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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist weder die Sackgasse, noch die Zufahrt zum Wohnhaus des Beschuldigten abgeschrankt und daher frei zugänglich und befahrbar, vermag an der Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr auch die Beschilderung als "Privatstraße" am Beginn der zum Wohnhaus des Beschuldigten führenden Sackgasse nichts zu ändern (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L04Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023