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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichRechtssatz
Dass erst dann von einer Umsetzung des Enteignungszweckes auszugehen sei, wenn ein in § 17 OÖ BauO 1994 genannter Rechtsakt (Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplanes oder der straßenrechtlichen Verordnung) bereits ergangen sei, lässt sich weder den baurechtlichen Vorschriften noch der dazu ergangenen hg. Judikatur entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Judikatur des VfGH, dass auch bei Vorliegen eines entsprechenden Widmungsaktes die Enteignung rückgängig zu machen ist, wenn die betreffende Fläche dem Enteignungszweck nicht in einem angemessenen Zeitraum tatsächlich (in natura) zugeführt wurde (vgl. dazu VfSlg. 19.074/2010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019050237.L03Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023