TE Vwgh Beschluss 1996/1/18 95/15/0200

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 12. Oktober 1995, Zl. B-B1/1-5/95, betreffend gemeiner Wert der Anteile zum 1. Jänner 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der gemeine Wert der Anteile an der mit der Beschwerdeführerin gleichnamigen Rechtsvorgängerin zum 1. Jänner 1989 in Anwendung des "Wiener Verfahrens" festgestellt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin

"1. im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf das Eigentum

2. in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, in dem auf ihre Argumentation eingegangen wird und

3. im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung"

verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 Abs. 4 und 6, referierte hg. Judikatur).

Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 10. Juli 1989, Zl. 88/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nur wenn die Beschwerde das als verletzt behauptete Recht nicht mit Bestimmtheit bezeichnet, sind die Beschwerdepunkte dem Vorbringen zur Sache zu entnehmen (vgl. abermals Dolp, a.a.O. 243).

Hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über Form und Inhalt der Beschwerde eingehalten, insbesondere die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bezeichnet und die Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und hat er dabei lediglich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, so begründet dieser Umstand nicht eine Mangelhaftigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Beschwerde. Diese ist in einem solchen Fall nicht zur Mängelbehebung zurückzustellen, sondern wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. den bei Dolp, a.a.O., 245, referierten hg. Beschluß).

Ein subjektives Recht "auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren" (einschließlich eines solchen Ermittlungsverfahrens) besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht des Beschwerdeführers erhoben werden (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 91/17/0047, m.w.N.).

Da im vorliegenden Fall das Vorbringen unter obigem Punkt 2. keinen Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG darstellt, wohl aber das Vorbringen unter obigen Punkten 1. und 3. mit der erforderlichen Bestimmheit Beschwerdepunkte ausführt, und weiters der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin in VERFASSUNGSGESETZLICH GEWÄHRLEISTETEN Rechten verletzt wurde, nicht berufen ist, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150200.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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