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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das VwG hätte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gehabt, da die Beschwerdefrist der mitbeteiligten Parteien jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, ab dem ihnen rechtskräftig die Parteistellung zuerkannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der klaren Rechtslage gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG 2014 (abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der mündlichen Verkündung) in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen beginnt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050187.L05Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023