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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache der B K, vertreten durch Ing. H-C B, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M A, Mag. P H und Mag. T B, ..., gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8. März 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde - bei Abänderung einiger der vorgeschriebenen Auflagen - die Berufung ua. der antragstellenden Bürgerinitiative gegen die erstinstanzliche "Genehmigung für das Vorhaben
380 kV-Steiermarkleitung" nach dem UVP-G 2000 ab.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde begehrt die antragstellende Bürgerinitiative die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies wie folgt:
Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Dem im angefochtenen Bescheid mehrfach zitierten öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden und ausreichenden Stromversorgung sei tatsächlich auch entsprochen, wenn die 380 kV-Steiermarkleitung nicht realisiert werde. Zu berücksichtigen sei, dass das Verfahren seit dem Jahr 2003 anhängig sei und die Konsenswerber bereits seit über 20 Jahren Bemühungen setzten, um die 380 kV-Steiermarkleitung "umzusetzen"; daher hätten sie auch eine entsprechende Verfahrensdauer für die Verfahren vor dem Höchstgericht einkalkuliert. Sollten die Beschwerden der zahlreichen Anrainer und Bürgerinitiativen gerechtfertigt sein, müsste "ein allfällig konsumiertes oder teilkonsumiertes Bauvorhaben wieder entfernt werden [...], was letztlich erhebliche Vergeudung von Volksvermögen bedeuten würde."
Demgegenüber würde für die antragstellende Bürgerinitiative im Fall, dass der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird und die Genehmigung konsumiert würde, ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Die antragstellende Bürgerinitiative hätte die gesamten Nachteile der Bauphase "zu verspüren", insbesondere Lärm, Schmutz und Erschütterung, welche sich auf Gesundheit, Leib und Leben niederschlagen könnten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch deshalb geboten, um "eine Waldvernichtung, welche sich auf mehrere Generationen auswirken würde, hintanzuhalten." Denn die Konsenswerber würden umgehend mit großangelegten Rodungsarbeiten beginnen, was irreversible Schäden bedeuten würde. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass die tatsächliche Umsetzung eines "Abbruches einer widerrechtlich konsumierten Anlage" in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei.
Daher sei das Interesse der antragstellenden Bürgerinitiative an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich höherwertig einzustufen als das Interesse der Konsenswerber an der Konsumation der Bewilligung.
3. Nach §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 23. Februar 2007, B149/07--7, betreffend einen Antrag einer Bürgerinitiative auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der "Vollzugstauglichkeit" des angefochtenen Bescheides ausgegangen, da mit diesem eine Berechtigung verliehen wird und Bürgerinitiativen auf Grund des UVP-G 2000 berechtigt sind, "die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektive Rechte ... wahrzunehmen" (§24h Abs5 UVP-G 2000 idF vor BGBl. I 153/2004, vgl. auch §19 Abs4 leg.cit.).
Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Der antragstellenden Bürgerinitiative ist es jedenfalls nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit der Ausübung der Berechtigung durch die Projektwerberin für die Bürgerinitiative ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist:
Wenn die Antragsteller ohne nähere Begründung behaupten, bei Ausübung der durch den bekämpften Bescheid verliehenen Berechtigung würden ihr unverhältnismäßige Nachteile entstehen, da in irreversibler Weise "eine Waldvernichtung, welche sich auf mehrere Generationen auswirken würde" eintreten würde, übersehen sie, dass solche Beeinträchtigungen der von ihnen als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Umweltgüter bereits Gegenstand des behördlichen Verfahrens einschließlich der dort vorgesehenen Interessenabwägung waren und der angefochtenen Entscheidung sind und die antragstellende Bürgerinitiative daher über die dort getroffenen Abwägungen hinausgehende, entsprechend konkretisierte Argumente vorbringen müsste (vgl. VfGH, 23.2.2007, B149/07-7).
Das Vorbringen, dass während der Bauphase Gesundheit, Leib und Leben insbesondere durch Lärm, Schmutz und Erschütterung beeinträchtigt werden könnten, entspricht ebenfalls nicht der Konkretisierungspflicht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die durch den angefochtenen Bescheid berechtigte mitbeteiligte Partei allein das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des späteren Obsiegens des Beschwerdeführers trägt.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B743.2007Dokumentnummer
JFT_09929489_07B00743_00