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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Manfred Palkovits und Mag. Martin Sohm, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Mai 2022, VGW-111/072/2314/2021-35, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gonzagagasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragten und näher bezeichneten Abweichungen zu einem näher bezeichneten Bauvorhaben gemäß §§ 70 und 73 iVm § 68 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) bewilligt und die Bewilligung für einen näher bezeichneten Zubau gemäß § 70 BO erteilt worden waren, mit einer - für das vorliegende Revisionsverfahren nicht wesentlichen - Maßgabe keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der vorliegenden Revision wird ausgeführt, die Revisionswerberin sei „durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegen § 60, 70, 73, 68 und 81 BO verletzt sowie in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gewahrt werden und dass die Beurteilung des Sachverhaltes auch nach der Bauordnung für Wien richtig erfolgt“. Weiters sei sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN).
8 Soweit die Revision als Revisionspunkt pauschal die Rechte der Revisionswerberin „auf Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht entgegen § 60, 70, 73, 68 und 81 BO“ anspricht, ist in diesem Zusammenhang zum einen festzuhalten, dass bloße Gesetzeszitate zur Bezeichnung des Revisionspunktes nicht genügen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2020/06/0094, mwN). Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Revision zu den genannten Gesetzesstellen kein Zulässigkeitsvorbringen enthält.
9 Mit dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Einhaltung der „subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte“ wird weiters nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. etwa § 134a BO) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2019/05/0111 bis 0113; 12.6.2020, Ra 2018/05/0201, mwN).
10 Wenn die Revision vorbringt, die Revisionswerberin sei in ihrem Recht, dass die Beurteilung des Sachverhaltes auch nach der Bauordnung für Wien richtig erfolge, verletzt, so handelt es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN).
11 Mit der Geltendmachung einer Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Erwerbsfreiheit und Erwerbsausübungsfreiheit sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums übersieht die Revisionswerberin schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleitsteter Rechte gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0192, mwN).
12 Zum Zulässigkeitsvorbringen, wonach der Revisionswerberin entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtes nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Brandschutzbestimmungen zukomme, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken hat (vgl. erneut VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0316 bis 0322, mwN). Einen mit diesem Vorbringen in Relation stehenden Revisionspunkt enthält die Revision nicht, weshalb die Zulässigkeit der Revision mit diesem Vorbringen nicht dargetan wurde.
13 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050141.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023