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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1996 §11 Abs5Rechtssatz
Mit der Novelle zur NÖ BauO 2014 wurden die Vorgängerbestimmungen zum Bauverbot (§ 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 3 NÖ BauO 1996 in § 13 NÖ BauO 2014 übernommen, sodass die zur NÖ BauO 1996 in dieser Frage ergangene Rechtsprechung auf § 13 NÖ BauO 2014 übertragbar ist (vgl. auch Motivenbericht zur Einführung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, Ltg. -477/B-23/2-2014, 13). Zutreffend hat das VwG daher auf das Erkenntnis des VwGH vom 28. September 2010, 2009/05/0198, verwiesen, in dem eine Auseinandersetzung mit einer der Aufschließung eines Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche erfolgte. Demnach bestehe unter anderem dann ein Bauverbot, wenn der bestehenden Widmung der tatsächliche Ausbauzustand dieser Straße in der Natur nicht entspreche. Der Begriff "Verkehrsfläche" wurde somit höchstgerichtlich bereits ausgelegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050155.L01Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023