TE Vwgh Beschluss 2022/12/7 Ra 2022/05/0187

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2022
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §133 Abs1 Z1
BauO Wr §133 Abs6
BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §69 Abs1
BauO Wr §69 Abs2
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwGVG 2014 §7 Abs4 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des DI V J in W, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Prager Straße 55/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2022, 1. VGW-111/V/067/17207/2021-31, 2. VGW-111/V/067/17208/2021, 3. VGW-111/V/067/17209/2021, 4. VGW-111/V/067/17210/2021, 5. VGW-111/V/067/17211/2021, 6. VGW-111/V/067/17212/2021 und 7. VGW-111/V/067/17213/2021, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. B F, 2. Dr. T F, 3. DI Dr. A F, 4. M N, 5. DI Dr. M M, 6. Mag. E Z und 7. E F, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salzgries 17/4/11A; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte:

1        Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich folgender Sachverhalt:

2        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2017 wurde dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für eine näher beschriebene Bauführung (Aufstockung bestehender Hofgebäude um drei Stockwerke und ein Dachgeschoss) auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien erteilt. Dieser Bescheid wurde nur dem Revisionswerber als Partei des Verfahrens zugestellt.

3        Mittels E-Mail ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 2. Juli 2018 stellten die mitbeteiligten Parteien, deren Liegenschaft nordöstlich hofseitig unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, bei der belangten Behörde mit näherer Begründung einen Antrag auf Erlangung der Parteistellung im oben genannten Bauverfahren des Revisionswerbers und erhoben gemäß § 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO) näher bezeichnete Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

4        Mit im Säumnisweg ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 7. November 2019 wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligten Parteien im Bauverfahren des Revisionswerbers Parteistellung gemäß § 134 Abs. 4 BO erlangt haben.

5        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Jänner 2020, Ra 2020/05/0003, als unzulässig zurück.

6        Mit Schreiben vom 3. März 2020 räumte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme binnen näher bezeichneter Frist ein, die diese (nach Fristerstreckung) ungenutzt verstreichen ließen.

7        Am 3. März 2021 erhoben die mitbeteiligten Parteien Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, da es die belangte Behörde entgegen § 73 AVG unterlassen habe, binnen der Entscheidungsfrist von sechs Monaten über ihre Nachbareinwendungen abzusprechen.

8        Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht diese Säumnisbeschwerde mangels Säumnis der belangten Behörde als unzulässig zurück. Diese sei ihrer Verpflichtung zur Sachentscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag mit Erlassung des Bescheides vom 9. Oktober 2017 nachgekommen. Die Parteistellung der mitbeteiligten Parteien sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 7. November 2019 festgestellt worden; diese könnten die Zustellung des bereits existent gewordenen Baubewilligungsbescheides verlangen oder auch sogleich dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

9        Mit Schreiben vom 9. November 2021 stellte die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien den Baubewilligungsbescheid vom 9. Oktober 2017 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu; in der Folge erhoben sie Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid.

Angefochtenes Erkenntnis:

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. September 2022 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien nach Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen zum Beschwerdeverfahren und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. September 2022 Folge und versagte die beantragte Baubewilligung (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).

11       Soweit für den Revisionsfall von Relevanz, führte es dazu zusammengefasst aus, entgegen dem Einwand des Revisionswerbers, wonach die mitbeteiligten Parteien innerhalb der ihnen eingeräumten Frist keine Stellungnahme zum Bauansuchen abgegeben und die Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht beantragt hätten, und die Beschwerde daher verspätet sei, liege keine Verspätung der Beschwerde vor. Eine Partei, die die Möglichkeit zu einer Stellungnahme nicht wahrnehme, begebe sich dadurch lediglich der Möglichkeit zur Mitwirkung im Verfahren; dem könne aber nicht der objektive Erklärungswert beigemessen werden, dass sich Parteien wegen einer solchen Unterlassung auch der weiteren Mitgestaltungsmöglichkeiten im Verfahren, wie etwa durch Erhebung einer Beschwerde, begeben wollten. Auch ein unterlassener Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheids ziehe nicht die Verspätung der Beschwerde nach sich; es liege im Verantwortungsbereich der Behörde, ihre Entscheidung allen Verfahrensparteien zuzustellen. Eine von der Behörde unterlassene Bescheidzustellung an alle Verfahrensparteien ziehe die Gefahr nach sich, dass ihre Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen könne.

12       Nach Mitteilung des Revisionswerbers mit Eingabe vom 4. Jänner 2022 sei das Bauvorhaben nicht so ausgeführt worden, wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid bewilligt, sondern in einem erheblich geringeren Ausmaß; eine entsprechende Auswechselplanung sei zwischenzeitlich eingereicht worden. Zum diesbezüglichen Antrag auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde über den beantragten Planwechsel sei anzumerken, dass die belangte Behörde über allfällige beantragte Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben erst dann zu einer Sachentscheidung befugt sei, wenn die „Stammbewilligung“ (hier: über das verfahrensgegenständliche Bauansuchen) „nach diesem Gesetz ausgeführt werden“ dürfe (Verweis auf §§ 72, 73 BO). Die Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über den beantragten Planwechsel sei daher nicht Vorfrage im vorliegenden Verfahren.

13       In der Sache stehe aus näher ausgeführten Gründen fest, dass die im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gegenständlich mit Bauklasse III festgesetzte Gebäudehöhe an der gemeinsamen Grundgrenze zur Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien durch das beantragte Bauvorhaben um 1,7 m überschritten werde; die Gebäudehöhe des projektierten Hofgebäudes an der den mitbeteiligten Parteien zugewandten Front überschreite die zulässige Gebäudehöhe damit um mehr als 10%. Es könne daher nicht erkannt werden, dass es sich bei der projektierten Gebäudehöhenüberschreitung noch um eine unwesentliche Abweichung von der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe handle, die für eine Entscheidung des Bauausschusses des Bezirkes nach § 69 BO Raum böte. Widerspreche ein Bauvorhaben der Voraussetzung des § 69 Abs. 1 und 2 leg. cit., etwa weil es eine den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz habe, dann sei es abzuweisen; für eine Entscheidung des Bauausschusses der jeweiligen Bezirksvertretung sei damit kein Raum mehr (Verweis auf VwGH 21.7.2005, 2004/05/0017, und 10.12.2013, 2010/05/0207). Ob einer Abweichung eine den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohne, bedürfe einer Beurteilung im Einzelfall (Verweis auf VwGH 29.4.2015, 2013/05/0130); ein Abgehen von einer im Bebauungsplan vorgesehenen größtmöglichen Gebäudehöhe um durchschnittlich 12,13% habe der Verwaltungsgerichtshof als wesentliche Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes beurteilt (Verweis auf VwGH 10.12.2013, 2010/05/0207).

14       In Bezug auf die flächenmäßige Ausnützbarkeit weise die projektgegenständliche Liegenschaft bereits im Bestand eine um über 15% höhere Bebauung auf, als nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan - welcher bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens gegolten habe - zulässig sei. Aufgrund der massiven Überschreitung der zulässigen Bebauung der projektgegenständlichen Liegenschaft mit mehr als 15%, wovon 6,96% auf die Fläche des aufzustockenden Hofgebäudes entfielen, sei nicht erkennbar, dass diese Abweichung von der Beschränkung von der zulässigen ausnutzbaren Fläche noch unwesentlich wäre. Das mit der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan durch Beschränkung der bebaubaren Fläche und Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung verfolgte Ziel diene der Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch verträglichen Umgang mit Grund und Boden und der Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen sicherten. Mit der projektierten, rechtlich als Zubau zu qualifizierenden Aufstockung des Hofgebäudes und der rechtlich als Umbau anzusehenden Baumaßnahmen im Erdgeschoss würde die bereits vorhandene Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche langfristig weiter manifestiert, womit ein Bau erfolgen würde, der der Realisierung der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzten Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit der Liegenschaft und den damit verfolgten Zielen langfristig entgegenstünde (Verweis auf VwGH 21.5.2007, 2005/05/0088; 10.9.2008, 2008/05/0018; 15.12.2009, 2009/05/0058; 23.8.2012, 2010/05/0006, und 13.11.2012, 2009/05/0141).

Revision:

15       In der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vor, ungeachtet des Umstandes, dass der Baubewilligungsbescheid den mitbeteiligen Parteien bereits bekannt gewesen sei bzw. sie von diesem durch die ihnen eingeräumte Akteneinsicht hätten „Kenntnis nehmen können und müssen“, könne nicht im bloßen Zuwarten auf eine behördliche Entscheidung ohne entsprechende Antragstellung „eine Quasiverlängerung einer Rechtsmittelfrist bewirkt“ werden. Das Verwaltungsgericht hätte „bei richtiger Auslegung der Parteienrechte und -pflichten“ davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdefrist jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, ab dem den mitbeteiligten Parteien rechtskräftig die Parteistellung zuerkannt worden sei; die Beschwerde wäre daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Es handle sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es „sicherlich eine Unzahl von Fällen“ gebe, in denen Parteien nachträglich die Parteistellung zuerkannt werde. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass für eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 BO der Bauausschuss der zuständigen Bezirksvertretung die allein zuständige Behörde sei. Eine Beurteilung dieses Umstandes sei einer anderen Behörde „fremd“. Dies gelte insbesondere dann, „wenn der Bauausschuss im konkreten Fall nicht befasst“ worden sei. Bei der Vielzahl von Bauansuchen, die insbesondere in Wien gestellt würde, erscheine der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht berechtigt sei, sich ohne Befassung des Bauausschusses über dessen Kompetenzen hinwegzusetzen, von grundlegender Bedeutung. Weiters habe das Verwaltungsgericht mit der Beurteilung, dass es sich gegenständlich um einen Zu- bzw. Umbau handle, der unter § 60 Abs. 1 lit. a BO zu subsumieren sei, „gegen tragende Grundsätze bei der Beurteilung eines Bauwerkes“ verstoßen, weshalb ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

16       Die Revision ist unzulässig:

17       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

19       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20       Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen gehabt, da die Beschwerdefrist der mitbeteiligten Parteien jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, ab dem ihnen rechtskräftig die Parteistellung zuerkannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der klaren Rechtslage gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG (abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der mündlichen Verkündung) in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen beginnt.

21       Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufung der übergangenen Partei nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde durch § 7 Abs. 3 VwGVG auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragen (vgl. dazu etwa VwGH 15.6.2018, Ro 2017/11/0006, Rn 62). Nach der genannten Bestimmung des VwGVG kann im Mehrparteienverfahren, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei aber um eine bloße „Kann-Bestimmung“; eine Verpflichtung eines Beschwerdeführers, bei sonstiger Verspätung der Beschwerde diese - bevor die Behörde ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Bescheidzustellung an alle Verfahrensparteien nachgekommen ist - bereits zu dem Zeitpunkt zu erheben, zu dem er von einem Bescheid Kenntnis erlangt, oder zu dem in einem gesonderten Verfahren die Frage seiner Parteistellung rechtskräftig entschieden ist, kann § 7 Abs. 3 VwGVG eindeutig nicht entnommen werden. Die bloße Kenntnisnahme des Inhalts oder der Existenz eines Bescheides durch die übergangene Partei setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (vgl. dazu in Bezug auf § 7 Abs. 3 VwGVG sinngemäß VwGH 29.4.2019, Ra 2017/17/0967; 26.2.2020, Ra 2019/09/0052; bzw. zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63, Rz. 67, mwN; bzw. VwGH 23.5.1995, 92/07/0183; 17.1.1997, 94/07/0043). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.

22       Wenn zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 BO der Bauausschuss der zuständigen Bezirksvertretung die allein zuständige Behörde sei, ist dazu Folgendes festzuhalten:

23       Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf die geplante Gebäudehöhe des beantragten Projektes mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, aus welchen Gründen fallbezogen davon auszugehen ist, dass durch die geplante Abweichung vom anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dessen Zielrichtung unterlaufen wird (vgl. § 69 Abs. 1 zweiter Satz BO). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob durch eine konkrete Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes im Sinne des § 69 Abs. 1 BO unterlaufen wird oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in den Revisionszulässigkeitsgründen, die sich inhaltlich gegen die diesbezügliche vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht wenden, nicht aufgezeigt. Widerspricht aber ein Vorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 BO, ist für eine Entscheidung des zuständigen Bauausschusses kein Raum mehr; diesfalls ist das Bauansuchen abzuweisen (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0050 bis 0053, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt.

24       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit schließlich vor, das Verwaltungsgericht habe mit der (in Bezug auf die Frage der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit getroffenen) Beurteilung, dass es sich gegenständlich um einen Zu- bzw. Umbau handle, der unter § 60 Abs. 1 lit. a BO zu subsumieren sei, „gegen tragende Grundsätze bei der Beurteilung eines Bauwerkes“ verstoßen. Zu diesem Vorbringen ist zum einen darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Baubewilligung nicht allein im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Baugrundstückes, sondern, wie bereits ausgeführt, auch wegen einer unzulässigen Abweichung von der zulässigen Gebäudehöhe versagt hat. Das Schicksal der Revision hängt daher von der Frage, ob es sich fallbezogen um einen Zu- bzw. Umbau handelt, nicht ab. Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben als Neu-, Zu- oder Umbau zu qualifizieren ist, Beurteilungen des Einzelfalles. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung könnten auch in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2021/06/0151, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt.

25       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2022

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050187.L00

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten