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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der H GmbH in S, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31. August 2021, LVwG-2021/23/1315-7, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Maßnahmenbeschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die der Maßnahmenbeschwerde zugrundeliegende Anordnung gegenüber Mitarbeiterinnen der revisionswerbenden Partei, bestimmte Liegenschaften der revisionswerbenden Partei zu verlassen bzw. nicht zu betreten, sei von Exekutivorgangen im Zuge einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels ausgesprochen worden. Es liege daher kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
2 Gegen diesen Beschluss erhob die revisionswerbende Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 3867/2021-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der hinsichtlich der Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei werde durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten auf die Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Erwerbsfreiheit sowie ein faires Verfahren durch den gesetzlichen Richter verletzt.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 25.10.2022, Ra 2022/05/0166, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen, weil die bekämpfte Maßnahme keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt habe. Es liegt daher eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in Betracht. In anderen Rechten - insbesondere in den in der Revision genannten - konnte die revisionswerbende Partei durch die bekämpfte Entscheidung dagegen nicht verletzt werden (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070051.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023