Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §9Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0174 E 17. Dezember 2015 RS 1 (hier nur die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 IO. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen den Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (vgl. E 21. November 2012, 2009/07/0117). Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung (nunmehr: Insolvenzeröffnung) seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Insolvenzmasse) ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu vertreten (vgl. B 30. September 2010, 2010/07/0170; E 23. Mai 1996, 96/07/0071; E 20. Juni 2001, 98/08/0235). Da der Masseverwalter nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist und Letzterer trotz Einleitung des Konkursverfahrens weiterhin rechtsfähig bleibt - kann ein abfallwirtschaftsrechtlicher Behandlungsauftrag den Masseverwalter unmittelbar nicht verpflichten (vgl. B 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0079; E 23. Mai 1996, 96/07/0071).
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070066.L01Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023