TE Vwgh Beschluss 2022/11/28 Ra 2022/02/0174

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in L, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. September 2022, 1. LVwG 30.28-6413/2022-3 und 2. LVwG 99.28-6697/2022-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretungen nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau Dr. Barbara Fiala-Köck in 8010 Graz, p.A. Steiermärkische Landesregierung Stempfergasse 7, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz verhängte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. Juni 2022 gemäß § 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG als mangelhaft zurück, weil dem zur Behebung des der Beschwerde anhaftenden Begründungsmangels ergangenen Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Zwar habe die Revisionswerberin am letzten Tag der Frist einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, allerdings erst nach Ende der im Internet ersichtlichen, kundgemachten Amtsstunden. Da der Verfahrenshilfeantrag erst nach Ablauf der zur Mängelbehebung gesetzten Frist gestellt worden sei, sei die Frist zur Erfüllung des Auftrags nicht unterbrochen worden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin als Revisionspunkt die Verletzung in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, „einen ‚Antrag auf (Beigebung) eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verwaltungsstrafverfahren‘ am letzten Tage einer im Rahmen eines vorausgehenden Verbesserungsauftrages gesetzten Frist auch außerhalb der Amtsstunden noch für diesen Tag wirksam ‚elektronisch‘ einbringen zu können und dadurch insbesondere auch die Frist zur Erfüllung des ihr vorausgehend erteilten Verbesserungsauftrags zu unterbrechen“ sowie die Verletzung in ihrem Recht auf Parteiengehör anführt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet.

4        Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0009, mwN).

5        Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0131, mwN). Das Gleiche gilt für die Behauptung, die Revisionswerberin sei in ihrem Recht verletzt, ihre schriftliche Anbringen am letzten Tag der gesetzten Verbesserungsfrist auch außerhalb der kundgemachten Amtsstunden noch wirksam einbringen zu können. Damit macht die Revisionswerberin nämlich dem Grunde nach eine Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend, und somit einen Revisionsgrund, nicht aber einen Revisionspunkt.

6        Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020174.L00

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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