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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des A S, vertreten durch Dr. Andreas Radel, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022, W185 2242990-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der minderjährige Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 3. Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Revisionswerber vor, die Taliban hätten ihn bedroht und ihm verboten, die Schule zu besuchen. Von Jugendlichen würden die Taliban fordern, dass man sich ihnen anschließe und mit ihnen kämpfe.
2 Mit Bescheid vom 23. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung unvertretbar vorgenommen. Der Revisionswerber habe glaubhaft gemacht, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass ihm, einem männlichen Minderjährigen, eine Zwangsrekrutierung drohe.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.1.2022, Ra 2021/19/0350, mwN).
9 Das BVwG, das den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen befragte, gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Revisionswerber eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder den „Islamischen Staat“ (IS) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht drohe. Dies begründete es insbesondere damit, dass eine solche Zwangsrekrutierung zwar nicht gänzlich unmöglich erscheine, aus den herangezogenen Länderberichten jedoch nicht hervorgehe, dass alle Buben in Afghanistan einer allgemein bestehenden Gefahr, durch die Taliban oder den IS zwangsrekrutiert zu werden, ausgesetzt seien. Der Revisionswerber habe die dahingehend vorgebrachte Bedrohung größtenteils vage und unbestimmt geschildert und weder eine konkrete Bedrohungssituation, noch ein fluchtauslösendes Ereignis vorgebracht.
10 Die Revision, die diesen Erwägungen nichts Konkretes entgegensetzt, zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190228.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023