TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/18 95/18/0874

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6;
AVG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dkfm. DDr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 1995, Zl. 104.787/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß für alle Gruppen von Fremden, die nicht unter dem Titel "Familienzusammenführung" (§ 3 Abs. 1 AufG) einen Antrag stellten, Ermessen der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe (§ 4 Abs. 1 AufG). Der gestellte Verlängerungsantrag sei damit begründet worden, daß der Beschwerdeführer in Österreich studieren wolle. Ein Zulasssungsbescheid einer Universität/Hochschule sei nicht vorgelegt worden; aus der Aktenlage sei lediglich die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ersichtlich. Der zu bewilligende Aufenthaltszweck gelte für die gesamte Dauer der Aufenthaltsbewilligung. Der beantragte Aufenthaltszweck "Student" sei mangels eines gültigen Zulassungsbescheides einer österreichischen Universität/Hochschule nicht erfüllt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Ausweis der vorgelegten Akten gab der Beschwerdeführer in seinem Verlängerungsantrag vom 27. Jänner 1994 als Aufenthaltszweck i.S. des § 6 Abs. 1 AufG Studium an der Universität Wien mit dem Zusatz "Zulassungsverfahren läuft" an. Die daraus abgeleitete wesentliche Sachverhaltsannahme, daß der Beschwerdeführer über keinen Zulassungsbescheid zur Aufnahme eines Universitätsstudiums verfüge, blieb in der Beschwerde unbestritten und stößt auch beim Verwaltungsgerichtshof auf keine Bedenken. Der Gerichtshof vermag aber auch darin, daß die belangte Behörde - so ihre rechtliche Schlußfolgerung - mangels Glaubhaftmachung des Zweckes des vorgesehenen Aufenthaltes von dem ihr in § 4 Abs. 1 AufG eingeräumten Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken - zumal die Beschwerde nicht dartut, was die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen.

2. Wenn die Beschwerde eine Verletzung "grundlegender Verfahrensrechte" dergestalt rügt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe - trotz achtmonatiger Dauer des Berufungsverfahrens -, Parteiengehör zu gewähren, weshalb ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, eine Änderung der Sachlage (wenn auch nur in der Änderung der angestrebten Ausbildung) darzulegen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es im Hinblick auf die im § 6 Abs. 1 AufG grundgelegte erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers ("In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich genau anzugeben...") dem Beschwerdeführer oblegen wäre, von sich aus eine ihm maßgeblich erscheinende Änderung des Sachverhaltes in Ansehung des Aufenthaltszweckes der Behörde bekanntzugeben - dies umso mehr, als er nach der Aktenlage bereits zwei Monate nach Einbringung der Berufung im Besitz einer Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG betreffend die Bewilligung seiner Beschäftigung als Friseur und Perückenmacher (für die Zeit vom 12. September 1994 bis 11. Jänner 1998) war. Die belangte Behörde traf jedenfalls - mangels Vorliegens diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte - keine Verpflichtung, von amtswegen Ermittlungen in der Richtung durchzuführen, ob sich der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführte Aufenthaltszweck allenfalls geändert haben könnte. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

3. Auch der Vorwurf gegenüber der belangten Behörde, sie hätte das Verfahren gemäß § 38 AVG unterbrechen müssen, um den Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Zulassung des Beschwerdeführers zum Universitätsstudium abzuwarten, ist verfehlt. Denn abgesehen davon, daß, wie das Anhängigsein einer diesbezüglichen Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 93/12/0246) deutlich macht, bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung der zuständigen Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorlag, handelte es sich im Gegensatz zur Beschwerdemeinung bei der Frage der Zulassung, also ob der Beschwerdeführer zum Studium zugelassen werden wird oder nicht, um keine Vorfrage i. S. des § 38 AVG, wäre doch diese Frage keine präjudizielle Rechtsfrage in dem Sinn, daß deren Beantwortung unabdingbare Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sein würde. Wesentlich hiefür ist vielmehr die Frage, ob in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides eine rechtskräftige Zulassung des Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung bestand. Dies aber durfte die belangte Behörde - unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - in unbedenklicher Weise verneinen. Schließlich hätte der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung der Behauptung, das Nichtunterbrechen des Verfahrens verstoße gegen "Artikel VI EMRK", keine Zuständigkeit (Art. 133 Z. 1, 144 Abs. 1 B-VG).

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180874.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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