RS Vwgh 2022/12/1 Ra 2019/05/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2022
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §17
BauO OÖ 1994 §17 Abs2
StGG Art5

Rechtssatz

Dass erst dann von einer Umsetzung des Enteignungszweckes auszugehen sei, wenn ein in § 17 OÖ BauO 1994 genannter Rechtsakt (Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplanes oder der straßenrechtlichen Verordnung) bereits ergangen sei, lässt sich weder den baurechtlichen Vorschriften noch der dazu ergangenen hg. Judikatur entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Judikatur des VfGH, dass auch bei Vorliegen eines entsprechenden Widmungsaktes die Enteignung rückgängig zu machen ist, wenn die betreffende Fläche dem Enteignungszweck nicht in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich (in natura) zugeführt wurde (vgl. dazu VfSlg. 19.074/2010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050237.L03

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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