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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des J N in L, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 23. Mai 2022, Zl. LVwG-359-1/2022-R7, betreffend die Zurückweisung von Anträgen nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Alpe R, vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeweg - gemäß § 35 Abs. 2 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (FlVG) iVm. § 26 Abs. 1 der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die Anträge des Revisionswerbers auf Rechtsunwirksamkeits- bzw. Rechtsungültigkeitserklärung von Beschlüssen der Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, auf Rechtsunwirksamkeitserklärung einer Grenzvermessung und auf Grundvermessung der Grenzen zwischen der Alpe R. und der Alpe O. als unzulässig zurück. Dies wurde mit der Verspätung der Minderheitenbeschwerde, mit fehlenden Rechtswirkungen der Grenzvermessung und der fehlenden Antragslegitimation des Revisionswerbers in Bezug auf die Grundvermessung begründet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, „wie unter Punkt III. dieser Revision“ (also „III. Begründung der Revision“) aufgezeigt werde, werde in das Eigentumsrecht bzw. in die vier Weiderechte bzw. Nutzungsrechte des Revisionswerbers an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in unzulässiger Weise eingegriffen. Sodann wird vorgebracht, es stelle sich die entscheidende Frage, ob durch Mehrheitsbeschlüsse der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Weideflächen an eine andere Alpe übertragen werden könnten, wenn dabei massiv in das Eigentumsrecht bzw. in die Weiderechte und Nutzungsrechte des Revisionswerbers eingegriffen werde. Hierzu bestehe jedenfalls nach Ansicht des Revisionswerbers „keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“ Ferner wird ausgeführt, die ursprünglichen und herkömmlichen Grenzen zwischen der Alpe R. und der Alpe O. könnten, „wie unter Punkt III. 2. (Grenzvermessung / Grenzfestlegung) angeführt“, jederzeit durch einen Zivilgeometer vermessen und festgelegt werden, was vom Revisionswerber ausdrücklich beantragt worden sei. Ob ein derart massiver Eingriff in das Eigentumsrecht bzw. in die vier Weiderechte und Nutzungsrechte des Revisionswerbers durch Mehrheitsbeschlüsse der Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zulässig sei, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und fehle es hierzu „an Rechtsprechung bzw. einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.“
7 Damit von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0097, mwN).
8 Sache des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes ist die Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers als unzulässig. Ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers beziehen (VwGH 29.3.2019, Ra 2017/04/0136, mwN).
9 Gegen die Zurückweisung der Anträge des Revisionswerbers als unzulässig wendet sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort (vgl. VwGH 15.1.2020, Ra 2020/04/0001). Somit hängt die Revision fallbezogen nicht von den Fragen ab, die in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführt wurden.
10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 6. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070209.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023