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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M S S, vertreten durch Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2022, W186 2218420-1/35E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 5. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11. Dezember 2017 verloren habe (Spruchpunkt IV.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.) und erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. sowie IX. - mit hier nicht relevanten Maßgaben - als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. statt und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan unzulässig sei und änderte den Spruchpunkt VII. dahingehend ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt werde. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es existiere keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der reformatio in peius.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/19/0408, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0345, mwN).
9 Eine solche Darstellung enthält das geschilderte Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190236.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023