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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des B in R, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Oktober 2022, LVwG-2022/18/0482-15, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Jänner 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, drei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, nämlich
1. am Tatort zur Tatzeit mit einem näher bezeichneten Fahrzeug als Lenker dieses Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Oktober 2010, LGBl. Nr. 64/2010, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. November 2020, LGBl. Nr. 121/2020, missachtet zu haben, weil in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen bestimmten Streckenkilometern das Fahren mit näher bezeichneten Fahrzeugen verboten sei. Die Fahrt sei nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnungen gefallen und der Revisionswerber sei nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen; das Fahrzeug sei nicht mit bestimmten Technologien ausgestattet gewesen; sowie
2. am Tatort zur Tatzeit mit einem näher bezeichneten Fahrzeug als Lenker dieses Fahrzeuges den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Sattelanhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt zu haben; sowie
3. am Tatort zur Tatzeit als Lenker des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen zu haben, bestimmte Verhaltensverpflichtungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten zu haben, weil ein näher bezeichnetes Dokument gefehlt habe.
2 Er habe dadurch zu 1. gegen § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol in bestimmten Fassungen, zu 2. gegen § 102 Abs. 5 lit. b KFG sowie zu 3. gegen § 23 Abs. 2 Z 2 iVm § 6 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz verstoßen und sei zu 1. gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L mit einer Geldstrafe (sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe), zu 2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe (sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu 3. gemäß § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz mit einer Geldstrafe (sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestrafen. Überdies habe er gemäß § 64 VStG näher bestimmte Verfahrenskosten zu tragen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass zu Spruchpunkt 1. die Fassungen der Übertretungs- sowie der Strafsanktionsnorm ergänzt wurden. Dem Revisionswerber wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die auf ihrem Deckblatt unter „wegen“ u.a. § 102 Abs. 5 lit. b KFG anführt, und dazu unter I. ausführt, dass in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen „das Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichtes außerordentliche Revision erhoben werde, und die in ihrem Antrag begehrt, der Verwaltungsgerichtshof möge „das angefochtene Erkenntnis“ kostenpflichtig aufheben. Die Revision wurde hinsichtlich der Übertretung des KFG zu Ra 2022/02/0211 protokolliert.
5 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei verschiedene Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mit seiner Abweisung sohin hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 14.3.2022, Ra 2020/02/0249).
6 Soweit sich die Revision jedoch formal (auch) gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil sie vom angeführten Revisionspunkt („Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis [...] in seinem subjektiv und gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtverwirklichung des gesetzlichen Tatbildes bzw. Tatbestandes, nämlich betreffend des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde bei Nichtverwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. a Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol“ verletzt) nicht umfasst ist (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0144).
7 Darüber hinaus enthält die Revision hinsichtlich der Übertretung des KFG auch kein Zulässigkeitsvorbringen, sodass diesbezüglich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
8 Aus diesem Grund war die Revision - soweit sie sich formal auch gegen die Übertretung des KFG richtet - ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0173, mwN).
9 Soweit die Revision die Übertretung des IG-L iVm. der Nachtfahrverbotsverordnung sowie die Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes betrifft, wird der jeweils hiefür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2022/07/0208 sowie zur Zahl Ra 2022/03/0264 entscheiden.
Wien, am 6. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020211.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023