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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. Dr. R G in V, vertreten durch Mag. Dr. Harald Skrube, Dr. Bernhard Hundegger und Mag. Johannes Joven, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. September 2022, KLVwG-602/10/2022, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F. vom 22. Februar 2022, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Lagergebäudes für Flugsportgeräte auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass das vom Revisionswerber zu errichten beabsichtigte Lagergebäude für Flugsportgeräte samt Zubehör nicht als Einrichtung im Sinn einer Bodeneinrichtung des angrenzenden Flugplatzes, sondern dem Revisionswerber selbst, welcher Mitglied des Flugsportvereines F. sei, dienen solle. Das Grundstück des Revisionswerbers sei dienendes Grundstück für näher bezeichnete Grundstücke zum Zweck des hindernisfreien Überfluges und weise die Widmung „Grünland - Sportanlage allgemein“ auf. Der Revisionswerber verfüge über einen aufrechten unbefristeten Hangarierungsvertrag mit dem Flugsportverein F. zur Unterbringung seiner Flugzeuge. Sodann führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber nicht Betreiber einer Sportanlage sei, für welche das Bauvorhaben erforderlich und spezifisch im Sinn der hg. Judikatur sei. Der Revisionswerber sei Mitglied des auf den angrenzenden Grundstücken situierten Flugsportvereines F. und nutze auf dem Flugplatz F. dessen Flugfeld und dessen Bodeneinrichtungen. Er verfüge über eine aufrechte Hangarierungsvereinbarung mit dem Flugsportverein F. für die Unterbringung seiner Flugzeuge und eines Anhängers im Hangar des Flugsportvereines, womit er seinen Bedarf an einer witterungsgeschützten Unterbringung seiner Flugsportgeräte und dessen Zubehör decke, weshalb es an der Notwendigkeit der Errichtung des Bauvorhabens fehle. Mit seinem Vorbringen, wonach es ihm nicht möglich wäre, jene Flugsportgeräte, welche er aktuell nicht in Verwendung habe, an einem anderen Ort zu lagern und an deren Stelle neu zu erwerbende Flugsportgeräte im Hangar zu lagern, vermöge der Revisionswerber nicht darzutun, dass das Bauvorhaben notwendig und spezifisch sei. Dass allenfalls neue Flugsportgeräte zu erwerben beabsichtigt seien, sei im Hinblick auf die Unbestimmtheit dieses Umstandes im gegenständlichen Zeitpunkt nicht entscheidungswesentlich (Hinweis auf VwGH 15.4.1985, 84/10/0297) und dass die Lagerung aktuell nicht in Verwendung stehender Flugsportgeräte auch an einem anderen Ort erfolgen könne, zeige der Umstand, dass auch ein näher bezeichneter Gastverband ein Flugzeug an einem anderen Ort stationiert habe.
6 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es existiere keine Rechtsprechung zu der Frage, ob ein ziviler Flugplatz, welcher der Ausübung des Flugsportes diene, eine Sportanlage sei. Ob Anlagen, welche dieser Sportanlage dienten, auch in der Widmungskategorie „Grünland - Sportanlage allgemein“ errichtet werden dürften, sei völlig offen. Es sei auch nicht klar, ob bei Sportarten, welche nicht zwangsläufig auf Anlagen angewiesen seien, bereits eine Sportanlage auf dem zu bebauenden Grundstück existieren müsse, oder ob hierzu die Zuordenbarkeit zu einer Sportart ausreiche.
7 Die amateurhafte Sportausübung sei stets ein Hobby und sohin nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet, weshalb sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die zur Errichtung von baulichen Anlagen in der Widmungskategorie „Land- und Forstwirtschaft“ ergangene Judikatur berufen habe. Die hier vorliegende Widmung erlaube die Errichtung von Gebäuden im Zusammenhang mit der Sportausübung; es komme darauf an, ob für die erlaubte Nutzung derartige Baulichkeiten erforderlich seien. Dabei sei darauf abzustellen, ob ein Gebäude für die Ausübung der Sportart notwendig sei. Das Verwaltungsgericht habe dazu auf eine Hangarierungsvereinbarung des Revisionswerbers mit dem Flugplatzbetreiber verwiesen, obwohl dieser nur teilweise auf diese Lagermöglichkeiten zugreifen könne. Das Verwaltungsgericht sei damit von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Erforderlichkeit dann anzunehmen sei, wenn es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum geplanten Bauprojekt gebe (Hinweis auf VwGH 31.3.2008, 2007/05/0024).
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
8 Das Verwaltungsgericht ist - wie auch der Revisionswerber - zutreffend davon ausgegangen, dass auf einer Fläche mit der Widmung „Grünland - Sportanlage allgemein“ gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG 2021) nur bauliche Anlagen zulässig sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die festgelegte Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind.
9 Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben erforderlich und spezifisch im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 2 K-ROG 2021 ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017, mwN).
10 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit der erstmals in der Revision aufgestellten Behauptung, der Revisionswerber könne nur teilweise auf die im Hangar des Flugsportvereines F. bestehenden Lagermöglichkeiten zugreifen und habe dadurch nicht genügend Lagermöglichkeiten, nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht konnte sich bei seiner Beurteilung auf die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2022 erstatteten und im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussagen stützen, wonach der Rechtsvertreter auf die Frage, wo der Revisionswerber derzeit seine Flugsportgeräte und damit in Zusammenhang stehenden Gegenstände lagere, auf die Hangarierungsvereinbarung verwies und der Obmann des Flugsportvereines F. darlegte, dass der Revisionswerber drei Flugzeuge und einen Anhänger eingestellt habe, die Verträge unbefristet seien und bei Einhaltung der Hangarierungsbestimmungen nichts dagegen spreche, dass er weiterhin im Hangar des Flugspotvereines F. einstelle. Bei der Behauptung des Revisionswerbers betreffend unzureichende Lagermöglichkeiten handelt es sich daher um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung, mit welcher das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099, mwN). Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf die von seinem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung erstattete Aussage, wonach er nicht genügend Platz für neu zu erwerbende Flugsportgeräte habe, bezieht, vermag er im Hinblick auf die Ungewissheit seiner Angaben eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht darzulegen.
11 Mangels eines Bedarfs an zusätzlichen (nicht von der Hangarierungsvereinbarung abgedeckten) Lagermöglichkeiten zeigt der Revisionswerber mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 31.3.2008, 2007/05/0024, wonach von einer Erforderlichkeit dann auszugehen sein werde, wenn es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum geplanten Bauprojekt gebe, kein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Judikatur auf.
12 Da bereits das Nichtvorliegen der Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, hinsichtlich dessen Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht wurden, den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu tragen vermag, hängt das Schicksal der Revision nicht (mehr) von der Beantwortung der übrigen aufgeworfenen Fragen ab.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060233.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023