TE Vwgh Beschluss 2022/12/14 Ra 2022/05/0141

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Mai 2022, VGW-111/072/2314/2021-35, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragten und näher bezeichneten Abweichungen zu einem näher bezeichneten Bauvorhaben gemäß §§ 70 und 73 iVm § 68 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) bewilligt und die Bewilligung für einen näher bezeichneten Zubau gemäß § 70 BO erteilt worden waren, mit einer - für das vorliegende Revisionsverfahren nicht wesentlichen - Maßgabe keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der vorliegenden Revision wird ausgeführt, die Revisionswerberin sei „durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegen § 60, 70, 73, 68 und 81 BO verletzt sowie in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden und dass die Beurteilung des Sachverhaltes auch nach der Bauordnung für Wien richtig erfolgt“. Weiters sei sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).

8        Soweit die Revision als Revisionspunkt pauschal die Rechte der Revisionswerberin „auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegen § 60, 70, 73, 68 und 81 BO“ anspricht, ist in diesem Zusammenhang zum einen festzuhalten, dass bloße Gesetzeszitate zur Bezeichnung des Revisionspunktes nicht genügen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2020/06/0094, mwN). Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Revision zu den genannten Gesetzesstellen kein Zulässigkeitsvorbringen enthält.

9        Mit dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Einhaltung der „subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte“ wird weiters nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. etwa § 134a BO) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2019/05/0111 bis 0113; 12.6.2020, Ra 2018/05/0201, mwN).

10       Wenn die Revision vorbringt, die Revisionswerberin sei in ihrem Recht, dass die Beurteilung des Sachverhaltes auch nach der Bauordnung für Wien richtig erfolge, verletzt, so handelt es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN).

11       Mit der Geltendmachung einer Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums übersieht die Revisionswerberin schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleitsteter Rechte gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192, mwN).

12       Zum Zulässigkeitsvorbringen, wonach der Revisionswerberin entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Brandschutzbestimmungen zukomme, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken hat (vgl. erneut VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN). Einen mit diesem Vorbringen in Relation stehenden Revisionspunkt enthält die Revision nicht, weshalb die Zulässigkeit der Revision mit diesem Vorbringen nicht dargetan wurde.

13       Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050141.L00

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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