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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 im Spruch nicht genannt wird, schadet nicht, weil es sich dabei für sich genommen nicht um eine verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG handelt (vgl. VwGH 30.5.1997, 97/02/0042). Es bedarf daher - unbeschadet der Erwähnung des Tatbestandes des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat im Spruch - auch keiner ausdrücklichen Anführung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 bei der Darstellung der vom Beschuldigten übertretenen Normen (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/02/0147).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L02Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023