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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §73Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. September 2022, Zl. LVwG-AV-703/001-2022, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: J T in H, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheids der revisionswerbenden Partei vom 24. Mai 2022 wurde die Mitbeteiligte verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. 3222/24, KG H., befindlichen (näher individualisierten) Fahrzeuge (lit. a bis e), ausgebauten Autositze und Autotüren (lit. f und g), Metall- und Plastikmaterialien (lit. h), Autoreifen (lit. i) sowie diverse Autoteile (lit. j) binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Nach Spruchpunkt II. dieses Bescheids sei der revisionswerbenden Partei über die nach Spruchpunkt I. durchzuführende Entsorgung nach deren Durchführung, spätestens jedoch binnen fünf Tagen, eine Entsorgungsbestätigung vorzulegen. In Bezug auf die Fahrzeuge könne alternativ zur Entsorgung binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 erbracht werden. Mit Spruchpunkt III. des Bescheids wurde die Mitbeteiligte zur Entrichtung der (näher bezifferten) Verfahrenskosten verpflichtet.
2 Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, der das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe Folge gab, dass lit. a), b), c), e), f), g), h) und j) des Spruchpunkt I. des genannten Bescheids aufgehoben würden. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).
8 In der vorliegenden Revision wird das unter „2. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der außerordentlichen Revision: (...) b) Zulässigkeit“ erstattete Vorbringen (nahezu) wortident unter „4. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070200.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023