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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litdBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des R in U, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in 5500 Bischofshofen, Mohshammerplatz 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. August 2022, LVwG-2021/24/3028-6, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe am 28. Oktober 2020 um 05.18 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Verantwortlicher der Firma F. GmbH in U., diese sei Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von L. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt würden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m betrage, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden solle, zulässig seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG verletzt; über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe auf € 130,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt 1.). Die Kosten des Behördenverfahrens hat es neu bestimmt (Spruchpunkt 2.) und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorgelegte außerordentliche Revision.
4 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt hat.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und auch begründet:
7 In der Zulässigkeitsbegründung wird u.a. ein Abweichen von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes durch die Verletzung des Konkretisierungsgebotes aufgrund der spruchgemäßen Anlastung als „Verantwortlicher“ geltend gemacht.
8 Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. § 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG maßgebliche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, zu deren Vertretung nach außen der Beschuldigte berufen ist, genannt wird. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl. VwGH 24.9.2010, 2010/02/0047, mwN).
9 Im Revisionsfall wird dem Revisionswerber mit dem vom Verwaltungsgericht aufrecht erhaltenen Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Last gelegt, die Tat als „Verantwortlicher“ der Firma F. GmbH begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft lässt damit die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisionswerbers im Sinne des § 9 VStG ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG (vgl. dazu VwGH 27.12.2007, 2003/03/0295, sowie VwGH 15.12.2008, 2008/02/0347).
10 Durch die unveränderte Bestätigung des Schuldspruchs des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Wien, am 2. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020193.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023