sei; ohne diese Prüfung sei der Ausspruch rechtswidrig.
12 Sofern die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung formulierten Rügen des Erkenntnisses überhaupt Rechtsfragen aufwerfen, versagen diese schon deshalb jeweils als Zulässigkeitsgrund, weil dazu in den Revisionsgründen nichts mehr ausgeführt wird (vgl. zB. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038; VwGH 16.12.2019, Ra 2019/05/0310, jeweils mwN); die Revisionsgründe erschöpfen sich nämlich in einem bloßen Verweis auf das Zulässigkeitsvorbringen (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2021/02/0012; 22.11.2017, Ra 2014/06/0038; jeweils mwN).
13 Wird jedoch das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0158, mwN).
14 Die Revision, die somit eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe vermissen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. hierzu auch VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN) und war daher bereits aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
15 Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung ist (vgl. z.B. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168, mwN). Hinsichtlich der Auferlegung von Barauslagen könnte nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, wenn die Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhinge (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2020/02/0251, sowie VwGH 2.12.2020, Ra 2020/02/0220).
Wien, am 28. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020200.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023