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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §7a Abs3 idF 2010/II/458Rechtssatz
Nach § 7a Abs. 3 KDV 1967 ist das Anbringen von Tönungsfolien auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern unter den in § 7a Abs. 3 und 4 legcit. genannten Voraussetzungen zulässig. Indem das VwG davon ausging, dass das Anbringen einer Tönungsfolie in jedem Fall eine unzulässige Änderung iSd. § 33 Abs. 6 KFG 1967 darstelle, hat es seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L06Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023